Zur Expressbeförderung
Die Eilbotenbeförderung gehört neben ihren hohen Frankaturen auch deshalb zu den bei Sammlern beliebten Versendungsformen, weil die einschlägigen Vorschriften ein breites Spektrum an Varianten zulassen. In den Postakten des Münchner Staatsarchivs (1) sind einige interessante Aspekte dieses Themas angesprochen, die dem interessierten Sammler Anregungen und Verständnishilfe bieten.
Der Akt setzt 1886 ein, und die darin enthaltenen Informationen, Dienstbefehle etc. sind nur dort überliefert. Zur leichteren Zitation wurden die Einzelvorgänge durchnummeriert.
Nr. 1. München 12.10.86 Dienstbefehl 4 "Bei italienischen Postämtern langen öfter Briefe aus Deutschland ein, die den Vermerk der Eilbestellung tragen. Nicht selten sind denselben sogar Eilbriefzettel von Aufgabepostanstalten beigefugt, obwohl das Verfahren der Eilbestellung im Verkehr mit Italien nicht eingeführt ist."
Nr. 2. München 7. Mai 1887; OPA. München an die Direktion In jüngster Zeit ist wiederholt der Fall vorgekommen, dass die verspätete Zustellung von Eilbriefen seitens der Adress- posten damit zu entschuldigen versucht wurde, dass die Beutel, in welchen die Eilbriefe Beförderung gefunden hatten, mit einem äusserlichen Merkmal, aus dem auf das Vorhandensein von Eilbriefen hätte geschlossen werden können, nicht versehen waren.
Nachdem einerseits Bestimmungen über die Anbringung solcher äusserlichen Merkmale weder in der Instruktion für den Postbetrieb enthalten, noch sonst durch ein allgemeines Ausschreiben getroffen sind, andererseits das Bedürfnis, die Verpackung und die Versendung von Eilboten gleichmässig zu regeln, nicht wohl in Frage gezogen wird, erlaubt man sich, hoher Stelle den Antrag zu unterbreiten, dieselbe wolle durch einen Dienstbefehl Anordnung dahin ergehen lassen, dass
1. auf den Eilbriefen der Eilbestellvermerk mit Rotstift in auffälliger Weise zu unterstreichen sei.
2. Die Eilbriefe den eingeschriebenen Sendungen beizulegen, eventuell bei dem Nichtvorhandensein von Einschreibebriefen mit den Portobriefen in einem durch den Verbindezettel "Enthält Eilbriefe" besonders kenntlich zu machenden Bund zu vereinigen seien.
3. Auf dem, zu dem betr. Beutel gehörigen Landezettel mit Rotstift der Vermerk "Mit Eilbriefen" anzubringen sei, und
4. Beutel, in denen Eilbriefe enthalten sind, von der Abfertigungspostanstalt mit einer Fahne "Enthält Eilbriefe" versehen werden müssen. ... Diese Anregung wurde in den Dienstbefehl Nr. 71 vom 14. Mai 1887 nahezu wörtlich aufgenommen.
Nr. 3 Dienstbefehl Nr. 53; 23. 8. 1888 Telegraphische Postanweisungen Nach Anzeige werden bei Aufgabe telegr. Postanweisungen seitens einzelner Postanstalten, bei welchen die Telegraphenanstalt nicht zugleich im Postgebäude sich befindet, auf Grund der früheren Bestimmungen in § 15 Abs. II der Posttransportordnung für Besorgnis der Überweisung telegramme vom Postbureau zur Telegraphenstation noch immer Eilbestellgebühren von den Aufgebern erhoben. Durch Bekanntmachung vom 26. Febr. 1887 Nr. 596 II VB. Nr. 12 erfolgte eine andere Fassung des § 15 worin ab 1. 11. 1887 von der Erhebung einer solchen Gebühr nicht mehr die Rede ist. - Also werden die Überweisungstelegramme gebührenfrei unter Umschlag und gegen Empfangsbestätigung mit Vermerkung der Übergabezeit sofort durch das Postpersonal zur Telegraphenstation gebracht.
Nr. 4 Berlin, Reichspostamt Abt. l, 11. Dez. 1888 an die bayerische Direktion Neuerungen der Bestimmungen im Reich werden mitgeteilt. z.B.
dass den Eilsendungen Eilbriefzettel in keinem Falle mehr beigefügt werden. Sämtliche bei den Reichspostanstalten zur Einlieferung kommenden Eilsendungen werden vielmehr nur noch durch rote Unterstreichung des das Verlangen der Eilbestellung ausdrückenden Vermerks bzw. durch rote Überkreuzung der Paketaufschriften gekennzeichnet, während die Sendungen vom Auslande wegen ihrer Kenntlichmachung seitens der Grenzeingangspostämter mit Klebezetteln nach Art der anliegenden Proben versehen werden (diese fehlen).
Die diesseitigen Ausgangspostämter sind angewiesen worden, nach dem Wegfall der Eilbriefzettel auf das Verlangen von Eilbriefen nach ausserdeutschen Postgebieten ganz besonders zu achten, damit sie bei der Aufgabe in die Kartenschlüsse, den Ausführungsbestimmungen zum Weltpostvertrag gemäss, mit dem zu unterstreichenden Vermerk "Express*" versehen werden.
Daraus entwickelte die bayerische Post den folgenden Dienstbefehl Nr. 70, der allerdings durch Dienstbefehl Nr. 15, vom 7. März 1891 wieder aufgehoben wurde.
Nr. 5 Dienstbefehl 70; 31. Dez. 1888 Gültig ab.1.Jan. 1889
1. Eilbriefzettel sind den Eilsendungen in keinem Fall mehr beizufügen und hat daher das Formular für Eilbriefzettel (B 19) in Wegfall zu kommen.
2. Sämtliche bei den Postämtern zur Einlieferung gelangenden Eilsendungen sind vielmehr nur noch durch rote Unterstreichung des das Verlangen der Eilbestellung ausdrückenden Vermerks bzw. durch rote Überkreuzung der Paketaufschriften zu kennzeichnen.
