Ungenügend frankierte Briefe nach Italien
Postvertrag vom 8.8.1861
Der Vertrag zwischen der Schweiz und dem Königreich Italien vom 8. August 1861 trat auf den 1. Juli 1862 in Kraft. Er ersetzte frühere Postverträge. Für den Briefverkehr wurde eine Taxe von 30 Rappen für das einfache Porto von 10 Gramm oder Bruchteile davon festgelegt. Für unfrankierte Briefe oder ungenügend frankierte Briefe betrug die Taxe 40 Rappen für den einfachen Brief. Im Grenzrayon waren die entsprechenden Taxen 10, respektive 20 Rappen. Es war dies der erste Vertrag der Schweiz mit einem Drittstaat, in welchem eine eigentliche «Straftaxe» für unfrankierte Briefe erhoben wurde. Dies in Analogie zum Bundesgesetz über die Posttaxen, welches auf den gleichen Zeitpunkt für den Inlandpostverkehr in Kraft trat.
Vor allem in der Instruktion zur Ausführung des Vertrages zwischen der Schweiz und Italien findet sich, wohl wegen der Neuheit des Vorgehens, eine Vielzahl von Anmerkungen, welche zur Behandlung von ungenügend frankierten Briefen von Bedeutung sind. Zu der Gewichts- und Portoaufzeichnung ist folgendes zu finden:
«Wenn ein Brief... das einfache Gewicht übersteigt, so hat das Ursprungs- oder das erste Umspeditionsbureau im linken oberen Eck der Adressseite das Gewicht in Grammen und die daraus hervorgehende Zahl der einfachen Porti in folgender Form anzugeben: z.B. für einen Brief von 26 Grammen: 26/3 ... wobei die Ziffer über dem Strich das Gewicht in Grammen und diejenige unter dem Strich die Anzahl der einfachen Porti anzeigt.»
Für ungenügend frankierte Briefe wird unterschieden zwischen den Briefen aus der Schweiz und denjenigen im Transit durch die Schweiz.
«Bei Sendungen schweizerischen Ursprungs ist der Wert der Frankomarken, mit denen sie versehen sind, von der Taxe abzuziehen, welche sie im Portofalle zu entrichten hätten. ... Auf jedem Gegenstand ist die Ergänzungstaxe, welche der Schweiz zukömmt, oder der Werthanteil der Frankomarken, welcher für Italien bleibt, unter folgender Form anzumerken: z.B. compl. faxesuisse, d.h. schweizerischer Taxanteil 5 Rp. franco ulter, d. h. Weiterfranko 10 Rp.»
Im Falle von Briefen aus Drittländern im Transit durch die Schweiz gelten folgende Regeln:
«Auf den Postgegenständen selbst sind entweder die durch die schweizerische Transittaxe vermehrten Auslagen unter folgender Form anzumerken, z.B. Deb. d.h. Auslagen 80 Rp., Transit suisse d.h. Schweizerische Transittaxe 15 Rp. oder bei Frankoanteil, für welchen die Schweiz nicht gedeckt ist, z.B. compl. transit suisse, d.h. schweizerische Transitergänzungstaxe 5 Rp., oder endlich der für Italien übrig bleibende Frankoanteil z.B.: franco ulter., d.h. Weiterfranko 10 Rp.»
Diese etwas trockene Theorie wird bei der Umsetzung in die Praxis recht spannend und hat der Philatelie eine Vielzahl von Postvertragsstempeln beschert, was in der Folge gezeigt werden soll. Das wohl spektakulärste Ergebnis des Postvertrages für den Philatelisten ist das Provisorium für Drucksachen nach Italien vom 1. Juli 1862. Durch die verspätete Ausgabe der gezähnten 3-Rappen-Marke bedingt, durften in der Übergangszeit l'/2 ungezähnte 2-Rappen-Strubel verwendet werden. Nicht um dieses Provisorium sondern um eine «normale» Drucksachenfrankatur von 3 Rappen, gestempelt am 21. Mai 1866 mit dem Fingerhutstempel Fischenthal handelt es sich bei dem unter Abb. l gezeigten Streifband. Der Zusatztext in roter Tinte «Enthält Geschriebenes» gibt die Erklärung für das gestrichene PD und den Stempel AFFR.INSUF. Die weiteren Vermerke, welche über den vom Empfänger erhobenen Betrag hätten Auskunft geben können, fanden sich wahrscheinlich aus Platzmangel auf der Drucksache, welche nicht mehr vorhanden ist. Dies ist insofern schade, als sich in den Instruktionen kein Hinweis auf die Rundung von Rappenbeträgen findet. Es ist also nicht festzustellen, ob vom Empfänger 37 oder 40 Rappen erhoben worden sind (eventuell auch entsprechend mehr, da die Sendung schwerer als 10 Gramm hätte sein können). Sicher ist nur, dass der Brieftarif galt.


Abb. 2 zeigt einen Brief von Bünzen (12 AOUT 63) nach Florenz. Die Frankatur von 10 Rappen war natürlich nicht ausreichend, deshalb der Stempel AFFR. INSUF. und der handschriftliche Vermerk «Compl tassa svizz 10 Cts», also ein Guthaben der schweizerischen Post von 10 Rappen (Rückseite Aarau 12 VIII 63, Schiffsbureau No 2 Luzern 12. Aug. und Firenze?AGO). Der italienische Schnörkel 3 bedeutet 3 Dezimen. Dies war der Betrag, der vom Empfänger zu begleichen war. Man sieht somit sehr schön, wie die Taxe bei unfrankierten und ungenügend frankierten Briefen zwischen den beiden Ländern aufgeteilt worden ist.
