Aargau - Baden (Taxis) 1808
Der Postvertrag zwischen dem Kanton Aargau und Baden bzw. dem dortigen Postlehensträger Thurn und Taxis vom Mai 1808 ist bereits veröffentlicht. (Postwesen des Kantons Aargau 1803-1852, Hrsg. Consilium Philateliae Helveticae, 2001, S. 155 ff.)
In den Akten des Zentralarchivs Thurn und Taxis in Regensburg befinden sich dazu einige Begleitschreiben, die interessante Details zu den Hintergründen und Folgen dieses Vertrags enthalten. Sie zeigen, dass die gegenseitigen Beziehungen zwar als freundschaftlich aber nicht ganz unkompliziert zu bezeichnen sind, weil der Kanton Aargau mit seinen innerkantonalen Regelungen nicht immer günstige Voraussetzungen schuf und als schwieriger Verhandlungspartner galt.
Aarau 25. Oktober 1807 An die f.TT. Generalpostdirektion
Unser Wunsch wäre es gewesen, mit Hochdemselben über die unmittelbare Übergabe der sämtlichen deutschen, niederländischen und nordischen Korrespondenzen zu traktieren. Da es Ihnen aber für den Augenblick nicht möglich ist, indem Sie Verbindlichkeiten mit Basel und Schaffhausen eingegangen haben, die Sie hieran hindern, so nehmen wir die uns mit Ihrer Zuschrift vom 20. Mai dargebotenen Verbindungen an und schliessen eine Postkonvention bei, die wir zur Annahme empfehlen.
Hochdieselben belieben zu bemerken, dass wir von Ihro Vorschlägen nicht besonders abgewichen sind, so dass wir uns Hoffnung machen dürfen, den Beitritt zu erlangen.
Aarau 13. Januar 1808
Schon unterm 25. Oktober 1807 hatten wir die Ehre, Hochdemselben eine Projekt-Verkommnis über unsere beiderseitigen Postverbindungen zu übermachen, die wir mit Anfang 1808 in Ausführung zu setzen wünschten; allein bis anhin sind wir mit keiner Antwort beehrt worden, und die Postexpeditionen im Frikthal stehen immerhin auf dem alten Fusse. Wir müssen bei solchen Umständen demselben, bekannt machen, dass unsere Regierung auf die Übernahme und die Einrichtung der Posten in diesem Teil unseres Kantons ein ganz besonderes Interesse setzt und wir baldmögliche Erklärung über das Vorgeschlagene gewärtigen. Hochdieselben belieben demnach, sie uns mit aller Beförderung zu geben, uns zugleich Hochdero fernere Gesinnungen gefälligst zu eröffnen
Regensburg 20/24. Januar 1808 Antwort nach Aargau
Verschiedene Hindernisse haben uns aufgehalten, auf deroselben gefälligen Erlass vom 25. Oktober v. J. und 13. dies, bälder unsere Antwort zu erteilen, welche wir mit gegenwärtigem Einer pp. zu übermachen die Ehre haben.
Da das mit dem Erlass Einer pp. vom 25. Oktober eingesendete Projekt eines Postvertrages, obgleich auf unsere Anträge
vom 10. Mai 1807 gebaut, wesentliche Abänderungen enthält, und die dermaligen veränderten Postverhältnisse eine andere Fassung desselben überhaupt erforderlich machten, so haben wir den Vertrag und zugleich unsere letzten Anträge in dem beiliegenden Aufsatz redigiert. Eine pp. wird sich überzeugen, dass wir hierbei alle Rücksicht gegen die Postanstalt des hochlöbl. Kantons eintreten lassen und dass überhaupt der Vorteil des neuen unmittelbaren Anschlusses mit den diesseitigen Posten in politischer und in pecuniärar Hinsicht auf Seite des dortigen Postamts sei. Wir müssen Eine pp. auf Abweichungen und nähere Bestimmungen aufmerksam machen, die sich bei der Redaktion des projektierten Vertrages ergeben.
1. Der Leitung des Postkurses von Schaffhausen über Rheinheim haben sich Hindernisse in Weg gelegt, die uns bestimmt haben, den Kurs über Lauchingen wie bishero gehen zu lassen, von Rheinheim nach Thiengen aber eine Influenz zu etablieren. Das Interesse der dortigen Posten ist bei dieser Abänderung nicht beteiligt.
2. Können wir in den Antrag, dem Kanton Aargauer Postillon zu Lauffenburg und Rheinfelden die C.A. Postmontur zu bezahlen, gar nicht eingehen; wir betrachten hierbei weniger das desfalls nicht erhebliche pecuniäre Interesse als die Unzulässigkeit der Sache selbst.
3. Können wir uns nicht verbinden, Einer pp. die Korrespondenz für die sämtliche westliche Schweiz zu übermachen. Wir haben uns hierüber in unserem Erlass vom 10. Mai v. J. bereits deutlich erklärt.