Bei den Sendungen, welche von einer Unterwegspostanstalt aus nach einem ändern Postorte durch Eilboten befördert werden sollen, und bei den nach Landorten gerichteten Sendungen, welche gemäss Bestimmungen des Absenders durch Vermittlung einer ändern als derjenigen Postanstalt, in deren Bezirk der Empfanger wohnt, zu bestellen sind, § 30 Abs VI Posttransportordnung u. § 21 Abs. X der Postordnung, ist der Name des Postortes, von wo ab die Bestellung erfolgen soll, mit Rotstift in die Augen fallend zu unterstreichen.
S. 13 Abb. 1/2 einer Eilpostkarte mit dem dazugehörigen, oben erwähnten, "Eilbriefzettel", durch den die Botengebühr eingehoben und verrechnet wurde.
Abb. 1 und 2
Im Falle der Hinterlegung des ungefähren Betrages des Bestellgeldes, welche nur bei den letztgenannten Sendungen zulässig scheint, ist auf der Aufschriftseite ... über oder unter dem Verlangen der Eilbestellung der Vermerk "Botenlohn hinterlegt" niederzuschreiben, dieser Vermerk ist gleichfalls mit Rotstift zu unterstreichen. In solchen Fällen hat zum Zweck der Einziehung des Eilbestellgeldes vom Absender an die Stelle des Eilbriefzettels eine Quittung des Eilboten zu treten, zu welcher das Dienstpapierformular B 19 b zu verwenden ist.
3. Eilbriefe aus Ländern des WPV. sind, sofern die volle Bestellgebühr von 30 Centimes = 25 Pf. vorausbezahlt ist, von den Grenzeingangsposten an Stelle des in Wegfall kommenden Eilbriefzettels durch Klebezettel (Dienstpapier B 19a) zu kennzeichnen, welche auf orangefarbenem Papier in Schwarzdruck die Bezeichnung "Durch Eilboten" enthalten. (Vgl. Abb. 3)
Die Zettel sind auf einer freien Stelle der Vorderseite der Sendungen, bei Paketen auf der Begleitadresse und dem Paket oben links zu befestigen. Ausserdem sind die Pakete unter Anwendung von Rotstift über die Aufschrift hinweg mit einem liegenden Kreuze zu versehen.
Begleitadressen vom Ausland, bei welchen wegen anderer auf ihnen befindlichen Zettel, der Zettel "Durch Eilboten" leicht übersehen werden könnte, sind in Briefumschläge zu legen, welche mit dem Zettel "Durch Eilboten", eventuell ausserdem auch mit dem zuzutaxierenden Betrage, in grossen deutlichen Zahlen mit blauer Tinte oder Blaustift zu versehen sind.
4. Die Grenzausgangsposten haben nach dem Wegfall der Eilbriefzettel auf das Vorkommen von Eilsendungen nach ausserdeutschen Postgebieten ganz besonders zu achten, damit sie bei der Aufgabe in die Kartenschlüsse den Ausführungsbestimmungen zum WPV (Art VI Ziff. 5b) gemäss mit dem zu unterstreichenden Vermerk "Express'" versehen werden.
Nr. 6 Reichspostamt Abt. I, Berlin 6. Febr. 1891
Es kommt öfter vor, dass Eilbriefe bei der posttechnischen Behandlung mit Einschreibebriefen verwechselt werden. Um dem vorzubeugen, beabsichtigt das Reichspostamt die diesseitigen Postanstalten durch die im Entwurf beigefügte Amtsblattverfügung anzuweisen, die Eilbriefe in gleicherweise wie es hinsichtlich der Pakete bereits vorgeschrieben ist, - mit einem liegenden Kreuze zu bezeichnen. (Vorschlag zur Einführung: 1.April 1891) ... Der Unterstreichung des das Verlangen der Eilbestellung ausdrückenden Vermerks bedarf es künftig nicht mehr.
Diese Verfügung wurde in Bayern ebenfalls umgesetzt, allerdings behielt man die Unterstreichung des Expressvermerks weitgehend bei. Wie sich zeigen wird, führte das "liegende Kreuz" im internationalen Verkehr zu Missverständnissen und musste wieder aufgegeben werden
Zu einer generellen Einführung von auffälligen Klebezetteln kam es zunächst nicht. Die orangefarbenem Zettel blieben den Briefen aus dem Ausland vorbehalten, obwohl einige Grenzpostanstalten, Vgl. Abb. 4 zur Selbsthilfe griffen und diese Zettel auch auf Inlandspost verwendeten.
Abb. 3
Abb. 3 Eilpostkarte aus Ungarn 1889 nach Berlin mit dem in Punkt 3 vorgeschriebenen orangefarbenem Klebezettel (Dienstpapier 19 a).
Dieser Zettel kommt nur selten vor, befindet sich dann aber meist auf Inlandssendungen, wie die Eilkarte unten (Abb. 4) zeigt. Allerdings scheint dieser Zettel vor allem an den Grenzeingangspostämtern vorrätig gewesen zu sein. (Hier Bad Reichenhall).
Abb. 4
Abb. 6
Nr. 7 München 22. 12. 1988 Postzustellurkunden
... wird eröffnet, dass, wie im deutschen Wechselverkehr (Postordnung § 21 Ziff III), auch im innern bayerischen Verkehr bei Sendungen mit Postzustellurkunde die Eilbestellung ausgeschlossen ist und nur bei solchen Sendungen von Privatpersonen, welche in Bayern aufgegeben wurden und daselbst verbleiben, bei Vorausbezahlung der betr. Eilbestellgebühr zugelassen würden, um für dieselben die sonst nur für Sendungen von Gerichtsvollziehern bestehende Zustellung mittels eigenen Botenganges zu ermöglichen.
