Deutschland: Auslandsbriefe in der Interimsperiode 1850/1854
Sammler von Altdeutschland, die sich postgeschichtlich interessieren, haben schon seit einiger Zeit die Bedeutung von Auslandsbriefen in den.ersten Jahren des Postvereins erkannt. Es galt allgemein der Grundsatz, dass bis April 1854 bei Auslandsbriefen nur die postvereinsinterne Gebühr durch Marken, der ausländische Betrag aber bar erlegt werden konnte. Aber selbst die kurze Zeitspanne von der Gründung des Postvereins und dem allmählichen Beitritt der deutschen Staaten (bis zum April 1854) muss noch einmal unter zwei völlig verschiedenen Gesichtspunkten betrachtet werden.
1. Da nämlich die Vertragsverhandlungen mit dem Ausland teilweise recht lange dauerten, ergab sich sozusagen eine Interimsperiode, in der zwar innerhalb des Postvereins die bekannten vereinfachten und verbilligten Taxen galten, aber gegenüber dem Ausland noch die Gebührenstruktur vor 1850 weiterbestand. Man nennt solche Briefe auch Vorvertragsbriefe. Bei diesen Briefen konnte die vereinsinterne Gebühr durch Marken geklebt werden, während die ausländische bar zu entrichten war. Es gab aber auch die Möglichkeit, bis zur Grenze mit Marken zu frankieren, und den ausländischen Betrag porto gehen zu lassen. Solche Briefe nennt man Teilfrankobriefe.
2. Sobald aber neue Auslandsverträge abgeschlossen waren, wurde jede TeilAbb. l frankatur untersagt, so dass nur noch Porto- oder Frankobriefe zugelassen waren. Die vereinsinterne Gebühr, nach den neuen Richtlinien berechnet, wurde nun in Marken geklebt, und die ausländische Gebühr bar bezahlt. Es handelt sich also, entgegen vielen Auktionsbeschreibungen, niemals um Teilfrankobriefe sondern immer um die sogenannte teilweise Frankoabgeltung (Frankobriefe mit teil-geklebter Frankatur).
Bayernsammler sind an diese Frankaturen entsprechend 1. und 2. schon gewöhnt und haben ihnen längst einen herausgehobenen Platz in ihren Sammlungen zugestanden. Aus anderen altdeutschen Staaten liegen erst wenige Briefe vor.
Ein glücklicher Korrespondenzfund gestattet es nun, diese Verhältnisse an Briefen aus Württemberg zu dokumentieren. Solche Briefe finden ihren Reiz gerade darin, dass sie rein katalogmässig unbedeutende Frankaturen darstellen, weil eben nur die Postvereinsgebühr vorhanden sein kann, die postgeschichtliche Bedeutung ihnen jedoch einen ungleich höheren Stellenwert zumisst.
Brief l von Wangen 3. Juni 1852 nach Kreuzungen, auf der Schweizer Seite gegenüber Constanz gelegen. Ein Vorvertragsbrief, der bis zur Grenze mit 3 kr. frankiert, auf Schweizer Seite mit 10 Rappen Porto taxiert wurde.
In der Gegenüberstellung macht sich der Brief 2 besonders interessant. Ebenfalls ein Vorvertragsbrief, aus Baiingen 20. August 1852 abgeschickt, ebenfalls Abb. 3 nach Kreuzungen. Er wurde in Bayern ebenso behandelt wie der vorherige Brief, wenn auch dieses Mal ausdrücklich handschriftlich mit «franco Grenze» bezeichnet. Aber er zeigt an Schweizer Porto lediglich 5 Rappen, obwohl er sichtlich grösser und zweifelsohne schwerer gewesen sein muss als der erste. Es bleibt noch abzuklären, ob in dieser Zeitspanne die Schweizer Seite ihre interne Gebühr ermässigt hatte.
Der dritte Brief, wiederum aus Baiingen nach Kreuzungen, vom 29. Dezember 1852, fällt bereits in die Vertragsperiode, hätte demnach das Schweizer Franko bar bezahlen müssen in teilweiser Frankoabgeltung. Da aber Kreuzungen unmittelbar an der Grenze liegt, und der neue Vertrag eine Sonderregelung für den grenznahen Verkehr vorsah, reichten die vorhandenen 3 kr. für die gesamte Strecke aus. Die Bestimmung hiess, dass in solchen Fällen die absendende Postanstalt die gesamte Gebühr bezog, also kein Schweizer Gebührenanteil anfiel. Gegenüber dem vorhergehenden Brief vom August ergab sich also eine Ersparnis von 5 Rappen.

Wie der Brief 4 aus dem Juni 1855 zeigt, können aber auch spätere Belege noch von Interesse ein, obwohl bereits die komplette Markenfrankierung bis zum Bestimmungsort möglich war. Der Brief aus Biberach nach Kreuzungen ist mit 3 kr. frankiert, ohne den entsprechenden Schweizer Anteil, und mit dem Vermerk «boite» versehen. Die Taxierung mit 3/3 (kr.) zeigt, dass ganz im Sinne des Vertrages die aufgeklebte 3 kr. Marke unberücksichtigt blieb und der Brief als ganz unfrankiert behandelt wurde. Folgerichtig zog man in Kreuzungen vom Empfänger 20 Rappen ein. Insoweit wäre der Beleg lediglich als Beispiel für einen unterfrankierten Brief benutzbar, der nach den frühen, publikumsunfreundlichen Bedingungen behandelt wurde, wonach die verklebte Marke verfiel. Aber es zeigt sich deutlich, dass sich links oben noch eine Marke befunden hatte, die aber wohl nicht fest genug verklebt wurde, so dass sie in der «boite» abgefallen war. (Wäre die Marke später entfernt worden, müsste ein Stempelübergang sichtbar sein.) Der bedauernswerte Absender hatte also wohl völlig korrekt mit 6 kr. frankiert, und sein Korrespondenzpartner wurde zu unrecht mit 20 Rappen belegt.