4. Der Teil des den Stationen Lauffenburg und Rheinfelden pro labore von dem Porto- oder Frankoertrag gestattet werdenden Abzugs, kann sich nur auf die benachbarte Korrespondenz, keineswegs aber auf alle beziehen, sonst würde die diesseitige Postanstalt, da durch und über Rheinfelden fast alle nach dem Kanton Aargau gehende oder daher kommende Korrepondenz ausgewechselt wird, um den 5 ten Teil des gesamten Korrespondenzbetrags in Verlust kommen. Dieser Vorteil, der sich auf diesseitigen bedeutenden Verlust gründete, wäre zu erheblich, als dass wir solchen auch bei dem Kehler Amtspaket oder der weitergehenden und weiter herkommenden Korrespondenz zugeben könnten.
5. Wir finden es für die Beschleunigung der Berechnung nicht ganz zweckmässig, dass solche zuerst an das Zentralpostamt Aarau gesendet werden solle, weil dieses solche doch wieder den betreffenden Postämtern mitteilen muss. Indessen hängt es lediglich von Einer pp. ab, ihre Subalternen anzuweisen, die von den diesseitigen Postämtern eingesendete Rechnung nach Aarau zur Durchsicht zu befördern.
6. Die Zutaxierung der jenseitigen Korrespondenz an unsere Posten, was in Kreuzern nach dem 24 fl. FUSS geschehe, so wie dies mit Schaffhausen und Basel statthat, auch die Abrechnung und Saldierung geschieht nach diesem FUSS, - solle es für die Stellung der Rechnungen bei den löbl. Kantonsposten nötig sein, dass solche die Summarien zugleich nach Schweizer Franken ausdrücken, so mag dies wohl statthaben, aber ohne Einfluss auf die diesseitige Abrechnung und Saldierung.
7. Wir akzeptieren die Vergütung nach den jenseits für das Schweizer Porto vorgeschlagenen Taxen; obgleich solche nach Massgabe der Entfernung stärker als die diesseitigen sind. Wir müssen aber zugleich bemerken, dass die diesseitigen Taxen nicht geringer sein können, als solche in diesseitigem Antrag vom 10. Mai v. J. enthalten sind, und dass weiter herkommende Briefe, die von uns direkte nach Zurzach geliefert werden um 2 kr. höher taxiert werden.
Das Porto zwischen Lörrach und Zurzach könnte auf 4 kr. gesetzt, jenes aber zwischen Rheinfelden, Waldshut und Lauffenburg auf 3 kr. so gesetzt bleiben wie es schon ehemals war. Wir glauben, dass nunmehr die Abschliessung des Vertrages keinen besonderen Zweifeln mehr unterliege. Sollte demnach Eine pp. den in der beiliegenden Redaktion desselben enthaltenen Bestimmungen beipflichten, so ersuchen wir Eine pp., hievon eine Originalurkunde zu fertigen und zu unterzeichnen, wonach wir nach derselben Empfang das nämliche tun und eine gleiche unterzeichnete Originalurkunde Einer pp. übersenden werden.
Aargau Anfang März 1808 Eilig (Präsent Regensburg 3. März 1808)
Mit verehrlichem Schreiben vom 24. Januar empfangen wir diejenigen Bemerkungen, welche Sie uns in Betreff unserer projektierten Postübereinkunft vorzulegen beliebten und die unsern Entwurf in mehreren Punkten verändern. Es gereicht uns nun zum bahren Vergnügen, wahrzunehmen, dass wir im Wesentlichen übereistimmen, nachdem wir unsererseits verschiedenen Ihrer Einwendungen und Abänderungen beipflichten, und diejenigen Gegenbemerkungen, wozu wir uns veranlasst sehen, als blosse Modifikation anzusehen sind, deren Bewilligung Hochdieselben uns unbedenklich zugestehen können, zumal solche sich auf Rücksichten beschränken, die Ihnen von keiner Bedeutung, sondern nur uns in Lokalitäts- und ändern Hinsichten wichtig sind: Wir haben die Ehre, Hochd. diese unsere Gegenbemerkungen auf dero Antrag hier mitzuteilen, in der unbezweifelten Hoffnung, dass Sie dieselben so abgefasst finden werden, dass nun kein Anstand mehr obwalten wird, das Projekt in Erfüllung übergehen zu lassen, als worüber wir dem Entschluss einer GPD. beförderlich entgegensehen und genehmigenden Falls ein Doppel der Konvention ausfertigen um, mit den unbezweifelt erhaltenen Ratifikationen unserer Hohen Regierung versehen, Hochdem-selben übermachen zu können.
1. Wir pflichten dem Postkurs über Lauchingen bei, da Hochdieselben einen Influenz von Rheinheim nach Thiengen errichten wollen.
2. Die Phrase in § 5, "insolange als die Postämter der genannten Staaten dieses Schweizer Porto vergüten", dürfte wegbleiben, da man sich beidseitig schon verpflichtet, die Korrespondenzen nach den bestimmten Taxen abzunehmen, solange die Verträge in Kraft bleiben und diese nach sechsmonatlicher Abkündung aufgehoben werden.
Ebenfalls kann die Bestimmung im gleichem §, dass die Briefe nach dem Hannoverischen, nach Hamburg, Bremen, Lübeck, nach dem Mecklenburgischen, Holstein und Dänemark bis Marburg der einfache Brief mit 24 kr. frankiert sein sollen, beifallen, da nach seitherigen Berichten dieser Frankaturzwang aufhört und hoffentlich durch die Verwendung der hochlöbl. GPD. ganz beifallen wird.