Was die gleichwohl mit dem Vermerke der Eilbestellung aber ohne Entrichtung bzw. Vorausbezahlung der Eilbestellgebühr ausnahmsweise zur Aufgabe gelangenden Sendungen mit Zustellurkunde von Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Notaren oder nicht gerichtlichen Behörden anlangt, so ist einem solchen Vermerke keine andere Bedeutung als dem von den Gerichtsvollziehern auf den Sendungen als Zustellungstag bezeichneten Eingangstag beizulesen und sind daher solche Sendungen nicht wie andere Eilsendungen sofort durch eigene Boten, sondern ... erst dann durch besondere Boten gegen die festgesetzte Botengebühr zu bestellen, wenn mittels der regelmässigen Bestellgänge nicht mehr rechtzeitig, d.h. nicht mehr am Tage des Eingangs der Sendung bewirkt werden kann.
Nr. 8 Dienstbefehl 15, 7. März 1891 Für den innern Verkehr -von Bayern wie des deutschen und deutsch-österr. Wechselverkehrs treten vom 1. April 1. Js. ab nachstehende Bestimmungen in Kraft:
Die bei den Postanstalten zur Einlieferung kommenden Eilsendungen jeder Art, incl. der Paketadressen, sind behufs besserer Kennzeichnung unter Anwendung von Rotstift über die ganze Aufschrift hinweg mit einem liegenden Kreuze zu versehen. Das Kreuz darf bei Postanweisungen und Paketadressen nicht auf den Abschnitt hinüberreichen.
Für die richtige Kennzeichnung ist der Abfertigungsbeamte verantwortlich.- Der Unterstreichung des das Verlangen der Eilbestellung ausdrückenden Vermerks bedarf es künftig nicht mehr. Dagegen ist auch ferner bei den Sendungen, welche von einer Unterwegspostanstalt aus nach einem ändern Postorte durch Eilboten befördert werden sollen, vgl. § 32 Abschnitt XIV und § 91 Abs. XI der Postordnung, und bei den nach Landorten gerichteten Sendungen, welche gemäss Bestimmung des Absenders durch Vermittlung einer ändern als derjenigen Postanstalt in deren Bereich der Empfänger wohnt, zu bestellen sind (Ausführungsbest. zu § 32 Abs. XIV der Postordnung) der Name des Postortes, von wo ab die Beförderung oder Bestellung erfolgen soll, mit Rotstift in die Augen fallend zu unterstreichen. Ebenso ist auch wie bisher der im Falle der Hinterlegung des ungefähren Betrages der Bestellgelder, welcher nur bei den vorgenannten Sendungen zulässig ist, auf der Aufschriftseite der Sendung neben oder unter dem Verlangen der Eilbestellung geschriebene Vermerk "Botenlohn hinterlegt" rot zu unterstreichen. Eilsendungen vom Auslande, incl. derjenigen aus Österreich-Ungarn sind von der Grenzeingangsstation gleich wie die Inlandssendungen unter Anwendung von Rotstift mit einem liegenden Kreuze zu bezeichnen. Daneben sind bis auf weiteres die Sendungen noch wie bisher mit den Zetteln "Durch Eilboten" zu versehen.
Nr. 9 Dienstbefehl 45 , 25 Juli 1892 Bezug Dienstbefehl 15
Dass vom ersten August ab die vom Ausland eingehenden Eilsendungen jeder Art seitens der Grenzeingangspostanstalten nicht mehr mit den Zetteln "Durch Eilboten" zu bekleben sind. Die Sendungen sind nur in der Weise zu kennzeichnen, dass sie über die Aufschrift hinweg mit einem liegenden Kreuz versehen werden.
Aus den Akten ist kein Hintergrund für diese Massnahme zu erkennen. Deutlich wird dadurch, dass die Zettel auf Sendungen aus dem Ausland also nur kurze Zeit verwendet werden konnten. Im Inland, wie die Abbildungen zeigen, werden die (orangefarbenen) dann offensichtlich eigenwillig aufgebraucht.
Nr. 10 Kgl. Oberpostamt Regensburg an die Direktion 4. April 1898
Das Kirchdorf Bodenwöhr ist von Bodenwöhr Bhf., woselbst auch die Postexpedition ist, 2,5 km entfernt.
Auf den für Bodenwöhr eintreffenden Eilbriefsendungen ist in der Regel die Ortsexpressgebühr mit 25 Pf. vergütet, was wohl kaum wird beanstandet werden können, da bei den betr. Absendern die Entfernung Bodenwöhr Ort - Bodenwöhr Bhf. als bekannt nicht vorausgesetzt werden kann.
Der wirklich erwachsende Botenlohn für die Zustellung solcher Eilsendungen beträgt in der Regel 60 Pf, bei Nacht 90 Pf. Es ist nun in letzter Zeit der Fall vorgekommen, dass ein Adressat sich geweigert hat, für eine solche Eilsendung, auf der 25 Pf. Eilbestellgebühr vorausvergütet war, den noch fehlenden Betrag von 65 Pf- die Zustellung hätte bei Nacht erfolgen sollen - zu zahlen, da die Expressgebühr bereits vom Absender bezahlt wäre.
Nach diesamtlicher Anschauung dürften diese Differenzbeträge auf die Postkasse zu übernehmen sein, zumal auch für Paketpostsendungen nach Bodenwöhr - Ort Ortszustellgebühren erhoben werden. Um geneigte Entschliessung wird ehrerbietigst gebeten.
Nr. 11 OPA Regensburg 18. April 1898 (Nr. 12868) in Bezug auf Nr. 10
Auf den Bericht vom 4. d. M. Nr. 11492 wird dem (ins) erwidert, dass für die in den Ortsbestellbezirk der Bestimmungspostanstalt zu bestellenden Eilsendungen als Eilbestellgebühr, und zwar sowohl im Falle der Vorauszahlung durch den Absender als auch im Falle der Zahlungsüberweisung an den Empfänger, 25 bzw. 40 Pf. zu entrichten sind, wobei die Entfernung der Wohnung des Empfängers von der Postanstalt nicht in Betracht zu kommen hat, und dass, sofern in Ausnahmefällen für die Eilbestellung im Ortsbestellbezirke den Boten höhere als die vorbezeichneten Beträge zu bezahlen sind, die betr. Zuschüsse aus der Postkasse bestritten werden müssen.
