Alt-Österreich: Nachträglich frankiert - Nachträglich ergänzte Frankatur (III)

Aus der Beschreibung der drei oben angeführten Belege können wir ersehen, wie ungemein kompliziert das postalische Verfahren bei Vorliegen derartiger Briefe war, das nicht nur auf die Vormarkenzeit beschränkt blieb, sondern weit über den Zeitpunkt der Einführung der Briefmarken in Österreich <1.6.1850> hinaus angewendet wurde.
Es erscheint mir zweckmässig, die charakteristischen Merkmale der nachträglich frankierten Briefe besonders herauszuheben, was zum besseren Verständnis beitragen soll. Die einzelnen charakteristischen Merkmale, die den geschilderten Briefen anhaften, sind:
l.)die unfrankiert e Aufgabe als Portobriefe;
2.) die Ver w e i g e r u n g der Annahme der Briefe wegen der damit verbundenen Bezahlung der aushaftenden Porti;
3.) die Rücksendung als Abzugsbrief zum Zweck der Portoentlastung des Abgabepostamtes; und
4.) die Bezahlung der die Briefe belastenden Porti nach dem Eintreffen im Aufgabepostamt durch den Absender.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was geschah mit jenen Retourbriefen, bei denen das Porto wegen Fehlens der Absenderangabe nicht eingehoben werden konnte?
Hier hat das Postgesetz 1838 in den §§ 51 und 52 die Vorgangsweise bei Vorliegen unbestellbarer Briefe geregelt. Im § 51 heisst es sinngemäss, dass unbestellbare Briefe, die an das Aufgabepostamt zurückgelangen, daselbst in ein besonderes Verzeichnis einzutragen und sodann öffentlich zur Einsicht aufzulegen sind. Der § 52 bestimmte, dass Retourbriefe, die binnen zweier Monate nach Aufnahme in das aufgelegte Verzeichnis von den Absendern nicht zurückgenommen wurden, an die Ober-Postverwaltung einzusenden sind, wo sie weitere drei Monate liegen bleiben mussten, um eine spätere Reklamation zu ermöglichen. Nach Ablauf dieser Frist mussten derart unbehobene Sendungen an die Oberste Hofpostverwaltung in Wien eingesendet werden, bei welcher eine kommissionelle Eröffnung vorgesehen war. Blieb diese in Hinblick auf eine mögliche Feststellung des Absenders erfolglos, dann mussten diese Briefe unmittelbar zerrissen und unter gleicher kommissioneller Aufsicht verbrannt oder eingestampft werden.
Im Anhang wird eine ungekürzte Postverordnung vom 26.7.1852, ZI. 4731 -P, wiedergegeben, die die komplizierte administrative Vorgangsweise bei Abzugsbriefen deutlich macht. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass der Begriff «Abzugsbrief» zwar schon seit Ende der zwanziger Jahre des vorigen Jahrhunderts bekannt ist, eine diesbezügliche Verfahrensvorschrift aus dieser Zeit als existent angenommen werden kann, aber bis Dato nicht vorgelegen ist.

«Vorgang bei Abzügen in den Briefkarten und bei Weiterkartierung des Abzugsbriefes. (ZI. 7431-P)»

Man findet sich bestimmt zur Erzielung eines gleichmässigen und entsprechenden Verfahrens bei der Vornahme von Abzügen in den Briefkarten, und zur Herstellung der nötigen Evidenz über die Weiterkartierung der Abzugsbriefe, sämtlichen k. k. Postämtern und Postexpeditionen Folgendes zur genauen Darnachtung vorzuzeichnen:

1. Die Abzüge sind, sofern der Raum in der betreffenden Rubrik der Briefkarte hinreicht und Mittel zur Bewerkstellung des Abzuges vorhanden sind, in der Briefkarte selbst vorzunehmen: Handelt es sich um einen Abzug wegen fehlerhafter Summierung oder unrichtiger Taxierung eines zugerechneten Briefes, so ist die Ursache des Abzuges in der Karte kurz anzuführen. Werden Portobeträge für Briefe abgezogen, welche irrigerweise zugerechnet wurden, oder welche dem Adressaten an einen anderen Ort nachgesendet oder als unanbringlich an den Aufgabsort zurückgeschickt werden, so sind diese Beträge in den Rubrik «Abzug» der Briefkarte mit genauer Beisetzung des Tages, an welchem, und des Postamtes, an welches die bezüglichen Briefe weiterkartiert werden, ersichtlich zu machen. Bei jenen Ämtern jedoch, welche in den vorerwähnten Fällen den Abzug in den Briefkarten selbst nicht vornehmen können, ist derselbe mittelst der in den Erlässen der bestandenen Generaldirektion (2. Abteilung) vom 29. Oktober 1850 Z. 4079-P ( Verordnungsblatt für Post und Telegraphen III. Band, Nr. 55, Seite 221) bezeichneten Abzugsbögen Drucksorte Nr. 69 vorzunehmen

