Die verwirrende Geschichte der Portofreiheit für Gemeindebehörden
oder
Die unrühmliche Geschichte von den erfolglosen Sparbemühungen des Gemeinderates von Bachenbülach
Sparen ist in! Kein Schweizer Politiker, der sich nicht dieser edlen Tugend rühmen würde... Dass auch schon im letzten Jahrhundert viel Spareifer demonstriert wurde, belegt die folgende Geschichte. Sie zeigt aber auch, dass der Sparbegriff nur allzu oft missbraucht wird und Sparen mit Streichen und Verlagern (Delegieren) von Aufgaben und Verantwortlichkeiten verwechselt wird. Echtes Sparen jedoch würde bedeuten, mit gegebenen Mitteln haushälterisch umzugehen, Mass zu halten, um vereinbarte Ziele mit weniger Aufwand trotzdem zu erreichen.
Die unrühmliche Spargeschichte von Bachenbülach l)
Zwei doppelt verwendete Strubel-Briefe mit identischem Absender und Adressaten und gleichen Inhalts bilden den Ausgangspunkt der folgenden Betrachtungen. Am 22. Juni 1859 ersucht Heinrich Maag, der Gemeindeschreiber von Bchenbülach, die löbliche Gemeinderatskanzlei von Mönchaltorf um die Mitteilung der «Vermögens- und anderweitigen Verhältnisse der in Ihrer Gemeinde wohnhaften Bürger von Bachenbülach behufs Erhebung einer Armensteuer.» 2) Das Gesuch ist korrekt frankiert mit einer 10-Rappen-Strubelmarke 23 C (Abb. 1). Postwendend erteilt die Gemeindekanzlei von Mönchaltorf die gewünschte Auskunft: In Mönchaltorf wohne nur ein Bachenbülacher Bürger, nämlich der Lehrer Heinrich Fritschi. Dieser besitze ein Steuerkapital von 3'500 Franken. Das Antwortschreiben erfolgt unfranko und wird handschriftlich mit 10 Rappen austaxiert und vom Empfänger eingelöst (Abb. 2). Die Informationsbeschaffung kostet die Bachenbülacher Gemeinde somit total 20 Rappen an Postgebühren.


Bei der nächsten Steuerveranlagung nach zwei Jahren erfolgt das gleiche Prozedere, jedoch in einem leicht abgeänderten Verfahren. Diesmal will man in Bachenbülach «am Fett beim Knochen» sparen und stellt das Gesuch der Gemeindekanzlei Mönchaltorf am 24. Juli 1861 unfrankiert zu (Abb. 3). Doch da hat man die Rechnung ohne den Wirt gemacht! Zwar bezahlt man in Mönchaltorf prompt das Porto von 10 Rappen, bescheinigt dem Heinrich Fritschi ein Steuerkapital von bereits S'OOO Franken (!) - belegt jedoch die Rücksendung mit einer Nachnahme von 10 Rappen für die getätigte Porto-Auslage beim Empfang des Schreibens. Da für NachnahmeBriefe Frankaturzwang gilt, wird das Porto von 10 Rappen und die MindestNachnahme-Provision von 10 Rappen mit einem 20-Rappen-Strubel (25 G) abgegolten (Abb. 4). Die Post-Kosten belasten die Portokasse der Gemeinde Bachenbülach somit mit total 30 Rappen. Statt der angestrebten Halbierung der Auslagen ergibt sich nun eine Steigerung um 50 7« gegenüber der Vorperiode! Unter der Annahme, dass im Verkehr mit vielen weiteren Gemeinden der selbe Sparflop vollführt wurde, geht die Sache sogar ins Geld. Mit Recht lässt sich sagen, dass man sich in Bachenbülach diese falschen Sparbemühungen hätte sparen können. Und diese alte Weisheit gilt wohl auch heute noch in all den Fällen, wo echtes Sparen mit einer kurzsichtigen St.-Florians-Politik verwechselt wird. Nur allzu oft enden solch unbedachte Streichkonzerte politischen Kakophonie!
Die verwirrende Geschichte der Portofreiheit für Gemeindebehörden
Natürlich interessiert uns der postalische Hintergrund dieser Spar-Parabel. Vor allem stellt sich die Frage, ob der amtliche Verkehr zwischen Gemeindekanzleien nicht der Portofreiheit unterstanden hätte. Die folgenden Ausführungen zeigen, dass sich selbst für die kurze achtjährige Strubelzeit keine einheitliche Antwort finden lässt.