In der Regel sind auch für die Eilbestellung im Ortsbestellbezirke der Bestimmungspostanstalt an die bestellenden Böten der Postanstalt keine höheren als die vom Absender bzw. Empfänger entrichteten vorverzeichneten Gebührenbeträge zu bezahlen, da die Ausführung der Eilbestellung zu den dienstlichen Obliegenheiten der Postbediensteten gehört und letztere, wenn ihnen auch gegenwärtig die Eilbestellgebühren belassen werden, gleichwohl einen Anspruch auf dieselben nicht haben.
Es will jedoch keine Erinnerung dagegen erhoben werden, wenn ausnahmsweise solche Postanstalten auf dem Lande, welche von dem Postorte in grösserer Entfernung liegen und das im Dienste befindliche Bestellpersonal zur Abtragung der betr. Eilsendungen unbedingt nicht heranziehen können, den mit der Zustellung betreuten anderweitigen Boten zu der gewöhnlichen Eilbestellgebühr einen Zuschuss aus der Postkasse bezahlen; der Vorstand der Postanstalt hat aber in solchen Fällen mit den betr. Personen möglichst niedrige Sätze zu vereinbaren und in der Nachweisung über ausgeführte Eilbestellung von Postsendungen die erfolgte Mehrzahlung entsprechend zu begründen. Das (ins) hat hiernach das Erforderliche zu veranlassen.
Im Übrigen erscheint es nach dem Vorgehen der kgl. Postexpedition Bodenwöhr geboten, dass das (ins) den unterstellten Postanstalten unter Bezugnahme auf die Vorschriften im § 32 Abs. VIII u. Ausf. Best. u. § 92 Ausf. Best, zu Abs. XIII der bayer. Postordnung, Art 13, Ziff 3 des Weltpostvertrages Art 8 Ziff 2 der Postpaketübereinkunft bzw. auf die einschlägigen Bestimmungen des Briefpost u. Paketposttarifes die Fälle in Erinnerung bringe,in welchen zu der vom Absender vorausbezahlten Eilbestellgebühr eine Ergänzungsgebühr vom Empfänger eingehoben werden darf, und die Postanstalten dazu anhalten, in der Nachweisung über ausgeführte Eilbestellung von Postsendungen stets auch die vom Empfänger bezahlte Gebühr - sei es das volle Bestellgeld, sei es eine nach den bestehenden Vorschriften entrichtete Ergänzungsgebühr - vorzutragen und vom bestellenden Boten bescheinigen zu lassen, wobei der letztere durch seine Unterschrift dafür haftet, dass er vom Empfänger nur die in Spalte 8 der Nachweisung aufgeführte Gebühr eingezogen habe.
Nr. 12 Reichspostamt Erste Abt. Berlin 17. Mai 1898
Um in erhöhtem Masse sicherzustellen, dass die mit dem Vermerk "durch Eilboten" versehenen Paketsendungen am Bestimmungsort sofort als Eilpakete erkannt werden und unverzögert an diejenige Dienststelle gelangen, von welcher die Bestellung zu erfolgen hat, wird diesseits beabsichtigt, die Eilpakete und die zugehörigen Begleitadressen am Aufgabeort, ausser in der bisherigen Art, versuchsweise noch dadurch kennzeichnen zu lassen, dass ein Zettel aus grünem Papiernach Art der Anlage
- (es befindet sich im Akt ein Bogen des Eilbotenzettel mit 30 Stück; ebenso ein Teilbogen eines violetten Nachnahmezettels, links oben Nr. darunter fett Nachnahme, waagrecht 5 Stück senkrecht 8 Stück)
) aufgeklebt wird, der die Bezeichnung "durch Eilboten" enthält, wobei auf den Paketen mehrere aneinanderhängende Zettel befestigt werden können. Ferner sollen die Eilpakete an die Bahnposten und von diesen an andere Bahnposten und an die Kurspostanstalten, soweit tunlich, vor den übrigen gewöhnlichen Paketen und abgesondert von diesen übergeben werden.
Die Direktion der k.bayer. Posten und Telegraphen beehrt sich das Reichspostamt ergebenst zu ersuchen, sich im Interesse der Geichmässigkeit gefälligst damit einverstanden zu erklären, dass die bezeichneten Bestimmungen auch für den Wechselverkehr in Anwendung gebracht werden. (An die GD. der kgl. Wttbg. Posten wurde dieselbe Anfrage gerichtet.)
Nr. 13 Antwort 23. Mai 1898
Dem (ins) beehren wir uns auf die schätzbarste Zuschrift vom 17. d.Mts. ganz ergebenst zu erwidern, dass wir gegen die Einführung des in Aussicht genommenen Verfahrens der besonderen Kennzeichnung der Eilpakete und zugehörigen Begleitadressen mittels grünem Zettel, sowie der tunlichst getrennten Übergabe dieser Sendungen an die Bahnposten und von denselben im deutschen Wechselverkehr keine Erinnerung haben und gegebenenfalls das gleiche Verfahren auch im innern Verkehr zur Anwendung zu bringen beabsichigen.Über den Zeitpunkt, von welchem ab diese neue Einrichtung für den deutschen Wechselverkehr getroffen werden soll, gestatten wir uns um gefällige Rückäusserung ganz ergebenst zu ersuchen.
Nr. 14 An die Gebrüder Reicheische Hofbuchdruckerei in Augsburg
Notiz B. 32: 1000 Bogen 12 Mark 50 Pf. Es wir beabsichtigt, ein neues Dienstpapierformular: Beklebezettel mit dem Aufdruck "Durch Eilboten" herstellen zu lassen. Diese Zettel sollen auf ein, der Anlage in der Qualität und Farbe tunlichst gleiches Papier in derselben Größe und Stückzahl wie Nachnahmezettel/Dienstpapierformular B 327 demnach 150 Stück per Bogen, gedruckt und gummiert geliefert werden.