3. Wir wünschen auch, dass bei der Bestimmung der Übernahme der Postkurse § 6 noch hinzugefügt würde, dass der Unterhalt der Postkurse von Basel bis Rheinfelden nicht uns, sondern dem Postamt Basel obliege, vorausgesetzt, dass wir mit demselben uns darüber verständigen werden.
4. Im § 8 möchten wir noch festgesetzt sehen, „das Zentralbureau in Aarau kann sich nach Gutfinden auch mit den Postämtern Freiburg und Kehl in direkte Verbindung setzen und Amtspakete wechseln", dagegen dürfte der Zusatz „insofern die Korrespondenz durch das Postamt Zurzach nicht besonders beträchtlich sein würde, gedachtes Amt kann nur mit Lörrach, Pakets zu wechseln haben", weggelassen werden.
Desgleichen müssen wir um die Weglassung des Nachsatzes ersuchen:„und es werden auch auf der Postroute zwischen Schaffhausen und Basel sich die Postämter Schaffhausen und Basel unmittelbare Amtspakete zusenden können", da man selben bei den bestehenden Postverhältnissen mit diesen Postämtern als entbehrlich ansieht, zudem wird die Versicherung erteilt, dass wenn Basel und Schaffhausen ein solches Ansinnen an an Aargau gelangen lassen, man hierseits bereitwillig sich zeigen wird.
5. Einen besonderer Artikel wünschten wir noch für die Briefe mit Muster oder gedruckten Schriften, dass solche in moderater Taxe gleichseitig angerechnet sein sollen.
6. Endlich müssen wir über die bestimmten Taxen Einer hochlöbl. GPD. noch folgendes bemerken: Die Briefe, welche weiters herkommen und direkt nach Zurzach geliefert werden, können, wenn wir nicht benachteiligt sein sollen, keine Erhöhung von 2 kr. erleiden, dagegen wollen wir uns gefallen lassen, dass die Taxe der Lokobriefe, zwischen Lörrach und Zurzach auf 4 kr. und jene zwischen Rheinfelden, Waldshut und Lauffenburg auf 3 kr. gesetzt bleiben.
Ferner glauben wir ganz billig zu sein, wenn wir die Taxe der Briefe von Lahr und Konstanz zu 4 kr., Bischofsheim an der Tauber, Miltenberg, Darmstadt, Würzburg, Frankfurt, Aschaffenburg, Hanau etc. zu 16 kr. annehmen wollen. Wir hatten diese Korrespondenz bis anhin auf diesem FUSS und wir hoffen, dass auch Hochdieselben hierzu ihre Zustimmung geben werden.
Um nun unsere beiderseitigen Wünsche erfüllt zu sehen, die in Unterhandlung liegende Übereinkunft auf den 1. April in Ausführung zu setzen, müssen wir Eine GPD. ersuchen Hochdero Erklärungen uns bäldest zugehen zu lassen. ...
Regensburg 5. März 1808
Auf den letzten Uns am 2. dies zugekommenen Erlass Einer pp. /welcher mit keinem dato versehen war/ haben wir die Ehre, nachstehende Bemerkungen zu machen, zugleich aber auch in der Anlage zwei Originalurkunden, die nur noch der jenseitigen Unterschrift bedürfen, beizulegen. Der Inhalt dieser Originalien ist als diesseitiges Ultimatum anzusehen, und wir könnten neuere Abänderung nicht mehr zugeben; auch können wir nach dem Inhalt des letzten Erlasses Einer pp. voraussetzen, dass wohldieselben selbst den baldigen Abschluss des Vertrages ohne fernere Weiterung beabsichtigen. Wir entstehen nicht, uns auf die jenseitigen Bemerkungen und Wünsche zu erklären:
Ad 2 Den Zusatz in § 5 „insolange als die Postämter der genannten Staaten dieses Schweizer Porto vergüten", scheint uns wesentlich notwendig zu sein, weil wir die Fortdauer des Vertrags nicht an diesen einzigen Umstand knüpfen wollen und ein Gleiches von der Gesinnung Einer pp voraussetzen können; auch haben wir allen Grund zu erwarten, dass die fremden Posten, welche dermalen das Schweizer Porto vergüten, solches auch in der Folge zu tun keinen Anstand nehmen werden. Ebensowenig können wir dermalen von der Bedingung abgehen, dass die Briefe nach Hamburg etc. bis Marburg frankiert werden müssen.
ad 3 Glauben wir durch den Beisatz dem Wunsche Einer pp. entsprochen zu haben.
ad 4 Haben wir den Punkt wegen allenfalls in der Folge als dienstnützlich erkannt werdende Amtspakete des Zentralpostamtes zu Aarau, einigermassen nach dem Wunsch Einer pp. abgeändert: nur müssen wir bemerken, dass zu häufige Paketschlüsse, wenn nicht die Beträchtlichkeit der Korrespondenz solche erfordert, durch die Vermehrung der Manipulation und Berechnung mehr Störung des Dienstes als wirklichen wesentlichen Nutzen erzeugen.
