Österreich - Sachsen ab 1842
Die Postbeziehungen zwischen Österreich und Sachsen waren seit jeher innig und intensiv. Die gesamte Korrespondendenz aus Sachsen nach Tirol und Italien lief über Prag und damit über die österreichische Route. Nachdem Österreich 1842 erfolgreich mit Bayern seine neuen Vorstellungen eines gemeinsamen Postgebietes und einer gemeinschaftlichen Taxe durchgesetzt hatte, war man in Wien bestrebt, ähnliche Abmachungen auch mit anderen deutschen Staaten zu treffen. Sachsen stand auf dieser Liste an oberster Stelle. Zwar konnte Ende 1842 ein entsprechender Vertrag abgeschlossen werden, aber Sachsen galt durchaus als eigensinniger Partner, und wie sich zeigen wird, funktionierte die Konstruktion nicht reibungslos. Bereits im Jahr 1842 erschloss sich Sachsen, für seine italienische Korrespondenz den Weg durch Bayern. Offenbar musste dem Druck der Kaufmannschaft nachgegeben werden und dieser direkte Weg über Hof, Augsburg und Innsbruck trotz einer damit verbundenen Transitvergütung an Bayern ermöglicht werden. Die Postverwaltung äusserte sich dazu in ihrer Ankündigung erkennbar skeptisch und verlangte, nicht zuletzt wegen der höheren Kosten, eine deutliche Willenserklärung des Absenders auf der Adresse für den bayerischen Kurs. Die Verordnung datiert vom 13.8.1842 "Nr. 64 Versendung der Briefe nach und aus Tirol und den Staaten Italiens über Bayern. 13. August 1842 Um der Korrespondenz aus Sachsen nach Tirol, den gesamten italienischen Staaten und den Inseln des adriatischen und mittelländischen Meere, sowie von daher nach Sachsen, eine schnellere Beförderung zu verschaffen, als sie auf der bisher dazu ausschliesslich benutzten Route über Prag, Linz und Salzburg erzielt werden konnte, hat das kgl. Oberpostamt mit der k.k. österreichischen und mit der kgl. bayerischen Oberpostbehörde die Übereinkunft getroffen, dass vom 1. September d.J. an gedachte Korrespondenz auf der resp. um 1-2 Tage beschleunigenden Postroute über Augsburg, und zwar mittels verschlossener Briefpakete zwischen Dresden, Leipzig, Hof und Innsbruck, Verona, Mailand gegen ein dafür aus der diesseitigen Postkasse an die kgl. bayerische zu zahlendes angemessenes Transitporto, täglich versendet werden können. Den sämtlichen Postanstalten wird solches mit nachstehender Instruktion und Anweisung bekannt gemacht. l. Die Oberpostamts - Expedition in Leipzig und die Hofpostamts - Expedition in Dresden haben vom l. Sept. d.J. an täglich mit dem Nürnberger Eilwagen verschlossene, nur mit einem leichten Papierumschlage versehene und deutlich mit dem Orte, woher und wohin, zu überschreibende Briefpakete nach Innsbruck, Verona und Mailand abzusenden und solche, nach voraus gegangener genauer Wiegung und Anmerkung des Gewichts jedes einzelnen Pakets, nach dem in Bayern für die Briefe üblichen, vom Zollgewichte abweichenden Gewichte, in einem besondern Gewichtsverzeichnisse, umgeben von einer stärkern Papier-Envelope, zusammen zu schnüren und so in dem Briefbeutel nach Hof zu verpacken. 2. In diesen Amtspaketen nach Innsbruck, Verona und Mailand sind besondere Karten-Formulare zu verwenden, wie sie den gedachten Haupt-Postexpeditionen werden zugestellt werden. Diese Formulare und Empfangsbescheinigungen auf der Rückseite sind fortwährend in der vorgeschriebenen Form auszufüllen. 