Abb. 3 zeigt einen ähnlichen Brief von Seelisberg (26 AUG. 67) nach Arona am Langensee. Hier wurde offensichtlich die ungenügende Frankatur erst im Tessin festgestellt. Daher der Stempel BOLLO INSUFFICIENTE von Bellinzona und COMPI2 T1SA SVIZ4 CMi [AW 3459, Van der Linden 784] (Rückseite Bellinzona 28 VIII 67 und Arona 28 AGO 67). Mit Rotstift wurden noch die 10 Rappen Guthaben der Schweiz vermerkt. Dazu mit Tinte die 3 Dezimen, welche beim italienischen Emfänger bezogen wurden.
Abb. 4 zeigt einen 5 Rappen Tüblibrief mit einem Paar Zehnermarken von Wyl im Rafzerfeld (20 SEPT 69) nach Bologna. Die ungenügende Frankatur wurde durch den Stempel AFFR.INSUF. angezeigt. Auf der Splügenroute wurde wahrscheinlich in Chur der Stempel SOPRAVITASSA SVIZZ. und das handschriftliche 5 (was dem italienischen Guthaben entsprach) angebracht (Rückseite Chur 20 IX 69, Natante Colico-Como 21 SET und Arrivo Bologna 22 SET 69). Die Taxierung betrug somit l½ Dezimen).
Wiederum mit 10 Rappen frankiert wurde der Brief in Abb. 5 von Winterthur (18. SEPT. 67) nach Genua versandt. Die Stempel AFFR.INSUF. und COMPLETAMENTO weisen auf die ungenügende Frankatur hin. Wiederum findet man handschriftliche Vermerke für das Guthaben der schweizerischen Post, sowie für den vom Empfänger bezogenen Betrag von 3 Dezimen (Rückseite St. Gallen-Chur 18.9.67, Natante ColicoComo 20 SET 67 und Arrivo Genova 20 SET 67).
Abb. 6 zeigt einen mit 30 Rappen frankierten Brief von Zofingen (20 MAI 65) nach Turin. Der Brief war offensichtlich übergewichtig und wurde daher mit dem Stempel AFFR.INSUF. versehen. Der gemäss Postvertrag vorgeschriebene Gewichtsvermerk fehlt. Im Tessin kam dann der Schreibschriftstempel Compl'^ tassa 5v;'zz: [Van der Linden ad. 22] mit dem handschriftlichen «10» dazu (Rückseite Luzern 20. Mai 65, «da Como a Milano 22 MAG 65» und Arrivo Torino 22 MAG 65). Die Taxierung betrug folgerichtig 5 Dezimen.
Erstaunlich häufig findet man im Verkehr mit Italien falsch taxierte Briefe. Dies kam meistens durch ungenügende oder falsche Vermerke zustande, wie dies in Abb. 7 verdeutlicht wird. Der 10- Rappen-Tüblibrief von Celerina wurde in Silvaplana (29 DEC 67) fälschlicherweise mit einem PD Stempel versehen.
Das Austauschbüro strich das PD und vermerkte handschriftlich 2 (für den Gewichtssatz ?) und Comp. 10 (schweizerisches Guthaben). Gleichzeitig wurde auch mit AFFR.INSUF. gestempelt. Die italienische Post bezog beim Empfänger in Ferrara 5 Dezimen. Dies wäre bei einem Guthaben der schweizerischen Post von 10 Rappen und einem doppelten Gewichtssatz auch richtig. Nur hätte das schweizerische Guthaben bei einem doppelten Brief 30 Rappen betragen. Da der Briefinhalt fehlt, ist leider nicht nachzuvollziehen, welche der beiden Angaben (der zweite Gewichtssatz oder das Guthaben von 10 Rappen) richtig war.
Abb. 8 zeigt einen Transitbrief von Stuttgart (12. OCT 66) nach Bassano im Veneto. Die Frankatur von 9 Kreuzern wäre im Deutsch-Österreichischen Postverein genügend gewesen. Doch seit dem August 1866 war Venetien dem Königreich Italien angeschlossen und somit wäre eine Frankatur von 18 Kreuzern erforderlich gewesen. Auf dem Brief unten links stehen die der Schweiz gutgeschriebenen 3 Kreuzer, was 10 Rappen entsprach. Die Transitgebühr betrug gemäss Postvertrag mit Italien 15 Rappen. Daher wurden auf der Splügenroute die Stempel AFFR.INSUF. sowie COMPL.TASSA SVIZZ. [Van der Linden 782] und die handschriftliche 5 angebracht (Rückseite K. Württ. Fahrpostamt 13 OCT, Zürich-Chur 13 X 66, Chur 13 OCT 66, Natante ColicoComo 15 OTT 66, Milano 15 10 und Bassano 17 10). Der italienische Taxanteil war 20 Centesimi. Die Taxierung in Bassano betrug somit 25 Centesimi.
Auf ungenügend frankierten Transitbriefen durch die Schweiz nach Italien findet man einen weiteren zweizeiligen Stempel Debours Transit Suisse [Van der Linden 939] (Abb. Postgeschichte Nr. 15 Titelseite und Postgeschichte Nr. 33 S. 13). Der Vollständigkeit halber sei auch noch der Stempel CREDITO SVIZZERO [Van der Linden 838] erwähnt.
All diese Stempel sind nicht sehr häufig anzutreffen. Wenn man davon ausgeht, dass weniger als l % aller Briefe nach Italien ungenügend frankiert waren und höchstens die Hälfte dieser Briefe entsprechende Stempel aufweisen, sieht man etwa das Mass der Seltenheit. An dieser Stelle möchte ich Herrn Dr. A. Bohnenblust für das freundliche Entgegenkommen zur Abbildung des Briefes Abb. 5 aus seiner Sammlung danken.
