Frankaturen, ihre Bedeutung und ihre Bezeichnung in der Philatelie (VIII)

H. Frankaturbezeichnung nach der Versendeart.
Für Philatelisten können Frankaturen im Zusammenhang mit der Sendeart interessant sein. Daraus resultieren Bezeichnungen, wie Brieffrankatur, Einschreibefrankatur, Eilbotenfrankatur, Luftpostfrankatur, Drucksachenfrankatur, Streifbandfrankatur, Zeitungsfrankatur, Päckchenfrankatur usw. War im vorhergehenden Abschnitt die Frankaturhöhe primär, so ist es hier die Versendeart. Eine Definition der einzelnen Bezeichnungen dürfte sich erübrigen. Die konkrete Bezeichnung der Versendeart bringt unmissverständlich zum Ausdruck, was gemeint ist. Lediglich im Falle der Feldpostfrankatur ist eine Erklärung erforderlich.

Feldpostfrankatur.
Feldpostsendungen sind überwiegend, aber nicht ausschliesslich, gebührenfrei. Es gab Feldzüge und Gebietsbesetzungen, bei denen auch für Soldatenpost Frankaturzwang bestand. Dieser reicht von einer ermässigten Gebühr bis zur Verrechnung der vollen zivilen Gebühren und wurde/wird in der Regel durch Postwertzeichen erbracht. Auch die von der UNO eingesetzten Überwachungstruppen haben Feldposteinrichtungen, müssen aber die Sendungen nach den Vorschriften der Post ihrer Heimatländer frankieren.

Feldpostfrankatur: Es handelt sich um einen frankierten Feldpostbrief von 1850. Die Frankatur ist auch noch als Einzelfrankatur zu bezeichnen. Vorrangig ist es aber eine Feldpostfrankatur, die gerade aus dieser Zeit grundsätzlich sehr selten ist. 7m vorliegenden Falle handelt es sich um das einzige, noch existierende Exemplar.

Die Frankaturen werden mit Feldpoststempeln entwertet, daran sind sie auch in erster Linie zu erkennen. Bei Feldpostfrankaturen ist es wichtig, dass die Feldpostvorschriften und die damit festgelegten Gebührenregelungen zugrunde gelegt wurden. Feldpostzulassungsmarken und -Stempel, Soldatenmarken, kurz alle die Marken und Stempel, die für die Zulassung oder Kennzeichnung der Sendung bestimmt sind, gehören nicht zur Feldpostfrankatur. Dazu zählen nur Postwertzeichen oder Frankaturvermerke, die zur (vorgeschriebenen) Freimachung verwendet wurden. Es gehören aber frankierte Sendungen von Zivilpersonen dazu, die das Recht hatten, ihre Post bei der Feldpost aufzugeben.

J. Frankaturbezeichnung nach dem Bestimmungsbereich der Sendung.

1. Ortsfrankatur - Fernfrankatur.
Ist der Absendeort gleich auch der Zustellort (Zielort) einer Sendung, so ist das eine Ortssendung (Ortskarte, Ortsbrief). Alle Sendungen, die nicht Ortssendungen sind und im Inland ihren Zielort haben, werden als Fernsendung bezeichnet. Das war und ist nicht nur eine arbeitstechnische Unterscheidung der Post, auch die Gebühren waren unterschiedlich. Daraus leiten sich die Begriffe «Ortsfrankatur» und «Fernfrankatur» ab. In manchen Ländern ist diese Teilung - jedenfalls gebührenrechtlich - aufgehoben worden.
Bis in die zweite Hälfte des vergangenen Jahrhunderts waren die Gebühren für Fernbriefe nochmals nach Entfernungen unterteilt. Beispiel: In Bayern gab es bis zum 1.8.1865 für den Fernverkehr zwei Entfernungsstufen. Die erste Stufe ging bis zu 12 Meilen. Das Porto kostete für den einfachen Brief (l Lot) drei Kreuzer. Die zweite Stufe beinhaltete alle Entfernungen über 12 Meilen. Hier war der einfache Brief mit sechs Kreuzern zu frankieren.

2. Inlandsfrankatur.
Sendungen, die innerhalb der politischen Grenzen eines Landes oder dem Zuständigkeitsbereich einer Postverwaltung ihren Zielort haben, bezeichnet man als Inlandssendung. Da in den Postgebührenordnungen aller Länder dafür eigene Portosätze vorgesehen sind, spricht man auch von der Inlandsfrankatur. Die eigens gewählte Formulierung «... innerhalb der politischen Grenzen eines Landes oder des Zuständigkeitsbereichs einer Postverwaltung ...» macht bereits deutlich, dass die Grenzen (im wahrsten Sinn des Wortes) nicht unbedingt klar vorgegeben sein müssen. In der Regel werden die politischen Grenzen eines Landes und die Grenzen des Tätigkeitsgebietes der zuständigen Postverwaltung deckend sein. Durch Verträge, Kriege, Landbesetzungen etc. war es zu den unterschiedlichsten Zeiten und ist es heute noch in manchen Ländern möglich, dass inländisches Post und Postgebührenrecht auch ausserhalb der nationalen Grenzen angewendet werden kann. Selbst in diesen Fällen spricht man von einer Inlandsfrankatur. In Sammlungen ist es zweckmässig, diesen postalischen Inlandsstatus zu erklären (siehe auch Vertragsfrankatur).