Artikel 33 Absatz l litera b des Posttaxen-Gesetzes von 1851 gewährt die Portofreiheit unter anderem für «die Behörden und Beamtungen unter sich, jedoch nur in Amtssachen. »3) Nähere Angaben hiezu finden wir in Artikel 4 der einschlägigen Verordnung des Bundesrates: «Gemeindsbehörden sind portofrei, in so fern ihnen im Staatsorganismus, in Kirchen-, Schul- oder Armensachen eine polizeiliche oder administrative Kompetenz angewiesen ist; jedoch nur für die Korrespondenz mit ihren oberen oder koordinierten Behörden und Beamtungen. »4) Mit Sicherheit erfüllt unsere Korrespondenz zwischen den beiden Zürcher Gemeindekanzleien die genannten Voraussetzungen der Portofreiheit.
Warum kommt es trotzdem zu den beschriebenen Porto-Belastungen?
Weil unsere National- und Ständeräte aufgrund vielfacher Missbrauchsbeschwerden bereits auf den 6. August 1852 eine Revision des Artikel 33 Absatz l litera b in Kraft setzen. 5) Befreit von der Entrichtung des Portos sind nunmehr nur noch «die Behörden und Beamtungen der Eidgenossenschaft, der Kantone und Bezirke für die ein- und ausgehende Korrespondenz, jedoch nur in Amtssachen. »6) Der Einschränkung der Portofreiheit auf Behörden von Bund, Kantonen und Bezirken steht die gewichtige Erweiterung entgegen, dass die ursprüngliche Voraussetzung der Gegenseitigkeit («unter sich») gestrichen wird. Alle ein- und ausgehenden amtlichen Korrespondenzen der genannten Behörden sind portofrei, selbst wenn sie von Gemeindebehörden oder gar Privatpersonen kommen oder an ebensolche gerichtet sind. «Nicht portofrei wäre daher die Korrespondenz von Gemeindsverwaltungen, die für ihren Gemeindshaushalt ... korrespondieren.»?) Damit sind die Porto-Belastungen der vorgestellten Briefe rechtens.
Schliesslich bleibt noch abzuklären, ob nicht das Posttaxen-Gesetz von 1862 erneut Abänderungen bringt. Und in der Tat findet sich für unsere Problematik in Artikel 35 Absatz l litera c eine wesentliche Neuerung: «Von der Entrichtung des Portos sind befreit ... c) die Gemeindsbehörden, Pfarrämter und Kirchenvorstände für die unter sich in Amtssachen der Gemeinde und der Kirche zu wechselnden Korrespondenzen.»8) Wäre dieses neue Gesetz um ein Jahr früher gekommen oder hätte die Steuerveranlagung ein Jahr später stattgefunden, die Korrespondenz zwischen den Gemeinden Bachenbülach und Mönchaltorf hätte portofrei erfolgen können! Doch dann wäre der markenlose Beleg bei der Archiv-Auflösung wohl achtlos weggeworfen worden - und die philatelistische Nachwelt wäre um eine (hoffentlich) unterhaltsame Strubel-Story ärmer.
1) Die Zürcher Gemeinde Bachenbülach liegt bei Bülach an der Strecke Zürich-Schaffhausen. Sie ist zirka 30 km von Mönchaltorf (bei Uster) entfernt, was gemäss Posttaxen-Gesetz von 1851 dem 2. Briefkreis entspricht.
2) Zu dieser Zeit galt für die Armensteuer (heute Fürsorgesteuer) und für die Armengenössigkeit noch das Heimat- und nicht (wie heute) das Wohnsitz-Prinzip.
3) Bundesgesetz über die Posttaxen vom 25. August 1851, in Kraft ab I.Januar 1852, in: Postamtsblatt 1851, Nr. 28, Seite 113.
4) Verordnung über die Portofreiheit vom 10. November 1851, in: Bundesblatt 1851, Seite 592.
5) Vgl. Bundesgesetz betreffend Abänderung der Litt, b des Art. 33 des Bundesgesetzes über die Posttaxen vom 6. August 1852, in: Bundesblatt 1852, Seite 227.
6) Bundesgesetz betreffend Abänderung der Litt, b des Art. 33 des Bundesgesetzes über die Posttaxen, a.a.O., Seite 227.
7) Botschaft des Schweiz. Bundesrates an die hohe Bundesversammlung zum Gesetzentwurf über Abänderung der Litt, b des Gesetzes über die Posttaxen vom 19. Juli 1852, in: Bundesblatt 1852, Seite 602 f «Eine Ausnahme bildet die Korrespondenz in Armensachen, die jedenfalls nach dem in Kraft bleibenden Lemma 3 des Art. 33 des Posttaxengesetzes portofrei ist.» (Botschaft des Bundesrathes, a.a.O., Seite 603) Bei unserer Korrespondenz handelt es sich jedoch nicht um Armensachen, sondern um Steuerangelegenheiten.
8) Bundesgesetz betreffend die Posttaxen vom 6. Hornung 1862, in Kraft seit 1. Juli 1862, in: Postamtsblatt 1862, Nr. 44, Seite 364.