Da das PA. Basel bereits sich erklärt hat, die Rittkosten von Basel nach Rheinfelden noch ferner bestreiten zu wollen; da ferner das Postamt Schaffhausen das Ansuchen an uns gestellt hat, dafür zu sorgen, dass solches auch mittels dieses Kurses Pakete mit Basel wechseln könne, und wir uns um so mehr veranlasst finden, wenigst eine Begünstigung für das Postamt Schaffhausen bei dem bezielten Arrangement zu erlangen, als dasselbe ohnehin durch diesen Vertrag sehr zu Schaden kommt; so glauben wir, dass Eine pp. um so mehr geneigt sein werde, über die Form, nach welcher diese Vergünstigung erteilt wird, hinauszugehen, als Eine pp. ohnehin sich erklärt, in den Hauptsachen beistimmend zu sein. Wir werden übrigens nach abgeschlossenem Vertrag den Postämtern Schaffhausen und Basel die Eröffnung machen, dass wir solche Ersuchen an Eine pp erlassen haben, setzen aber voraus, dass denselben über den Umschlag dieser Pakete keine Schwierigkeiten oder Bedingungen gemacht werden.
ad 5 Dem desfallsigen Wunsch Einer pp. haben wir in einer weiteren Anmerkung bei der Taxtabelle zu entsprechen gesucht.
ad 6 Wollen wir auch darin dem Wunsch Einer pp entsprechen, dass die weiter herkommenden nach und über Zurzach gehenden Briefe nicht höher als mit der nach Rheinfelden sich ausweisenden und angesetzten Taxe belegt werden sollen. Dagegen können wir von der Taxe der Freiburger, Lahrer und anderen in diese Klasse fallenden Briefe zu 6 kr. vom einfachen nicht abgehen, wollen aber, um Einer pp. einen Beweis diesseitigen Bestrebens zu geben, diese Angelegenheit zur jenseitigen Zufriedenheit zu beendigen, das Franko und Porto der Frankfurter Briefe auf 16 kr. vom einfachen andurch bestimmen.
Gerne hätten wir den Anfang des Vollzugs des neuen Postvertrages auf den Monat April gesetzt, dieses ist aber wegen Erstattung vorgängigen Berichts an des Herrn Grossherzogs von Baden ... und wegen nötiger Instruktion der Postämter nicht so bald tunlich.
Karlsruhe den 3. Sept. 1808
OPM. zu Karlsruhe berichtet über die Hindernisse, bei Vollziehung der Konvention mit Aargau, hinsichtlich der Verbindung zwischen Rheinfelden und Lörrach.
Um mich von den Zudringlichkeiten, mit welchen die Kanton Aargauische PD. auf der genauen Erfüllung der von Einer GPD. eingegangenen Vertragsverbindlichkeiten besteht, zu sichern, sehe ich mich genötigt, über die Lage dieses Gegenstandes ausführlichen Bericht zu erstatten.
Ohne mich hier über meine seither geschöpfte Überzeugung weiter auszulassen, dass dieser Vertrag für die diesseitige Postkasse ein wahres Onus - dagegen aller Vorteil ganz auf der Aargauer Seite sei; wofür die Aargauer uns nichts als einige Briefe geben, die uns doch nicht hätten entgehen können, und welche jetzt eben so hoch im Porto kommen, als sonst über Basel oder Schaffhausen, und dass die Geringfügigkeit dieser Korrespondenz es nicht der Mühe lohnt, die äusserst komplizierte Berechnungsart mit den Aargauer Posten eingeführt zu haben. - Beschränke ich mich hier bloss auf jenen Punkt, um welchen es den Aargauern hauptsächlich zu tun ist, nämlich die Verbindung zwischen Rheinfelden und Lörrach.
Dass bei Regulierung dieses Punktes der Konvention ein wesentlicher Irrtum stattgefunden, und dabei nicht richtig kalkuliert worden sei, liegt klar am Tage. In dem Erlasse Einer GD. an das hiesige Ministerium in Betreff der Lörracher Posteinrichtung, welcher mir mittels Signatur dd. 18. Febr. 1. J. Nr. 124 mitgeteilt worden, sind die Abgangstage von Lörrach nach Kaltherberg auf Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag nachmittags 2 Uhr ganz zweckmässig festgesetzt, damit der Lörracher Postillion die an den nämlichen Tagen von Frankfurt, Kehl und Kaltherberg kommenden Briefschaften und Effekten für Lörrach, Schopfheim en retour mitnehmen kann. Als diese Posttage reguliert wurden, war die Aargauer Konvention schon im Werk, oder vielmehr schon so viel als abgeschlossen.
In dem § 6 der Konvention heisst es: „Der Postbote von Rheinfelden nach Lörrach wird Dienstag und Donnerstag (?)[sic] vormittags nach Eintreffen der Post von Schaffhausen abgehen, und abends nach Ankunft der Post von Freiburg in Lörrach nach Rheinfelden zurückgehen."