3. In das Amtspaket nach Innsbruck sind die Briefe nach der Grafschaft Tirol, mit Ausnahme des Vorarlbergs oder Bregenzer Kreises (Bregenz, Bludenz, Dornbirn, Feldkirch, Hohenems, Schruns, Rankwyl, als wohin die Briefe noch ferner ausschliesslich über Prag zu spedieren sind) nämlich nach Ala, Arco, Avio, Borgo, Botzen oder Bolzano, Brentonico, Brixen, Calliano, Cavalese, Cles, Dälbach, Egart, Egerbad, Eisack, Göflau, Gorshöferbad, Innichen, Kitzbühel, Klausen, Kofel, Kufstein, Laderbach, Laibach, Lienz, Lodron, Meran, Mittenwald, St. Pankraz, Pejo (Pei), Pedrazzo, Pergine, Prags, Rabbi, Riva oder Reif, Rottenberg, Roveredo, (Rovereith), Sterzing, Toblach, Tramin, Trient aufzunehmen. In das Amtspaket nach Verona kommen die Briefe für alle Delegationen des venetianischen Königreichs, sowie die für jene von Mantua, für die Herzogtümer Modena, Parma, Lucca, das Ghzt. Toskana, für den Kirchenstaat, das Kgr. Neapel und Sizilien. In dem Amtspaket nach Mailand sind zu versenden die Briefe für die Delegationen der Lombardei, mit Ausnahme jener von Mantua, und für das Kgr. Sardinien, mit Piemont, Savoyen und Genua. Zeitungen, gedruckte Sachen, sowie Kreuzbande mit moderiertem Porto können nach Tirol und Italien über Hof nicht versendet werden, sondern sind noch ferner ausschliesslich über Prag zu spedieren. 4. Diejenigen diesseitigen Postanstalten, ausser Leipzig und Dresden, von wo aus Briefe, auf verlangen der Absender, nach Tirol und Italien über Bayern zu versenden sind, haben solche, wenn sie mit dem Grenzpostamte Hof in direktem Kartenschlusse stehen, nach Hof, ausserdem aber nach dem Postamte zu kartieren, wohin sie die über Bayern gehende Korrespondenz überhaupt kartieren, und zwar mit Beisetzung der Bestimmungsorte und mit Vergütung des ganzen Frankobetrags vom Aufgabsorte ab bis zur bayerisch - österreichischen Grenze, welcher vom Grenzpostamte Hof zur diesseitigen Postkasse verrechnet wird. 5. Es ist völlig in die Freiheit der Absender zu stellen, ob sie ihre Briefe nach Tirol und den verschiedenen Staaten Italiens künftig über Augsburg, oder noch ferner, wie bisher, über Prag, versendet wissen wollen. Im erstem Falle haben sie ihr Verlangen auf der Adresse mit dem Zusätze unter dem Bestimmungsorte "via Augsburg" und im letzteren Falle mit dem "via Prag" auszudrücken. 6. Das für den einfachen Brief nach Tirol und Italien, bei der Versendung über Bayern vom Absender zu erhebende Franko bis zur österreichischen Grenze beträgt von jeder sächsischen Postanstalt ab 25 Neupfennige oder 2 fi Ngr. mehr, als die dafür in der dermaligen Brieftaxe nach und aus Österreich bestimmten Sätze. Ebensoviel beträgt das einfache Porto für die über Hof in Sachsen eingehenden Briefe aus Tirol und Italien bis zum Bestimmungsorte mehr, als bei deren Eingang über Prag. Es ist demnach zu den dermaligen einfachen Sätzen der Taxe nach und aus Tirol und Italien, wie sie die Rayons sub Num. 11,13 und 14 der sächsisch-österreichischen Taxe bestimmen, stets ein Zuschlagporto von 25 NPf. Für den einfachen, von 38 NPf. für den anderthalbfachen, von 50 NPf. für den zweifachen Brief usw. zu rechnen und der Gesamtbetrag von dem Absender als Franko, oder vom Empfänger als Porto zu erheben. 7. Das Grenzpostamt Hof wird die aus Italien für Sachsen eingehenden Briefe auszutaxieren, das ganze Porto bis zum Bestimmungsorte in Sachsen, mit Einschluss des bayerischen Transitportos, auf die Briefe in Pfennigen verzeichnen und dieses Gesamtporto dann in den Karten nach Sachsen in der Auslagenlinie anrechnen, indem das Postamt Hof dieses Porto vierteljährlich zur hiesigen OberpostamtsHauptkasse einzurechnen hat. Diese Briefe aus Italien werden in den Karten von Hof bloss nach der Stückzahl und den Fachen, jedoch in zwei Abteilungen "aus der Lombardei" (aufweichen 10 Kreuzer) und "aus Italien (auf welchen 20 kr. österreichisches Transitporto haftet) eingetragen werden. Die Briefe aus Tirol wird das Grenzpostamt Hof ebenfalls nur nach der Stückzahl und nach den Fachen oder dem Gewicht, und wenn sie über den Ort des Kartenschlusses hinausgehen, mit Beisetzung des