2. Die Briefkarten, in welchen ein Abzug vorkommt, und beziehungsweise die Abzugsbögen sind bei jenen Ämtern, bei welchen mehrere Beamte zur Besorgung des Briefpostdienstes bestimmt sind, nicht bloss von dem skontrierenden Beamten, sondern auch von dem Kontrollbeamten, welcher sich von der Richtigkeit des Abzuges zu überzeugen hat, zu unterfertigen.

3. Die Abzugsbriefe sind von dem Postamte, welches sie zuerst in Abzug bringt mit der Bezeichnung «A.P.» zu versehen.

4. In denjenigen Briefkarten, in welchen Abzugsbriefe ab kartiert werden, ist (ohne Rücksicht, ob dieselben dem Postamte, an welches kartiert wird, zur Bestellung oder nur zur  Umkartierung zugesendet werden) der gesamte darauf haftende Porto unter den vorgedruckten Worten «bei der Abgabe sind einzuheben», also aus s er - halb der Geldkolonne mit Beifügung der Buchstaben A.P. ersichtlich zu machen; in der Portokolonne aber nur jener Betrag abgesondert von der übrigen Zurechnung und gerade unterhalb derselben mit dem Beisatze A.P. einzutragen, welcher dem Postamte für die von diesem bestellenden Abzugsbriefe zur Einhebung zuzurechnen ist.

5. Das Empfangende Postamt hat die für Abzugsbriefe sowohl ausserhalb als innerhalb der Geldkolonne enthaltenen Ansätze genau zu prüfen, und jede Differenz zwischen denselben und den ihm zugekommenen Briefen auf der Karte zu bemerken.
Sind alle empfangenen Abzugsbriefe oder doch einige derselben dem Postamte nur zur Umkartirung zugekommen, so hat dieses letztere bei der Weiterkartirung den sub 4 bezeichneten Vorgang zu beobachten.
Diese Bestimmungen, zu deren näheren Erläuterungen in der Beilage ein Beispiel durchgeführt ist (unter «Anmerkungen»), haben mit 1. September 1852 in Wirksamkeit zu treten.
Zugleich findet man sich bei diesem Anlasse bewogen, den k.k. Postämtern die bestehende Vorschrift, wonach die irrigerweise gar nicht oder mit zu geringen Portobeträgen zugerechneten Briefen immer in der nämlichen Karte, mit welcher sie einlangten, in Zusatz zu bringen sind, mit allen Nachdrucke einzuschärfen. Die Postdirektionen haben gegen diejenigen Bediensteten, welche dieser Vorschrift zuwider handeln, und sich hiedurch einer unordentlichen Gebarung selbst verdächtig machen, mit aller Strenge das Amt zu handeln.

Wien, den 26. Juli 1852

Anmerkungen
1) In diesem Beispiel ist angenommen, dass von den zwei in der Karte A.l. in Abzug gebrachten in der Karte B.3 nach Gratz weiter kartierten Briefen einer mit 9 kr nach Gratz und einer mit 12 kr nach Cilli bestimmt war und der letztere daher dem Postamte Gratz nur zur Umkartierung zugekommen ist.

2) Versteht es sich von selbst, dass in dem Falle, wenn z.B. das Postamt Steier ausser den Briefen von Linz gleichzeitig noch von anderen Postämtern Briefe erhalten hätte, die es als Abzugsbriefe nach Gratz weitersenden müsste, auch der Porto für diese Briefe in der Karte B.3 gehörig aufzunehmen wäre.
Angenommen z.B. es hätte dieser Karte noch zwei von Wien aus ihm zugerechnete und daher in Abzug gebrachte Briefe nach Gratz und Gleichenberg (den ersten mit 9 kr, den zweiten mit 15 kr) weiter zu senden, so wäre in derselben ausserhalb der Geldkolonne der Betrag von 45 kr und in der Geldkolonne der Betrag von 18 kr KM. einzusetzen.