Mir war es gleich nicht begreiflich, wie hier der Donnerstag erscheinen konnte,
indem die Ordinäre von Schaffhausen am Dienstag und Samstag in Rheinfelden eintrifft; ich würde es für einen Schreibfehler gehalten haben, wenn nicht in der frühem obgedachten Signatur Nr. 124 ebenfalls der Donnerstag schon als Posttag vorläufig bemerkt worden wäre. Die Aargauer PD., welcher ich diesen Umstand bemerklich machte, gesteht nun selbst ein, dass dieses ein Fehler sei, und dass es statt Donnerstag - Samstag heissen müsse. Diesemnach wäre also aus Aargau nach Deutschland über Lörrach nur ein Posttag, nämlich der Dienstag, weil am Samstag kein Ritt von Lörrach nach Kaltherberg geschieht.
Die Ordinari von Konstanz nach Basel kommt nie Vormittags sondern immer erst Nachmittags nach Rheinfelden, im vorigen Frühjahr ereignete sich öfters der Fall, dass diese Ordinari so spät nach Rheinfelden kam, dass sie, wegen der Torsperre in Basel, in Rheinfelden übernachten musste, und erst ändern Tags früh nach Basel gebracht werden konnte; durch zweckmässige Acceleration und durch Vorstellungen bei dem Postamte zu Schaffhausen um möglichste Beschleunigung dieser Post brachte ich es dahin, dass dieselbe nun, wenn sonst kein Hindernis in Weg kommt, um 1-2 Uhr Nachmittags nach Rheinfelden kommt; dies ist aber auch alles, was durch angewandte Accelerationsmittel, zu erwirken möglich war.
Es würde sich also des Jahres kaum zehnmal fügen, dass in Lörrach, wo im Sommer um 2 Uhr und im Winter noch früher nach Kaltherberg abgeritten wird, die Influenz mit aller Anstrengung gewonnen werden könnte.
Dies alles habe ich der Aargauer PD. schon mehr als einmal vorgestellt, allein dieselbe scheint hiervon keine Notiz nehmen zu wollen und besteht auf Erfüllung der buchstäblichen Konventionsbedingungen. Um wenigstens der Korrespondenz nach Aargau den gehörigen Kurs zu verschaffen, habe ich gleich im Juni 1. J. von Lörrach einen Botengang am Mittwoch und Samstag nach Rheinfelden angeordnet, weil an diesen beiden Tagen die Ordinari von Basel nach Konstanz daselbst passiert und habe es der PD. in Aarau anheim gestellt, ihrer Seits gleichfalls an schicklichen Tagen einen Boten von Rheinfelden nach Lörrach zur Influenz in die Post nach Kaltherberg abzuschicken, weil ich in der Meinung stund, dass von-Aarau eine direkte Verbindung mit Rheinfelden stattfände, welches aber wie ich in der Folge erfahren, der Fall nicht einmal ist, daher ich auch nicht begreifen kann, wie Rheinfelden zur Eigenschaft eines Grenzpostamtes kömmt.
Ebenso habe ich die Verbindung zwischen Rheinheim und Thiengen, in der Art angeordnet, dass Rheinheim am Montag und Freitag die Aargauer Pakete zur Influenz in den Kurs von Schaffhausen nach Basel bringt und am Sonntag und Donnerstag morgens die mit der Ordinari von Basel kommenden Pakete für Zurzach. Aarau etc. abholt, wofür ich dieser Posthalterei vorbehaltlich höherer Genehmigung 13 fl. quartaliter ausgeworfen habe. Für die Hintour wäre also auf die Art gesorgt worden, was aber die Hertour betrifft, so finde ich mich bei den dargelegten Umständen ausser Stande, den Wünschen der Aargauer PD. ein Genüge zu leisten.
Wenn der Hauptzweck der Aargauer Posten, ihrer Korrespondenz nach Deutschland und den Norden den Kurs über Lörrach zu verschaffen, erreicht werden soll, finde ich kein anderes Mittel als
1. die bisher auf Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag regulierten Posttage von Lörrach nach Kaltherberg auf Montag, Dienstag, Donnerstag und Samstag zu bestimmen, welches freilich wieder den Nachteil hat, dass dasjenige, was am Freitag vormittags an Briefen und Effekten für Lörrach von unten herauf nach Kaltherberg kommt, bis Samstag nachts daselbst liegen bleiben muss; zu einer solchen Änderung müsste aber zuerst die landesherrliche Genehmigung eingeholt werden; da die dermalen bestimmten Tage dem Ministerium dahier seiner Zeit angezeigt worden sind; das Oberamt zu Lörrach wird sich dagegen gewiss setzen.
2. Den Abgang von Lörrach nach Kaltherberg, welcher dermalen im Sommer um 2 Uhr - im Winter um 12 Uhr mittags stattfindet, auf5 Uhr abends in jeder Jahreszeit zu bestimmen, die ordinäre von Basel geht zwischen 5-6 Uhr ab, und kömmt zwischen 8-9 Uhr abends nach Kaltherberg; in drei Stunden kann der Weg von Lörrach nach Kaltherberg, wovon die Entfernung 2 Meilen beträgt, wohl zurückgelegt, und die Influenz erreicht werden; allein dann muss der Lörracher Postillon Nachtszeit zurückkehren und Postwageneffekten mitnehmen, auch können die Briefe abends nicht mehr bestellt werden, worüber das Lörracher Oberamt wieder schreien wird.