Nr. 15 Dienstbefehl Nr. 34 8 Juli 898 Vgl. Amtsblatt des Reichspostamtes Nr. 39 "v. 5. d. M. Verfügung des Reichspostamtes Nr. 50 v. 29. VI. 98
Ab1. August treten in der Behandlung der durch Eilboten zu bestellenden Pakete nachstehende Änderungen ein.
1. Die Eilpakete und die zugehörigen Begleitadressen sind von der Aufgabepostanstalt - bei Paketen aus dem Auslande von der Grenzeingangspostanstalt - ausser in der bisherigen Weise noch durch Beklebezettel zu kennzeichnen, welche auf grünem Papier in Scharzdruck die Bezeichnung "Durch Eilboten" enthalten. Diese Zettel sind auf den Begleitadressen am oberen Rande rechts oder links von der Aufgabenummer, auf den Paketen an einer freien Stelle der Aufschrift dicht über oder unter der Angabe des Bestimmungsortes zu befestigen.
Auf solche Pakete, bei welchen wegen ihres Umfanges oder aus sonstigen Gründen EIN Beklebezettel leicht übersehen werden könnte, sind 2 oder 4 zusammenhängende Zettel aufzukleben. Bei Eilpaketen nach dem Ausland haben die Grenzausgangsposten den grünen Zettel durch den besonderen Beklebezettel "Express" zu überkleben. ...etc. Vgl. Abb. 7
Abb. 7 Der grüne Zettel, ursprünglich nur für Pakete eingeführt, kam bald auch auf Briefen zum Einsatz.
Nr. 16 Dienstbefehl Nr. 17 5. April 1899 Taxierung dringender Pakete im Verkehr mit Luxemburg und Österreich-Ungarn
Von jetzt ab werden die mit Luxemburg und Österreich-Ungarn ausgetauschten dringenden Pakete am Bestimmungsort stets durch Eilboten bestellt; das Eilbestellgeld ist nebst dem Porto und der besonderen Gebühr von l Mark vom Absender zu entrichten.
Nr. 17 München 12. Nov 1898 An die Referate Verrechnung der Eilbestellgebühren
Die von Jahr zu Jahr steigende Zahl der durch Eilboten zu bestellenden Postsendungen legt der Verwaltung nicht nur erhebliche Ausgaben für die hierdurch in grösseren Orten gebotenen Personenverstärkung auf, es werden vielmehr derselben in der nächsten Zeit durch die steigende Nachfrage für bescheinigte Zustellung der Eilsendungen auch sachliche Ausgaben in beträchtlichem Umfange durch Anschaffung von Fahrrädern nicht erspart bleiben.
Angesichts der fortgesetzten Mehrung der gedachten Aufwendungen, denen eine Einnahme nicht gegenübersteht, dürfte die Frage in Erwägung zu nehmen sein, ob die seiter eingehaltene Übung, den Bediensteten die für Eilbestellung im Postorte angefallenen Gebühren als besondere Vergütung zu belassen, noch fernerhin beizubehalten sei. Mit Entschliessung vom 25. Jan. 1877 Nr. 1261 wurde genehmigt, dass die Gebühren für Eilbestellung insloange, als dafür nicht eigenes Personal aufgestellt werden muss, dem Bestellpersonale als Vergütung für besondere Leistungen verbleiben dürfen.
Unter diesem einschränkenden Gesichtspunkte würde die Überlassung der Eilbestellgebühren an das betr. Bestellpersonal bei kleineren Postanstalten auch fernerhin aufrecht bleiben können; bei Postanstalten mit grösserer oder grossem Anfall von Eilsendungen dagegen hätte nach dieser Bestimmung die Überlassung in Wegfall zu kommen, weil hier die Postverwaltung genötigt ist, für Durchführung des Eilbestelldienstes entweder das für andere Dienstzwecke vorhandene Personal zu verstärken oder auch, wie dies in den grössten Städten eingeführt ist, ausschliesslich für die Eilbestellung bestimmtes Personal aufzustellen.
In beiden letztangedeuteten Fällen, bei welchen der Verwaltung die Durchführung des Eilbestelldienstes nicht unbeträchtliche Personalausgaben ohne Einnahmeäquivalent verursacht, wurde die seither geübte Überlassung der Eilbestellgebühren an die Bestellbediensteten fortzufallen haben. Auch nach anderer Seite sind Verhältnisse eingetreten, welche für eine allg. Beseitigung der bisherigen Übung in der Zuwendung der Eilbestellgebühren, wenigstens insoweit die Zustellung durch statusmässige Bedienstete erfolgt, sprechen dürften.
Mit dem Eintritte der Paketboten, Briefeinsammler und Depeschenboten und Postboten in den Status hat für die Dienstverhältnisse dieser wie aller übrigen Bediensteten, die Allerhöchste Verordnung vom 26. Juni 1894 die Grundlage gebildet. Gemäss § 19 derselben darf den Bediensteten allg. neben dem Gehaltsbezug eine weitere Vergütung nur bei in Mitte liegenden besonderen Verhältnissen oder bei ausserordentlicher Dienstleistung gewährt werden.
Hier dürfte die Verabfolgung der Eilbestellgebühren an die Bediensteten in allen jenen Fällen zu unterbleiben haben, in denen die Eilbestellung als regelmässige Dienstleistung anzusehen ist, was zum weiters überwiegenden Teile bei den Postanstalten grossen Umfanges zutrifft, bei denen eine Mehrbelastung des Eilbestellpersonals gegenüber den anderen Bediensteten nicht gegeben ist.
Dass die Verteilung der angefallenen Eilbestellgebühren, für welche bei manchen Dienststellen auch an der Zustellung ganz unbeteiligtes Personal in Betracht gezogen wird, die Quelle von Zwistigkeiten bildet, hat sich unschwer gezeigt.