Bestimmungsortes, nach Sachsen kartieren, jedoch ohne sie auszutaxieren oder ein Porto dafür in den Karten anzusetzen. Diese Austaxierung findet vielmehr, unter Einrückung des vollen Portos bis zum Bestimmungsorte nach dem Gewichte in die Portolinie erst bei der bestellenden, oder die letzte Karte anfertigenden Postanstalt, in der sub 6 bemerkten Masse statt. Ist also ein solcher über Hof eingehender Tiroler Brief weiter zu kartieren, z.B. von Schneeberg nach Lössnitz, so ist das dafür ausfallende Porto bis Lössnitz erst in der Karte nach Lössnitz, unter dem Zusätze, "aus Tirol pr. Hof," in Ansatz zu bringen und zu verrechnen. 8. Für die unbestellbaren, nach Tirol zurück gehenden Briefe ist das darauf haftende Porto bei den Postanstalten zu löschen, bei welchen solches verrechnet worden ist. Retourbriefe nach Italien, welche ursprünglich mit österreichischem Porto über Hof eingegangen sind, haben die sächsischen Postanstalten für das ganze Porto, wofür sie von Hof aus nach Sachsen angerechnet wurden, nach Hof zurückzurechnen. Die Postanstalten zu Leipzig und Dresden aber haben die nach Italien zurükkgehenden Briefe bloss für das österreichische, von Verona oder Mailand an-gerechnete Transitporto zurückzurechnen. 9. Die von Mailand, Verona und Innsbruck über Hof in Dresden und Leipzig eingehen den Transit- Briefpakete sind jedes Mal, noch vor Eröffnung, genau nachzuwiegen, das bayerische Gewicht desselben aber ist in das sub l bemerkte Gewichtsverzeichnis ebenfalls einzutragen und letzteres, nach Ablauf jeden Quartals zur OPA. Rechnungsexpedition abzugeben, behufs der darnach mit Bayern zu pflegenden Transitporto-Abrechnung. 10. Briefe nach Tirol und Italien, welche in Dresden und Leipzig ohne die ausdrückliche Direktion "via Augsburg" aufgegeben werden, sind für das zeitherige Franko anzunehmen und über Prag abzusenden, Ebenso auch die von ändern diesseitigen Postanstalten in Dresden und Leipzig ohne diese Direktion mit der bisherigen Frankovergütung eingehenden Briefe. Oberhaupt dürfte die zwar beschleunigendere, aber auch, wegen des kgl. bayerischen Transitportos, teurere Route über Augsburg für die Korrespondenz nach Tirol und Italien nicht für alle Städte und Fabrikorte Sachsens von gleichem Interesse sein, sich vielmehr hauptsächlich auf die Eile habende Handelskorrespondenz und, mit Rücksicht auf die geographische Lage, auf die Städte Dresden, Leipzig, Annaberg, Chemnitz, Crimmitschau, Eibenstock, Freiberg, Glauchau, Haynichen, Hohenstein, Lichtenstein, Lössnitz, Meerane, Mitweida, Oelsnitz, Penig, Flauen, Reichenbach, Rochlitz, Schneeberg, Schönheide und Zwickau beschränken. Es soll jedoch den Korrespondenten der übrigen Postorte des Landes ganz unbenommen sein, ihre Briefe nach Tirol und Italien vom 1. künftigen Monats an, gegen Erlegung des erforderlichen höhern Frankos, über Augsburg zu dirigieren." Unterm 28. November 1842 wurde der neue Postvertrag zwischen Sachsen und Österreich abgeschlossen und trat zum 1. April 1843 in Kraft. Die Instruktion für die sächsischen Postanstalten ist unterm 14.3.1843 im sächsischen Verordnungsblatt abgedruckt. Sie bringt einige überraschende Bestimmungen, etwa zur Rekommandation und Abrechnung, die keinesfalls praktikabel sein konnten und auch bald revidiert wurden. Selbstverständlich war nach dem Vorbild des zwischen Bayern und Österreich geschlossenen Vertrags auch der Transitverkehr neu geregelt, so dass zur schnellen Verbindung nach Italien über Bayern eine ernstzunehmende Konkurrenz entstand. Es mag an dieser Stelle genügen, statt des gesamten Vertragstextes, den öffentlichen Aushang für Sachsen zu zitieren:
Postkonvention zwischen Sachsen und Österreich