Ich selbst habe die Aargauer PD. in dieser Hinsicht an eine hochpreissliche GD verwiesen, indem es nicht in meiner Befugnis steht, in den bestehenden Kursen etwas zu ändern, und ich bei so bewandten Umständen an diesen Inkonvenienzen keine Schuld trage. (Regensburg damit einverstanden)
Karlsruhe 26.1.1809 an die GPD.
Ungeachtet ich in Folge des mir unterm 24. Okt. v.J. Nr. 2263 erteilten Auftrags der Aargauer PD. erklärte, dass man sich hierorts mit dem Zentralpostamt zu Aarau in keine generelle Abrechnung einlassen dürfe, sondern dass man vielmehr auf der unmittelbaren Abrechnung der Postämter unter sich bestehe, so hat doch dieselbe für das 3. Quartal v. J. mit dem im abschriftlich anliegenden Schreiben eine solche Generalabrechnung hierher gestellt, welche ich Einer H. GD. im Original! zur Einsicht vorlege.
Ehe ich mich über die Fassung dieser Berechnung äussere, finde ich nötig, nachstehende auf dem Vertrag mit Aarau gegründete Bemerkungen vorauszuschicken:
Nach dem § 4 des Vertrages mit Aarau können die Briefe aus dem Umfange der f.TT. Posten nach Aargau und jene aus dem Kanton Aargau in dem Bestellungsbezirk der f.TT Posten entweder a. bis auf die resp. Grenzen frankiert, b. oder ganz bis zum Abgabeort z.B. von Aarau bis Mannheim oder von Rastadt bis Brugg etc. frankiert werden c. oder auch ganz unfrankiert abgehen.
Für Briefe, die ganz unfrankiert ablaufen, soll gegenseitig das innere Landesporto ersetzt, und für jene Briefe die weiter als bis auf die Grenze frankiert sind, soll das von der Grenze bis zum Abgabeort auf Rechnung des ändern Teils erhobene Auslagfranko an jenes Postamt vergütet werden, wohin der Brief geschlossen wird.
Die auf den weiterher kommenden Briefen haftenden Auslagen fremder Posten sollen gegenseitig vergütet werden.
Hieraus war zu folgern: ad a. dass das bis auf die resp. Grenze erhobene Franko zum Bezug des abspedierenden aargauischen oder badischen Postamts gehöre. ad b. dass das bei den ganz bis zum Abgabeort frankierten Briefen auf Rechnung des ändern Teils erhobene Franko von der Grenze bis ad locum ad quem von der Aargauer Post an die badische und umgekehrt vergütet werden solle. ad c. dass das auf den ganz unfrankiert abgehenden Briefen de loco a quo bis an die resp. Grenze zutaxierte Porto für den ändern Teil eigentlich als Auslage zu betrachten sei und gegenseitig vergütet werden müsse. Nach diesen ganz in dem buchstäblichen Sinn des Vertrags liegenden Grundsätzen wurden die diesseitigen Posten zu Kehl, Freiburg und Säckingen angewiesen. Hingegen bei Lörrach, Waldshut und Rheinheim musste eine Ausnahme von dieser Regel gemacht werden, weil in § 10 des Vertrags bei den Paketschlüssen zwischen Lörrach, Waldhut, Rheinheim — Zurzach,und zwischen Lörrach, Waldshut Rheinfelden und zwischen Waldshut — und Lauffenburg stipuliert worden, dass hiebei das von dem einen Teil in loco erhobene Franko und Porto immer zum Bezug des ändern gehöre und dahin ersetzt werden müsse. Im § 11 des Vertrags ist ferner ausbedungen worden, dass dem Aargauer Postamt Rheinfelden bei seinen Paketschlüssen mit Lörrach und Freiburg und dem Postamt Lauffenburg bei dem Paketschluss mit Lörrach von dem Betrag des auf Rechnung der badischen Posten erhobenen Porto und Franko /mit Ausnahme der Auslagen fremder Posten/ 1/5 Anteil erlaubt sei. Nach dem Sinne des § 3 des Vertrages könnte Rheinfelden bei dem Paketschluss nach Freiburg nur in dem Fall auf diesseitige Rechnung Porto und Franko erheben, wenn a. der Brief in Rheinfelden ganz frankiert wird, nämlich das Franko von der badischen Grenze bis z.B. nach Freiburg nach Offenburg etc. oder in weitester Ausdehnung b. wenn Freiburg einen unfrankiert aufgegebenen Brief dahin zutaxiert, somit das Porto z.B. von Lahr, von Freiburg bis auf die Aargauer Grenze. Hingegen bei dem Paketschluss mit Lörrach, wobei der umgekehrte Portobezug /§ l O/ stattfindet, erhält Rheinfelden auf diesseitige Rechnung das Porto von und das Franko nach Lörrach, weil es beides dahin ersetzen soll, hätte also von diesen beiden 1/5 Anteil zu beziehen.