Bei der Tragweite des für die Postkasse sich ergebenden Einnahmeausfalls, welcher mit 60. 000 Mark jährlich kaum zu hoch veranschlagt sein dürfte, erachte ich nach dem Vorangeführten die anderweitige Regelung der für die Verrechnung der Eilbestellgebühren zur Zeit geltenden Bestimmungen um so mehr für veranlasst, als das kgl. Staatsministerium mit höchster Entschliessung vom 5 Juni 1896 Nr. 3093 II sogar die Verabfolgung besonderer Vergütungen aus Anlass der Dienstleistungen während der Weihnachts- und Neujahrsperiode abgelehnt hat, obschon die im § 19 der erwähnten Allerh. Verordnung gegebenen Voraussetzungen hierfür mit ungleich grösserer Berechtigung geltend gemacht werden könnten, als im vorliegenden Falle.
Randnotiz: Eilbotengebühren für die in Postorten zuzustellenden Sendungen haben im Jahre 1895 betragen:
Nr. 18 Bericht der Referate dazu 15. 11 1898
Dem Einzüge der Eilbotengebühren zu Gunsten der Postkasse in dem in anruhen der Note ausgewiesenen Umfange dürfte grundsätzlich ein Bedenken nicht entgegenstehen.
Die gegenwärtige Einrichtung ist aus früheren Verhältnissen herübergenommen worden. Bis l März 1882 sind die vom Absender vorausbezahlten Eilbestellgebühren selbst im deutschen Wechselverkehr als Weiterfranko vergütet worden;...
Aus diesem Grunde und in Anbetracht dessen, dass der Eilbestelldienst insbesondere in den grösseren Städten nicht mehr von dem Personale nebenbei besorgt werden kann, dürfte sich eine Neuregelung empfehlen. Es würde durch eine solche auch der Weg gebahnt werden zur Einführung des Eilbestelldienstes für Ortssendungen, zunächst in den grösseren Städten mit mehr als einer Bestellungspostanstalt, denn zur Einführung eines solchen Bestelldienstes, welcher früher schon in anderen Ländern mit bedeutenderem Postverkehr, in Großbritannien, Frankreich, Belgien, Italien besteht, werden sich die deutschen Postverwaltungen in nicht zu ferner Zeit doch verstehen müssen.
Unterm 29. Oktober 1899 erfolgte ein Antrag an den König zur Änderung der Verordnungen in diesem Sinne.
Nr. 19 München 15. 3. 1900 Zulassung gewöhnlicher Eilsendungen nach dem Orts- und Landbestellbezirk des Aufgabeortes
Ab 1. April 1. Js. werden voraussichtlich ebenso wie im Gebiete der Reichspostverwaltung auch im innern bayrischen Verkehr gewöhnliche Eilsendungen nach dem Orts- und Landbestellbezirke des Aufgabeortes zugelassen werden.
Das kgl. Oberpostamt wird vorsorglich angewiesen, sich binnen 8 Tagen zu äussern, ob und eventuell welche besondere Einrichtungen zur Ermöglichung einer rechtzeitigen Zustellung der für den Orts- und Landbestellbezirk der Aufgabepostanstalt anfallenden Eilbriefe im dortigen Oberpostamtsbezirke zu treffen sein würden.
Hinzu wird bemerkt, dass in Orten mit nur einer Postanstalt die für den Depeschenbestelldienst getroffenen Einrichtungen eine rechtzeitige Zustellung der in Rede stehenden Eilsendungen an und für sich ermöglichen werden.
Auch bei den Orten mit mehreren Postanstalten, welche keine grössere räumliche Ausdehnung haben, wird das für den Depeschen - und Eilbestelldienst vorhandene Personal auch für den erweiterten Eilbestelldienst ausreichen. In solchen Orten wird nur Vorsorge dafür zu treffen sein, dass jene Postanstalten, bei welchen Personal zur sofortigen Zustellung der bei denselben zur Aufgabe gelangenden Eilbriefe nicht verfügbar ist, die für die Zustellung in Betracht kommende Postbzw.Telegraphenanstalt von dem Vorliegen von Eilsendungen unverzüglich auf telephonischem Wege verständigen.
In grossen Städten werden Eilbestellbezirke einzurichten sein; für die Zustellung aller innerhalb der einzelnen Bezirke aufkommenden Eilbriefsendungen wird je eine entsprechende Post- bzw. Telegraphenanstalt zu bestimmen sein.
Bei der Auswahl der Zustellanstalten wird auf die derzeitige Personalbesetzung der in Betracht kommenden Verkehrsanstalten bzw. auf die Möglichkeit, das vorhandene Personal im Bedarfsfalle noch zu weiteren Dienstleistungen heranziehen zu können, tunlichst Rücksicht genommen werden müssen. Die Benützung des Fahrrades hätte auch für die Zustellung der nach dem Orts und Landbestellbezirke der Aufgabepost adressierten Eilbriefe in möglichst ausgedehntem Masse Platz zu greifen. Generaldirektion
Ausfuhrlich wird in den Akten die Frage des Personaleinsatzes bei Ortseilbotenbriefen diskutiert. Die Lösungsvorschläge zielten weitgehend darauf ab, die (hohen) Gebühren für die Postkasse zu vereinnahmen und dem Personal möglichst nichts zukommen zulassen. Um die Ansprüche der Besitzstandswahrung statusmässigen Personals auszuhebeln, sollten vornehmlich Jugendliche auf Fahrrädern eingesetzt werden. So interessant diese Auseinandersetzungen in sozialer Hinsicht sein mögen, müssen sie hier doch unberücksichtigt bleiben. Interessant ist dagegen die Bemerkung, dass die Boten der Telegraphenanstalten mit den Eilboten zusammengelegt werden sollen, deshalb finden wir auch gerade in Städten wie München häufig auf Eilbotenbriefen Stempel der Telegraphenboten.
