Fälschungsbekämpfung beginnt beim Sammler
Das "Corpus delicti"
Der abgebildete Faltbrief von Zürich nach Solothurn ist mit einem 5- und einem 10- Rappen-Strubel frankiert. Beide Marken gehören zu den letzten Berner DruckErzeugnissen: 22G und 23G oder gemäss Strubel-Handbuch 22B4 und 23B4. Die vollrandige 5-Rappen-Marke wurde von Alain von der Weid signiert, die links angeschnittene 10-Rappen-Marke visiert. Der Brief wurde am 14. Oktober 1862 in Zürich aufgegeben und erreichte gemäss rückseitigem Ankunftsstempel seinen Bestimmungsort Solothurn am nächsten Tag. Für diese Briefpostsendung kam somit das Posttaxen-Gesetz vom 6. Körnung (Februar) 1862 zur Anwendung, dessen Gültigkeit sich auf die Zeit vom 1. Juli 1862 bis Ende August 1871 erstreckte.
Die Kaufmotive
15-Rappen-Taxen für Briefpost-Sendungen im Inland gemäss dem Posttaxen-Gesctz von 1862 sind relativ selten. Möglich war diese Portostufe eigentlich nur (noch) für Briefe der 1. Gewichtsstufe (bis zu 10 Gramm) im Lokalrayon (bis zu 2 Wegstunden = 9,6 km) oder für Drucksachen des 2. Gewichtes (15 bis 250 Gramm) schweizweit, jeweils in Verbindung mit einer Nachnahme bis zu 10 Franken (Post-Provision von 10 Rappen). Ausnahmsweise kam für Briefpost-Sendungen auch die MindestFahrpost-Taxe von 15 Rappen zur Anwendung, nämlich für Warenmuster von 250 bis 500 Gramm im Lokalrayon sowie für Botenweibel-Briefe mit Geldeinlagen in den ersten zwei Fahrpostkreisen (bis 10 Wegstunden = 48 km) im Kanton Luzern. Infolge dieser äusserst beschränkten Verwendungsmöglichkeit des 15-Rappen-Portos wurde die Kursgültigkcit der 15-Rappen-Strubel bekanntlich bereits auf Ende August 1862 aufgehoben, 11 Monate vor der Ausserkurssetzung für die Strubelmarken der übrigen Wertstufen.
Unser Brief entspricht keiner der oben genannten Verwendungsvarianten. Somit muss es sich um einen Frankierungsfehler handeln: Hatte der Absender vielleicht noch die Tarife des Posttaxen-Gesetzes vom 25. August 1851 (gültig bis Ende Juni 1862) im Kopf, welches für den einfachen Brief in den 3. Briefkreis (über 10 Wegstunden) eine Taxe von 15 Rappen vorsah? Solch fehlerhafte Frankierungen interessieren mich und deshalb kaufte ich den Brief an einer Briefmarkenbörse - ohne weitere Überprüfung.
Die Täuschung
Eine fundierte Kontrolle hätte aber aufgedeckt, dass der Brief weitere Stempclspuren aufweist: In der linken unteren Ecke *i) und rechts unter dem AdressantenNamen "Brunner" sind Teilabschläge sichtbar. Dieses Phänomen trifft man recht oft an. Zur Verkürzung der Abstempelungszeit (Effizienzsteigerung!) wurden in grösseren Postbüros die Sendungen gestapelt, um deren Marken dann "in einem Wisch" zu entwerten. So war es gut möglich, dass ein Stempelabschlag teilweise auch noch den unteren Brief des Stapels traf, wenn auf dem oberen Beleg die Marke nahe am Rand aufgeklebt war. Ebenfalls sind Stempel-Abklatsche anzutreffen, da die entwerteten Belege ja wieder übereinander gelegt wurden. Diese letztere Annahme trifft für den Teilstempel rechts zu *2). Links unten jedoch befand sich ursprünglich eine weitere Briefmarke. Unter dem Licht der Quarzlampe kann man die Auflagefläche der entfernten Marke unschwer erkennen, da dieser Briefteil infolge der Gummierungsspurcn und der jahrzehntelangen Abdeckung viel heller aufleuchtet als der Rest. Sehr wahrscheinlich war die Marke beschädigt und ein philatelistischer Ästhet wollte den Brief von diesem Schönheitsfehler befreien.
Eigentlich schade, denn selbst mit fehlerhafter Marke wäre es ein höchst interessanter philatelistischer Beleg gewesen. Im Briefinhalt wird auf eine Beilage von "5 Tratten" hingewiesen. Durch dieses zusätzliche Gewicht von fünf Schuldwechseln gelangte der Brief in die 2. Gewichtsstufe (10 bis 250 Gramm); das entsprechende Porto hierfür betrug 20 Rappen. Es fehlt somit ein weiterer 5-Rappen-Wert. Die Kombination zwischen einem 10-Räppler und zwei 5-Räpplern ist aber nicht häufig! Eine Erklärung für diese Besonderheit wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit die folgende: Der Absender nahm einen Brief des 1. Gewichtes an und frankierte folgerichtig mit 10 Rappen. Die Wägung durch das Zürcher Postbüro ergab jedoch das 2. Gewicht, und somit musste die Frankatur mit weiteren zehn Rappen ergänzt werden. In den meisten Postbüros waren im Oktober 1862 die 10-Rappen-Strubel jedoch nicht mehr vorrätig, weshalb der Postbeamte sich mit zwei 5-Rappen-Marken behalf.
Die Lehren
- Die Frage, ob im vorliegenden Fall in der Tat eine wissentliche Verfälschung vorliegt, kann nur die Person beantworten, welche die Entfernung der Marke zu verantworten hat. Häufig handelt es sich bei manipulierten Belegen nicht um eigentliche Verfälschungen, sondern nur um ästhetische "Verschlimmbesserungen" postgeschichtlich uninteressierter Pseudophilatelisten.
- Sehr oft täuscht nicht (nur) der Verkäufer, sondern in erster Linie täuscht sich der Käufer selbst! Wer "goldene Eier" sucht, wird häufig "beschmutzte" Ware finden.
- Ich habe diese unvollständige Frankatur bei einem befreundeten Händler gekauft. Natürlich wäre dieser sofort bereit, den Brief zurück zu nehmen, und ich hätte keinerlei Schaden, wäre jedoch um wichtige Erfahrungen reicher. Inzwischen ist mir dieser fehlerhafte Beleg jedoch "ans Herz gewachsen", auch hat er nun "literarischen Ruhm" erlangt, sodass ich ihn wohl behalten werde.