Bekanntmachung: (öffentlicher Aushang Leipzig 9. März 1843 "Nachdem zwischen der kgl. sächsischen und der k.k. österreichischen Regierung durch bevollmächtigte Commissarien unterm 28. November v.J. eine Postkonvention abgeschlossen worden ist, welche hauptsächlich die Einführung der gegenseitigen Frankierungsfreiheit und die Feststellung möglichst billiger Brief-Portosätze, zu Erleichterung des wechselseitigen Korrespondenzverkehrs zum Gegenstande hat, hierauf auch, mit allerhöchster Genehmigung, die Ratifikationen der beiderseitigen obersten Finanzstellen ausgewechselt worden sind: so wird von der kgl. Oberpostdirektion, in Folge des dazu von dem kgl. sächsischen hohen Finanzministerio erteilten besondern Auftrags, über den Inhalt dieser Übereinkunft folgendes zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 1. Vom 1. April dieses Jahres an tritt die gesamte Korrespondenz zwischen dem Kgr. Sachsen und allen Staaten der k.k. österreichischen Monarchie, mit Einschluss des Venetianisch-Lombardischen Kgr., an die Stelle des bisherigen teilweisen Frankaturzwanges, völlige Frankierungsfreiheit, so dass die Briefe von dem Aufgabsorte des einen Staates bis zum Bestimmungsorte des ändern Staates entweder ganz unfrankiert oder ganz frankiert abgesendet werden können, eine teilweise Frankatur dagegen aber gar nicht mehr stattfinden wird. 2. Das gemeinschaftliche Briefporto zwischen den beiderseitigen Staaten ist in zwei Abstufungen und zwar ohne Rücksicht auf die Landesgrenze, nach den Distanzen von 10 geograpischen Meilen in gerader Linie auf 6 kr. (im 20 Guldenfuss) oder 21 Pf. (im 14 Thalerfuss) und für alle Entfernungen über 10 Meilen auf 12 kr. oder 42 Pf. für den einfachen Brief festgestellt worden. Dieser zweite gemeinschaftliche Normal-Portosatz von 12 kr. oder 42 Pf. gilt auch für die Korrespondenz zwischen einem grossen Teile des Kgr. Böhmen und Leipzig, und erhöht sich bis auf 16 kr. oder 56 Pf. im Ganzen nur für diejenigen Briefe nach oder aus Leipzig, als dem entferntesten Punkt des Kgrs. Sachsen gegen die k.k. österreichischen Staaten, welche innerhalb der letzteren, in irgend einer Richtung, von der äussersten sächsischen Postgrenze ab Entfernungen über 10 geographische Meilen in gerader Linie zu durchlaufen haben, z.B. nach oder aus Prag, Wien, Triest, Venedig, Mailand, Ungarn, Siebenbürgen, Galizien etc. Nach und aus welchen Orten des österreichischen Kaiserstaates der eine oder der andere dieser Normal-Portosätze in Sachsen als Franko oder Porto erhoben wird, ist bei jeder hierländischen Postanstalt genau zu erfahren. 3. Nach und aus den nicht österreichischen Staaten Italien, (Sardinien, Toskana, Parma, Modena, Lucca, dem Kirchenstaate, Neapel, den Ionischen Inseln, den Inseln des Mittelmeeres), sowie dem Kgr. Griechenland, dem südlichen Russland, der Moldau, Walachei und europäischen und asiatischen Türkei und den Barbaresken Staaten, besteht zwar zur Zeit noch der bisherige teilweise Frankierungszwang bei der Aufgabe fort; es wird jedoch in Folge der bedeutenden Ermässigung des bisherigen k.k. österreichischen Transitportos für diese Korrespondenzzweige vom l. April d.J. an das dafür in Sachsen zu erhebende Porto in gleichem Verhältnis niedriger zu stehen kommen als bisher. Der einfache Brief aus den sämtlichen vorgenannten nicht österreichischen Staaten wird nämlich bis Leipzig, statt der bisherigen resp. 90 und 100, nur 77 Pf., und nach allen übrigen Städten des Kgr. Sachsen, statt der bisherigen verschiedenen höhern Sätze, nur 63 Pf. kosten, während das Porto des einfachen Briefs aus Leipzig nach den genannten Staaten bis zu den resp. Grenzen nur mit 35 Pf, aus allen übrigen Orten Sachsens aber nur mit 21 Pf. bei der Aufgabe erhoben werden wird.
