1. Schweizerische Inlandtaxen ab 1849
Eidgenössischer Tarif 1849, gültig bis zum 31. Dezember 1851 (alte Währung)
Die eidgenössische Post übernahm die kantonalen Postbetriebe auf den 1. Januar 1849. Es war aber nicht möglich, sogleich einen einheitlichen Tarif einzuführen, deshalb blieben die kantonalen Usanzen und Tarife bis zum 1. Oktober 1849 in Kraft. Eine einzige Änderung ist uns bekannt: die Genfer Enklave Celigny auf Boden des Kantons Waadt wurde von dieser Zeit an durch die waadtländische Post versorgt und die Genfer Marken verloren für diese Ortschaft ihre Gültigkeit. Somit gibt es Briefe aus Genf, die mit einer Marke frankiert wurden und zusätzlich noch taxiert wurden. Es gibt jedoch auch eine ganze Reihe von Briefen, die mit Genfer Marken frankiert untaxiert durchschlüpften. Dieser erste Tarif rechnet mit Kreuzern, wobei ein Kreuzer 2'/2 Rappen wert war und somit 40 Kreuzer einem alten Franken entsprachen, und 60 Kreuzer einem Gulden. Da Gulden häufig nur mit einem «f» für Florin abgekürzt wurde, muss man sich in acht nehmen, um Franken und Gulden nicht zu vermischen. Die Posttaxen mussten in Kreuzern ausgedrückt werden, doch kommen auch lokale Ausnahmen vor, so in Graubünden; die Kreuzer wurden oft in Blutzger (2 Kreuzer entsprachen 3 Blutzgern) umgerechnet. Angaben zwischen [—] wurden von uns eingefügt.
Nachstehend folgen einige ausgewählte wichtige Bestimmungen aus dem Bundesgesetz über die Posttaxen (vom 4. Brachmonat 1849):
Art. 1. Die Taxe für den Transport von Briefen, Schriftpaketen, Druckschriften und Warenmustern im Inland der Schweiz wird nach der Entfernung und dem Gewicht bestimmt. Die Entfernung ist nach der kürzesten Poststrasse, die vom Aufgabepostbüro bis zum Abgabepostbüro führt, zu bemessen.
Art. 2. Diese Entfernung wird nach vier Briefkreisen berechnet.
Der erste Briefkreis geht bis auf 10 Stunden [= 48 km]
Der zweite Briefkreis geht bis auf 10 Stunden [= 120 km]
Der dritte Briefkreis geht von 25 bis 40 Stunden [= 192 km]
Der vierte Briefkreis geht über 40 Stunden.
Art. 3. Für Briefe ist die Taxe nach folgendem Massstab festgesetzt:
Art. 4. In grösseren Orten, in welchen ein bedeutender Briefwechsel stattfindet, kann der Bundesrath eine Ortspost bewilligen, durch welche die frankierten Briefe nach folgendem Tarife befördert werden:

Unfrankiert unterliegen solche Briefe den gewöhnlichen Taxen [des ersten Briefkreises].
Art. 5 Prozessakten, Urkunden etc. zum Pakettarif.
Art. 6. Für eingeschriebene Briefe oder Schriftpakete ist die doppelte Taxe zu bezahlen und sie sind bei der Aufgabe zu frankieren.
Art. 7. Für Druckschriften, insofern sie ausser der Adresse nichts Geschriebenes enthalten und daher behufs der Prüfung unter Band aufzugeben und zugleich zu frankieren sind, findet folgende Taxermässigung statt:
Art. 8. Warenmuster.
Die weiteren Artikel handeln von Paketen, Wertsendungen, vom Spezialtarif für Zeitungen, Personentransport.
Art. 25. Von Entrichtung des Porto's für Briefe, Schriftpakete und Druckschriften unter Band sind befreit:
a) die Mitglieder der Bundesversammlung während der Dauer der Sitzungen, wenn sie am Bundessitze sich befinden;
b) die Behörden unter einander, jedoch nur in Amtssachen;
c) die Kantone für ihre amtlichen Blätter;
d) das im eidgenössischen und Kantonaldienste stehende Militär. Die Begünstigung wird auch auf Geldsendungen ausgedehnt, wenn das Geld an die eidgenössischen Behörden geht oder von denselben versendet wird, sowie auf die Gelder, die von den Behörden an Arme oder Armenanstalten versendet werden.
Art. 26 sieht eine Verordnung vor, die die Portofreiheit regeln soll; diese Verordnung erschien jedoch nicht.
Art. 27. Dieses Gesetz tritt, soweit es die Zeitungen und periodischen Blätter betrifft, mit dem ersten Heumonat 1849, in betreff der übrigen Bestimmungen mit dem 1. Oktober 1849 in Kraft.
Bereits am 13. Juni (Brachmonat) ergeht eine Vollziehungsverordnung betreffend Posttaxen für Zeitungen. In dieser Verordnung gibt es einen Art. 8, der wie folgt lautet:
Da wo der Schweizerfrankenfuss [alte Schweizerfranken] nicht üblich ist, werden bei Berechnung der Transporttaxen
150 Rappen für einen Reichsgulden
70 Rappen für einen französischen Franken und
50 Rappen für eine «lira milanese» gerechnet.
Lokalbriefe mit einfachem Porto
24. Juni 1851, Lokalbrief Basel-Basel, eigentlich stammt der Brief aus Lindau (D), wie man unschwer am Stempel unter der Marke erkennen kann. Solche Briefe wurden vom Absender an einen Agenten befördert und vom Agenten frankiert und aufgegeben, somit ein sogenannter «Forwarded»-Brief. Ortspost ohne Kreuzeinfassung. (Unfrankierte und taxierte [mit 2 «x»J Lokalbriefe aus dieser Zeit sind sehr selten.)
30. Mai 1851, Walenstadt nach Walenstadterberg. Distanzmesig wäre dies ein Brief im ersten Briefkreis gewesen, da jedoch der Walenstadterberg vom gleichen Postbureau aus bedient wurde, galt der Lokaltarif. Frankiert mit ½ R I dunkelblau ½
Lokalbriefe mit Zusatzporto
11. August 1851, Unterseen (heute Interlaken), Lokalbrief, Charge, somit 2 ½ Rappen Lokalporto plus 2½ Rappen Rekommandiert Zuschlag. Lokalchargebriefe sind äusserst selten; interessanterweise gibt es aus Unterseen noch einen Zweiten mit einer R l dunkelblau frankiert.
& November 1851, Rheinfelden nach Möhlin (unterstandals Postablage Rheinfelden), portofreier Lokalbrief, Chargeporto 2½ Rp +Nachnahmeporto 5 Rp, total somit 7½ Rp. Dazu kommt, dass der Absender verzichtete, das ausgegebene Porto der Nachnahme zuzuschlagen. Dies vermerkte der Postbeamte (da sehr ungewöhnlich) mit den Buchstaben fco = franco vor dem Nachnahmebetrag von 32 Kreuzer (- 80 Rp.). Die Nummer l ist die Aufgabenummer des Chargebriefes, die Nummer 964 notierte der Buchhalter als Belegsnummer. Leider hatte ein allzu eifriger Sammler den roten Stift wegradiert, doch dank einer stark überfärbten Rotkopie konnte der Vermerk lesbar gemacht und nachgezogen werden.