3. Auslandsfrankatur - Überseefrankatur.
Sendungen, deren Zielort ausserhalb der politischen Grenzen und der postalisch-rechtlichen Zuständigkeit des Absenderlandes liegen, sind Auslandssendungen. Auch dafür sind in allen Ländern eigene Portogebühren vorgesehen, so dass man berechtigt von einer Auslandsfrankatur sprechen kann. Befasst man sich mit der Auslandsfrankatur, so muss man den Begriff Inlandsfrankatur gegenüberstellen. Diese Gegenüberstellung schafft die Möglichkeit einer genauen Abgrenzung. Der Begriff «Überseefrankatur» ist philatelistischen Ursprungs. Selbstverständlich ist eine Überseefrankatur grundsätzlich auch eine Auslandsfrankatur. Der Sammler will mit dieser Bezeichnung auf ausgefallene Portostufen hinweisen, die infolge der Länge des Weges und der unterschiedlichen Transportmöglichkeiten vorkommen können.

4. Vertragsfrankatur.
Eine Sendung, deren Portohöhe sich nicht nach den allgemeinen Gebührensätzen des Absendelandes, sondern nach schriftlichen Vereinbarungen (Vertrag) mit dem Empfangsland richtet, wird als Vertragspost, ihre Freimachung als Vertragsfrankatur bezeichnet. Schon in der vorphilatelistischen Zeit wurden zwischen den einzelnen Staaten zur Regelung des Postverkehrs bilaterale Postabkommen vereinbart. Wesentliche Punkte dieser Verträge befassten sich mit der Festlegung der Portogebühren und der gegenseitigen Gebührenabrechnung. Nur unter vertraglichen Bedingungen war es überhaupt möglich, die Sendungen vom Absender bis zum Empfänger freizumachen, wenn nicht der Transportweg durch ein Land führte, mit dem weder das Absendeland noch das Empfangsland einen Vertrag hatte. Gesandt konnte die Post immer werden, nur die Portoregelung erfolgte getrennt, wenn kein Abkommen bestand (siehe auch Unterfrankatur und Weiterfrankatur).

Vertragsfrankaturen: Der bayerische Stempel B.O.C. besagt, dass die gegenseitige Portaufrechnung nach einem zwischen Bayern und Österreich ausgehandelten Vertrag erfolgt. Der österreichische Stempel dazu lautet O.B.C

Es konnte nicht ausbleiben, dass im Laufe der Zeit mehrere Staaten gemeinsam (multilateral) Postabkommen schlössen, was die Frage der Portogebühren und der wechselseitigen Abrechnung immer mehr vereinfachte. Auch die Gründung der Postvereine (Deutsch-Österreichischer Postverein, Weltpostverein) brachte weitere Vereinheitlichungen und Vereinfachungen. Jedes Land hatte und hat aber immer noch das Recht, mit anderen Ländern (Vereinsländer oder Nichtvereinsländer) Postabkommen zu treffen, in denen gegenseitige Sonderregelungen, auch in bezug auf Portoermässigung, vereinbart werden können. Solche Vertragsmöglichkeiten werden auch heute noch wahrgenommen.

Beispiele: Österreich hatte bis vor wenigen Jahren mit der Schweiz und Liechtenstein ein Abkommen über ermässigte Portogebühren im Grenznahverkehr. Solche Vereinbarungen gab es zwischen mehreren Staaten schon im vergangenen Jahrhundert. Die Briefe waren mit Stempeln (meist französischer Herkunft) gekennzeichnet. Man sprach von «Provinces limitrophes» (Nachbarprovinzen). In all diesen Fällen richtete sich die Portogebühr nach den besonderen vertraglichen Vereinbarungen. Die auf diesen Sendungen befindliche, von den allgemeinen Gebührenvorschriften abweichende Frankatur nennt man Vertragsfrankatur. Ein weiteres Beispiel betrifft wieder Österreich. Die beiden staatsrechtlich zum österreichischen Hoheitsgebiet gehörenden Bereiche Jungholz/Tirol und Klein-Walsertal sind aus verkehrstechnischen Gründen als Zollausschlussgebiet (ZAG) dem Währungs- und Wirtschaftsbereich der Bundesrepublik Deutschland angeschlossen. Sie sind und bleiben österreichisches Staatsgebiet. Dieser Zollvertrag besteht bereits seit 1890 und wurde immer erneuert. Der Vertrag beinhaltet ein notwendiges Postabkommen. Alle Sendungen aus der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin in das ZAG und umgekehrt unterliegen der bundesdeutschen Postgebührenordnung für Inlandsbriefe. Jedes Vertragsland verwendet seine eigenen Postwertzeichen. Die Briefe aus dem ZAG sind mit besonderen Entwertungsstempeln gekennzeichnet. Die Bezeichnung Vertragsfrankatur ist also berechtigt (siehe auch Inlandsfrankatur). Schliesslich sei noch die Europäische Postgemeinschaft CEPT erwähnt (CEPT = Conference Europeenne des Postes et des Telecommunications = Europ. Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen). Die der Europäischen Postgemeinschaft angehörenden Länder haben schon seit einigen Jahren untereinander ermässigte Auslandsgebühren für Standardsendungen vereinbart, obwohl alle diese Länder gleichzeitig dem Weltpostverein angehören. Diese ermässigte Gebühr entspricht einem gemeinsam geschlossenen Vertrag und damit ist auch Vertragsfrankatur gegeben.
Selbstverständlich gibt es seit dem Bestehen der Post eine Vielzahl solcher (in den meisten Fällen schon erloschener) Verträge zwischen Ländern mit eigener Posteinrichtung. In Sammlungen, in denen besonders auf Frankaturen eingegangen wird, muss wegen der abweichenden Frankatursätze besonders auf solche Verträge hingewiesen werden. 

Fortsetzung folgt