4. Für Briefe nach oder aus Tirol und allen Staaten Italiens, welche auf Verlangen der Absender, statt auf dem gewöhnlichen Wege über Prag, Linz und Salzburg, über Bayern versendet werden und solchen Falls von den Absendern auf der Addresse "via Augsburg" zu bezeichnen sind, sowie für diejenigen Briefe nach und aus Galizien (Lemberg, Brody), welche die Korrespondenten in Leipzig auf der Route über Breslau, nach der Bezeichnung "via Breslau" (statt über Prag) versendet wissen wollen oder beziehen, wird vom 1. April an, ausser den Normal-Portosätzen der gewöhnlichen Route über Prag noch das für diese Briefe bezügliche an Bayern und an Preussen zu zahlende Transitporto mit 21 Pf. bei der Aufgabe oder beim Empfange erhoben. 5. Die Rekommandationsgebühr für einen besonders empfohlenen Brief, ohne Unterschied seines Gewichtes, beträgt für Österreich 6 kr. oder 21 Pf, und für Sachsen 11 Pf. oder 3 kr., welche Beträge, wenn der Brief frankiert ist, bei der Aufgabe, ausserdem aber mit dem Porto vom Empfänger erhoben werden. Über dergleichen Briefe haben die Adressaten in den beiderseitigen Staaten zu quittieren. 6. Für Zeitungen, Journale, Broschüren, Bücher, gedruckte Preiscourante und Circularbriefe,etc. welche unter Kreuzband so geschlossen werden, dass die Beschränkung der Sendung auf diesen Inhalt sichtbar bleibt, wird nur der dritte Teil des gewöhnlichen Briefportos, in keinem Falle aber weniger als die halbe Taxe des einfachen Briefes entrichtet; es darf jedoch dergleichen Kreuzband-Sendungen nichts Geschriebenes beiliegen. Für Warenmuster, welche Briefen auf erkennbare Weise beigeschlossen oder denselben angehängt sind, wird ebenfalls nur der dritte Teil des künftigen gemeinschaftlichen Briefportos in keinem Falle aber weniger, als die Taxe für den einfachen Brief erhoben; es darf jedoch solchen Sendungen kein schwererer, als ein einfacher Brief beigeschlossen werden. Für derlei Sendungen ist die Portogebühr bei der Aufgabe zu entrichten, wenn sie dieser Porto - Moderation teilhaft werden sollen. 7. Sendungen von Privatpersonen in Sachsen nach Österreich und umgekehrt, welche an öffentliche Behörden und Stellen gerichtet sind, müssen bei der Aufgabe stets ganz frankiert werden. 8. Die Korrespondenz zwischen den Behörden und öffentlichen Landesanstalten im Kgr. Sachsen und in den k.k. österreichischen Staaten in Regierungs- und Offzialsachen, sowie die amtlichen Aufgaben derselben an Privatpersonen werden von der Postanstalt, wo die Aufgabe stattfindet, portofrei abgesendet, insofern die absendende Behörde in dem Staate, wo die Aufgabe geschieht, von der Portoentrichtung überhaupt oder nach dem Betreff der Sache befreit ist. Die Aufgaben selbst müssen jedoch mit "Ex officio" und mit dem Betreff der Sache (also nach dem Gegenstande des Inhalts" als gesetzlich portofrei bezeichnet sein. Übrigens gelten für die Portofreiheit der Offizial-Korrespondenz der kgl. sächsischen Behörden nach den k.k. österreichischen Staaten die in der Verordnung vom 28. Juli 1842 enthaltenen nähern Bestimmungen."
Über diese Kurzfassung hinaus sind im sächsischen Verordnungsblatt die Kartenschlüsse angegeben:
Betrachtet man die näheren Ausführungsbestimmungen für die sächsischen Postanstalten, wie sie im Verordnungblatt stehen, dann wird deutlich, dass einige Bestimmungen nicht praktikabel sein konnten. Selbst mit gutmütiger Hingabe an die obrigkeitliche Verordnung überstieg sie das Auffassungsvermögen der meisten Postmeister. Vor allem die doppelte Rekommandationsgebühr musste zu erheblichem Problemen führen, weil diese Briefe sowohl franko als porto verschickt werden konnten. Deshalb erschienen bereits kurze Zeit später Änderungen.