Ebenso Lauffenburg mit Lörrach. Indessen wurde dieser Artikel in der verehrlichen Signatur vom 24. Oktober dahin interpretiert, oder vielmehr abgeändert, dass Rheinfelden und Lauffenburg Anteil zu beziehen hätten. a. von allen in Lörrach und Frei bürg erhobenen, nach Rheinfelden und Lauffenburg zu berechnenden Auslagfranko, oder Franko ad locum Rheinfelden und Lauffenburg. b. von jedem nach Lörrach oder Freiburg zutaxierten Porto welches nach Rheinfelden oder Lauffenburg berechnet und ersetzt werden müsse. Es scheint mir sonderbar, dass man diesseits den Aargauer Posten von jenem Porto und Franko einen Anteil zugestehen will, welches doch ganz zu ihrem Bezug gehört, und worüber die Aargauer Direktion als ihr Eigentum nach Gefallen schalten kann. Dass Kehl, Freiburg und Säckingen ebenso wie Lörrach, Waldshut und Rheinheim das in loco erhobene Franko nach und Porto von den Aargauer Posten dahin ersetzen sollen, davon steht im § 4 des Vertrages kein Wort, sondern diese umgekehrte Berechnungsart wurde ausdrücklich im § 10 bloss für Lörrach, Waldshut und Rheinheim bestimmt. Freiburg hat also sowie Kehl, solange dieses letztere Pakete schloss, das Franko nach und Porto von Aargau, wie jedes andere in seine Einnahme gestellt, statt es dahin zu ersetzen.
Der Posthalterei Lörrach wurde in Folge oberwähnter Signatur ein eigenes Rechnungsformular zum Behuf der Berechnung mit den Aargauer Posten gegeben, welches sub litt a hier anliegt, und auch für Waldshut und Rheinheim dienen sollte. Nach diesem Formular hat Lörrach wirklich fürs 3. und 4. Quartal v.J., seine Rechnung gestellt und den Betrag in seine Amtsrechnung aufgenommen. Was nun die von der Aargauer PD., gestellte Generalabrechnung betrifft, so kömmt hierbei in Bezug auf die vorangeschickten Ansichten des Vertrags zu bemerken, dass in jener Abrechnung:
1. Zwischen allen diesseitigen und jenseitigen Postämtern ohne Unterschied der entgegengesetzte Porto und Frankobezug angenommen worden.
2. Dass nicht nur bei den Paketschlüssen von Rheinfelden und Lauffenberg mit Freiburg und Lörrach /§ 11 des Vertrags/ sondern auch bei jenen mit Waldshut und Säckingen 1/5 pro labore zu Gunsten der Aargauer Postämter abgezogen ist und zwar von dem diesseitigen Porto nach /das zum Bezug der badischen Post/ und von dem diesseitigen Franko nach /das zum Bezug der Aargauer Post gehört/
3. In dieser Generalabrechnung sind gleich die von dem diesseitigen Ärar zu tragenden Rittgebühren für Rheinfelden, Lauffenberg und Stein [:?:] angesetzt.
Im § 7 des Vertrags geschieht von den Relais zu Stein gar keine Erwähnung, es heisst nur „die Posthalter zu Lauffenburg und Rheinfelden hätten noch ferner den Transport dieser Post wie ehemals zu besorgen." Solange beide Posten unter diesseitiger Administration stunden, nahm man von der Relais zu Stein keine Notiz, die Distanz zwischen Rheinfelden und Lauffenburg nur 1/4 Post und wurde so gezahlt, jetzt wird von Rheinfelden sowohl als von Lauffenburg nach Stein et v.v. eine Post angerechnet, somit die Distanz zwischen Rheinfelden und Lauffenburg zum Nachteil der diesseitigen Postregie auf 2 Posten erhöht. Hingegen setzt die Aargauer PD. nur 45 kr. per Ritt und Post an, da doch in dem Vertrag ausbedungen worden, dass wenn die Extraposttaxe, wie bisher und noch jetzt, auf l fl 15 kr. stehe, der Tipus von l fl per Ritt und einfache Post sein solle.
4. Nach dem § 6 des Vertrages soll der Postbote von Rheinfelden nur 2 mal in der Woche nach Lörrach und retour gehen, in der Abrechnung sind 4 Botengänge zu einem Gulden jeder, und davon die Hälfte mit 26 dem diesseitigen Ärar zur Last gesetzt, nun erhält die Posthalterei Lörrach aus hiesiger OPA Kasse für die 2 Ritte nach Rheinfelden bis auf weiteres auch 16 fl. quartaliter, also kostete die Verbindung zwischen Rheinfelden und Lörrach, eine Strecke von 3 guten Stunden, welche auf gemeinschaftliche Rechnung geschehen soll, dem Ärar quartaliter 42 fl. - Sollte auch von den 16 fl. die Aargauer Postregie die Hälfte tragen? und wozu schickt Rheinfelden vier Boten nach Lörrach, da nach eingezogener Erkundigung Aarau und alle Aargauer Postämter ihre Korrespondenz immer mit dem wöchentlich 2 maligen Postkurs über Rheinheim, Waldshut nach Rheinfelden senden können, und zwischen Aarau und Rheinfelden keine direkte Verbindung besteht.