Nr. 20 Mehrere Eilsendung auf einem Botengang München 16. Juni 1901 Bezug Schreiben des Reichspostamtes vom 15. d. M.
Die Bestimmung im § 22 VII der diesseitigen Postordnung, dass bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Eilbriefsendungen durch denselben Boten an denselben Empfänger der Botenlohn, sofern er nicht im voraus bezahlt ist, nur zum einfachen Betrage erhoben wird, ist neuerdings von Bankgeschäften in der Weise ausgenützt worden, dass diese die regelmässig mit bestimmten Zügen in grösserer Zahl eintreffenden Briefsendungen, an deren frühzeitigem Empfang ihnen gelegen ist, von den Absendern durchweg mit dem Vermerke, durch Eilboten versehen, aber den Botenlohn nicht im voraus entrichten lassen. So sind für ein grosses Bankhaus in Berlin an fünf Tagen zusammen 383 solche Eilbriefsendungen eingegangen, für deren Bestellung nach den bestehenden Vorschriften nur 5x 25 Pf. = l Mark 25 Pf. zu erheben waren.
Da die Eilbestellgebühr die Postverwaltung nicht allein für die ihr aus der Abfertigung und Gestellung der Eilboten entstehende Mühewaltung, sondern auch für die besondere Behandlung der Sendungen bei der Beförderung vom Aufgabe auch dem Bestimmungsorte entschädigen soll, so entspricht in den Fällen der erwähnten Art die der Postverwaltung zufliessende Einnahme nicht annähernd ihrer Leistung.
Es ist daher in Erwägung gekommen, die Bestimmung der Postordnung dahin abzuändern, dass bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Eilbriefsendungen durch denselben Boten an den denselben Empfänger, für welche der Eilbotenlohn vom Absender nicht vorausbezahlt worden ist, für eine dieser Sendungen 25 Pf. für die anderen 10 Pf. zu entrichten wären.
Beim gleichzeitigen Vorliegen solcher Sendungen, für welche das Eilbestellgeld im Voraus bezahlt, und solcher, bei welchen dies nicht der Fall ist, würde vom Empfänger der nach Vorstehendem zu berechnende Botenlohn abzüglich der vorausbezahlten Betrag zu erheben sein. Hiernach wären beispielsweise für die Eilbestellung von 6 Briefsendungen zu entrichten:
a. wenn an Botenlohn nicht vorausbezahlt ist 25 Pf. + 5x 10 Pf =75 Pf.
b. Im Falle der Vorausbezahlung von 50 Pf. für zwei
Nr. 21 OPA. München 9. Juli 1901
Bisher sei dies in Bayen nicht vorgekommen, ebenso OPA. Regensburg Ebenso OPA. Aschaffenburg ebenso OPA. Nürnberg "Zahl der ohne vorausentrichteten Botenlohn vorkommenden Sendungen überhaupt eine sehr geringe.
OPA der Pfalz 6. Juli 1901 Nach dem bzgl. Berichte des Postamtes Neustadt WN. treffen daselbst fast jeden Tag aus Darmstadt an eine Bankfirma 3-6 Eilbriefe gleichzeitig ein, für welche der Botenlohn, weil derselbe nicht vorausbezahlt ist, nur zum einfachen Betrage erhoben wird.
Nr. 22 Staatsministerium der Justiz an das Ministerium für Verkehrsangelegenheiten München 13. August 1913
Ich habe allg. Weisung ergehen lassen, dass dem Antrage eines Empfängers zu entsprechen ist, ihm Eilsendungen nur während bestimmter Tagesstunden, insbesondere nur während der angegebenen Geschäftsstunden zuzustellen. Vgl. Abb.
Nr. 23 München 13. August 1913
Die GPD. hat mit Entschliessung vom 30. Januar 1902 ausgesprochen, dass in den Fällen, wo Eilsendungen ausnahmsweise abgeholt werden, stets die in § 22 VIIBPO festgesetzten Mindestsätze von 25 Pf. und 40 Pf. zu entrichten wären.
Für die Folge will nunmehr bestimmt werden, dass in Fällen dieser Art nur bei Paketpostsendungen an Empfänger, die im Ortsbestellbezirk der Bestimmungspostanstalt ansässig sind, (Vgl. § 37 I PO) Gebühren zu erheben sind und auch dann nur die in § 39 XXI PO festgesetzten Gebühren. Ist die Eilbestellgebühr bereits vom Absender vorausbezahlt, so wird sie auch im Falle der Abholung der Sendung in keinem Falle zurückerstattet. Nach Ablauf eines Jahres ist zu berichten, ob die neue Anordnung etwa zu Unzuträglichkeiten geführt hat.
Nr. 24 Wien 4. Dez. 1908
Mit Beziehung auf das geschätzte Schreiben vom 14. Okt. d.J. 23/8859/26 beehre ich mich, dem kgl. bayer. Staatsministerium im Anschlüsse Abschrift meiner Antwort zu übersenden, die ich in Bezug auf den Antrag des kais. deutschen Reichspostamtes wegen Beklebung der Eilpostsendungen mit Expresszetteln an dieses Amt gerichtet habe.
Ich darf das kgl. bayer. Staatsministerium ergebenst bitten,die dortseitigen Postämter entsprechend verständigen zu wollen, dass auch im Verkehre aus Öserreich nach dem dortseitigen Dienstbereich vom 1. Febr. 1909 an alle Arten von Eilpostsendungen mit Expresszetteln werden beklebt werden. Muster solcher Zettel folgen in der Anlage mit. (liegen im Akt vor)
Nr. 25 Antwort nach Berlin 4 Dez. 1908
Mit Beziehung auf das geschätzte Schreiben vom 5 Okt. beehre ich mich, mitzuteilen, dass die österreichische Postverwaltung auch ihrerseits beabsichtigt, vom 1. Febr.1909 an für alle Arten ... sowohl im innern österreichischen Verkehre als auch im Verkehre nach Ungarn, Bosnien-Herzegowina, Deutschland und dem übrigen Auslande Expresszettel nach beiliegendem Muster durch die Aufgabepostämter auf die Aufschriftseite dieser Sendungen kleben zu lassen; bei grösseren Sendungen, insbesondere Paketen, werden mehrere zusammenhängende Zettel aufgeklebt werden.