Die auf den vorhergehenden Seiten abgedruckte Übersicht wurde von der sächsischen Post im Verordnungsblatt veröffentlicht als Statistik des Postverkehrs mit Österreich zum ersten Quartal nach neuem Vertragsrecht. Hier sollen nur einige wenige Aspekte herausgegriffen werden, obwohl diese Übersicht weit intensivere Analysen rechtfertigen würde. Auf der rechten Seite ist die (aus Sachsen) abgehende und auf der linken Seite die ankommende Post verzeichnet 1. Es zeigt sich, dass auch nach der Vertragsänderung, die eigentlich die Frankoversendung erheblich erleichterte, überwiegend Portobriefe verschickt werden. 2. Die Transitvergütungen an Bayern bzw. Preussen fallen gering aus. Versendungen nach Mailand gehen offensichtlich meist über Prag, so dass sich im ganzen ersten Quartal dieses Transitporto nur auf 7 fl. 30 kr. Porto und 6 fl. Franko stellt. Legt man die vereinbarte Transitgebühr von 6 kr. für den einfachen Brief zugrunde, können also kaum mehr als 130 Briefe über Bayern gelaufen sein. In der Gegenrichtung aber sind erheblich mehr Briefe aus Mailand und dem übrigen österreichisch Italien über Bayern nach Sachsen gelaufen: 15 fl. Franko und 22 fl. 30 kr. Porto, also ca. 370 Briefe. 3. Sehr gering fallen auch das österreichische Transitporto und die Einnahmen aus der Rekommandation aus. Der Postverkehr z.B. nach dem südlichen Russland ist also wohl unbedeutend. Die zweifache Rekommandationsgebühr schreckte auf beiden Seiten die Postkunden vor dieser Qualifizierung ihrer Briefe massiv ab.
Abb. l Pisa (Toskana) 18.11.1845, nach Leipzig auf dem österreichischen Weg mit dem in Abschnitt 3 beschriebenen Porto von 77 Pf. Österreich hatte zudem P(orto) 12" geschrieben für das gemeinschaftliche Porto dazu die 6 für den Transit.
Abb. 2 Aus Neapel, 29.5.1847, auf dem österreichischen Weg nach Herrnhut, entsprechend Abschnitt 3 mit 63 Pf. taxiert.
Wie bereits angedeutet, waren die im Vertrag vereinbarten Bestimmungen zurRekommandation nicht praktikabel, deshalb wurden sie bereits unterm 27. April, also drei Wochen nach Inkrafttreten des Vertrages geändert. Die sächsische Verordnung Nr. 107 formuliert: "Durch die Verordnung vom 14. v.M. § 8 ist angeordnet worden, dass für die zwischen Sachsen und den k.k. österreichischen Staaten vorkommenden rekommandierten Briefe die beiderseitigen Rekommandationsgebühren von resp. 11 und 21 Pf. (3 und 6 kr.) entweder mit dem Franko oder mit dem Porto erhoben werden sollen. Da jedoch dadurch das Porto für die rekommandierten Briefe merklich verteuert wird, besonders wenn dazu noch die Recepissgebühr bei der Aufgabe tritt: so sind die beiderseitigen Oberpostbehörden dahin übereingekommen, dass jede der beiderseitigen Postanstalten nur für die bei ihr aufgegeben werdenden Briefe nach Österreich die bei ihr gesetzlich bestehende Rekommandationsgebühr, (mithin in Sachen 11 Pf, oder 3 kr. und in Österreich 21 Pf. oder 6 kr.) entweder als Franko vom Absender erhebe, oder als Porto in der Karte ansetze und beziehe. 2. für jeden unfrankierten Brief nach Österreich diese Gebühr von 11 Pf. mit 3 kr. nach Österreich anzurechnen und 3. für rekommandierte Briefe aus Österreich die diesseitige Rekommandationsgebühr von 3 kr. weder als besondere Frankovergütung in Anspruch zu nehmen, noch als Porto von den Empfängern in Sachsen zu erheben, indem für diese Briefe nur von Österreich die dort gesetzliche Rekommandationsgebühr von 6 kr. bezogen wird." Ein Brief aus dem kurzen Zeritraum der zweifachen Rekogebühr liegt uns nicht vor. Jedoch hat Herr Heribert Kaufmann dankenswerter Weise zwei rekommandierte Briefe aus der Folgezeit zur Verfügung gestellt.
Abb 3/4 beide Portobriefe aus 1848 bzw. 1849 zeigen die Rekommandationsgebühr für Sachsen von 11 Pf., mit 3 kr. C.M. angeschrieben, deutlich. Bei dem oberen Brief ist die Gebühr von 3 kr. C.M. extra mit dem Hinweis "Rco" versehen.