Wenn von Rheinfelden vier Boten in der Woche nach Lörrach geschickt werden, so finde ich, da dieselben auch retour nehmen, die Ritte von Lörrach nach Rheinfelden ganz überflüssig, und erwarte Weisung, ob ich dieselben wieder einstellen soll. Schliesslich muss ich bemerken, dass auf eigenes Ansuchen der Aargauer Postdirektion von Kehl mit Zurzach und Rheinfelden und von Freiburg mit Zurzach wegen Unbedeutenheit der Korrespondenz wieder eingestellt, dagegen Freiburg mit dem Zentralpostamt Aarau in Paketschluss gesetzt wurde. Übrigens glaube ich nicht näher dartun zu dürfen, dass durch die diesseitigen nach dem Buchstaben des Vertrages abgefassten Weisungen einerseits - und durch das einseitige Benehmen der Aargauer Postdirektion anderseits, grosse Verwirrung in dem Rechnungswesen notwendig entstehen müsse. Auch muss ich bekennen, dass dieser Gegenstand sowohl an sich selbst, wegen der vielerlei fast unhebbaren Anstände als auch die Verhandlung mit der Aargauer PD. die stets eigensinnig auf ihren Ansichten beharrt, unter die odiösesten Geschäfte meines Bezirks zu zählen ist. Wie ich mich nun bei dieser Sache zu benehmen habe, ob und in wie ferner die Generalabrechnung angenommen werden soll oder nicht, usw. hierüber bin ich der hohen Entschliessung gewärtig...
Regensburg 13. Februar 1809
Hinsichtlich des unterm 26 Jänner d. J. einbeförderten Berichtes, über die von der Aargauer Postdirektion fürs 3. Quartal vorigen Jahres gestellte Generalabrechnung, wird erwidert: Da der Betrag der ganzen Verrechnung nicht von erheblichem Belange ist, so ist man zwar geneigt, die Generalabrechnung der PD. zu Aarau des 3. ten und nunmehr schon verflossenen 4 ten Quartals v. J. unter einiger Modifikation anzunehmen, nämlich, dass all dasjenige in den besagten 2 Rechnungen abgeändert werde, was nun immer vertragswidrig in solchen eingeflossen, um nicht neuere ... Hindenisse zu ..., wodurch die Rechnungsablagen noch mehr verspätet würden; indessen wird aber Herr Oberpostmeister mit Ernst, und Nachdruck auf die unmittelbare Abrechnung diesseitiger Subalternen, mit den Kanton Aargauischen Posten nach der früheren Weisung vom 24. Okt. 1808 fest bestehen. Der Herr Oberpostmeister hat aus dem § 4 der Postkonvention ganz richtige Folgerungen gezogen, und die Postämter Kehl, Freiburg und Seckingen vollkommen dem Sinn der Postkonvention entsprechend unterrichtet, dermal aber besteht ebenso richtig auch die Ausnahme der Regel. Vertragsgemäss bei den Aargauer Postämtern zu Lauffenburg und Rheinfelden, welche beiden Ämter der Bezug 1/5 Porto Anteil bei Franko und Porto von den Paketschlüssen mit Lörrach und Freiburg angewiesen und bewilligt ist. Nach Massgabe des § 10 der Postkonvention haben alle mit Aargauer Postämtern in unmittelbaren Paketschluss stehenden ghzl. badischen Postbehörden die Verbindlichkeit, das nach dem Kanton Aargau eingenommene Franko und aus dem Kanton Aargau erhaltene Zutaxporto den Aargauer Posten ohne irgend einen Abzug ganz zu ersetzen, nur gibt der § 11 der Postkonvention für Lauffenburg und Rheinfelden bei den Paketschlüssen nach Lörrach und Freiburg wegen des zugestandenen Bezugs eines 1/5 pro labore eine bestimmt deutliche Ausnahme. Zur Zeit der abgeschlossenen Konvention war hierorts von einer Ablösungsstation zu Stein zwischen Lauffenburg und Rheinfelden nichts bekannt und kann demnach auch keine weitere Rittbesoldung dem diesseitigen Ärar auferlegt werden. - Die ghzl. badischen Postämter Kehl und Freiburg haben demnach gegen den Sinn der Postkonvention gehandelt, wenn solche das Franko nach und Porto von den Aargauischen Postämtern dem diesseitigen Ärar in Einnahme gestellt und der Aargauer Posten nicht ersetzt haben. Da vermög des § 11 der Postkonvention die Aargauer Postämter Rheinfelden und Lauffenburg nur allein berechtigt sind, bei den Paketschlüssen nach Lörrach und Freiburg von dem wechselseitigen Franko und Porto 1/5 Portoanteil für sich zu beziehen, so kann und darf der Abzug eines 1/5 pro labore von Seiten der Aargauer Posten gegen Waldshut und Seckingen nicht stattfinden, und der Herr Oberpostmeister hat solche sogleich als konventionswidrig zu reklamieren. Nach § 6 der Postkonvention besteht wöchentlich 2 mal ein Botengang von Rheinfelden nach Lörrach und retour, dann einmal von Lörrach nach Rheinfelden und retour, die Ausgaben dieser Botengänge werden gemeinschaftlich geteilt. Der 4. Botengang ist vertragswidrig und kann nicht auf Kosten des diesseitigen Ärars genommen werden.