Vom gleichen Tage an wird auch von der Durchkreuzung der Aufschrift der Eilsendungen abgesehen werden .... für den österreichischen Dienstbereich werden diese Zettel auf dünnerem Papier von weisser Farbe hergestellt, um zu verhindern, dass die Expresszettel bei den Wertsendungen zur Verdeckung der Spuren einer Beraubung benützt werden. Württemberg hat ebenfalls zugestimmt, Nachricht vom 28. Okt. 1908
Nr. 26 Reichspostamt 5. Okt. 1908
Nach dem Auslande gerichtete Eilbriefsendungen, deren Aufschrift mit Rotstift durchkreuzt war und den handschriftlichen, mit Farbstift unterstrichenen Vermerk "Expres" trug, sind wiederholt von ausländischen Postanstalten als unbestellbar zurückgesandt worden, ohne dass ein Versuch der Bestellung stattgefunden hatte. Die unrichtige Behandlung dieser Eilbriefe findet ihre Erklärung darin, dass in verschiedenen Ländern die Durchkreuzung der Aufschrift mit Rotstift zur Kennzeichnung der nach dem Aufgabeort zurückzusendenden unbestellbaren Briefe usw. dient. Hierzu kommt, dass beim Durchkreuzen der Briefaufschrift mittels Rotstift eine Beschädigung sowie ferner eine gewisse Beeinträchtigung der Deutlichkeit der Aufschrift nicht immer zu vermeiden ist.
Zur Beseitigung dieser Mängel beabsichtige ich, bei Eilsendungen von der Durchkreuzung der Aufschrift abzusehen und von der Aufgabepostanstalt Zettel nach dem heiligenden Muster auf die Aufschriftseite kleben zu lassen. Die Zettel sollen sowohl im innern Verkehr als auch im Wechsel- und im Auslandsverkehr verwendet werden und für alle Arten von Eilpostsendungen, ... zur Kennzeichnung dienen. Als Zeitpunkt der Einführung ist der 1. Febr. 1909 in Aussicht genommen.
Nr. 27 Einführungsverordnung
Vom 1. April ab haben die Aufgabepostanstalten sämtliche Arten von Eilpostsendungen nach dem In- und Auslande, bei Paketen auch die Postpaketadressen, mit einem dunkelroten Zettel, der den schwarzen Aufdruck Durch "Eilboten/Express" trägt (B 26) zu bekleben. Für Pakete sind erforderlichenfalls wie seither 2 oder 4 zusammenhängende Zettel zu verwenden. Eine Durchkreuzung der Aufschrift der Eilsendungen mittels Rotstift hat vom genannten Zeitpunkt ab nicht mehr stattzufinden. Vom gleichen Tage ab werden die Postanstalten im Reichspostgebiet und Württemberg die Aufschrift der Eilsendungen ebenfalls nicht mit Rotstift durchkreuzen, sondern die Eilsendungen durch Aufkleben von Zetteln kennzeichnen, die in Farbe, Druck usw. den in Bayern verwandten Zetteln entsprechen.
Bei den Eilsendungen aus Österreich und Ungarn fällt die Durchkreuzung der Aufschrift mittels Rotstift schon von jetzt ab fort. Statt dessen verwenden die österr. Postanstalten Zettel von weißer Farbe mit dem roten Aufdruck Express, wogegen die ungarischen Postanstalten den Eil-vermerk mit Rotstift auffallend unterstreichen oder einfassen. Die vom übrigen Ausland eingehenden Eilsendungen sind vom 1. April ab durch die Grenzeingangspostanstalten mit dem eingangs bezeichneten Zettel zu bekleben, sofern sie nicht bereits einen Stempelabdruck oder Klebezettel mit dem Wort Express in großen Buchstaben tragen. Die aus Ungarn herrührenden Eilsendungen sind von den Grenzeingangspostanstalten nicht mit dem Klebezettel B 26 zu bekleben.
Bei den Grenzausgangspostanstalten fällt die bisherige besondere Kennzeichnung der Eilsendungen nach dem Auslande vom l April ab weg. Die seitherigen Beklebezettel B 27 a auf grünem und B 28 auf hellgelbem Papier sind Anfang April an die Postmaterialverwaltungen einzusenden.
Nr. 28 Zulassung dringender Pakete nach dem Ausland München 2.8.1901
Nach einer zwischen den dt. Postverwaltungen getroffenen Vereinbarung soll es fortan gestattet sein, Postpakete nach dem Auslande auf Wunsch der Absender zur Beförderung als dringende Sendungen bis zur deutschen Grenze anzunehmen.
Für solche Sendungen ist die besondere Gebühr der dringenden Pakete von 1 Mark vom Absender zu entrichten und in gewöhnlicher Weise in Postwertzeichen auf der Paketadresse zu verrechnen. Diese Gebühr verbleibt ungeteilt der Verwaltung des Aufgabegebietes.
Hinsichtlich der äusseren Kennzeichnung der Sendungen gelten die gleichen Vorschriften wie im innern Verkehr. Bei den Grenzausgangsposten sind sie zu behandeln wie alle übrigen Postpakete nach dem Auslande, doch ist ihrer Weiterbeförderung mit dem nächsten nutzbaren Frachtkartenschluss erhöhte Aufmerksamkeit zuzuwenden. ...
Bei den nach Österreich-Ungarn gerichteten dringenden Paketen haben die Absender damit zu rechnen, dass die Sendungen in Anbetracht der besonderen Betriebsverhältnissse in Österreich die bevorzugte Beförderung nur bis zur Grenze geniessen.