Brieftaxe für die ausländische Korrespondenz
Bayern hat sich bekanntlich am 1. März 1808 von Taxis getrennt und seine Post in staatliche Regie übernommen. Die definitive Übernahme erfolgte zum 1. Juli 1808. Und obwohl einige Zeit zwischen den beiden Terminen lag, gelang in der Zwischenzeit keine Neuregelung der Auslandstaxen. Erst im Jahre 1811 hatte man einen Status erreicht, der als vorläufiger Abschluss betrachtet werden konnte. Deshalb wurden für die Oberpostämter Tabellen veröffentlicht, in denen die wichtigsten Auslandstarife und Frankierungsmöglichkeiten zusammengefasst wurden. Nun weiss jeder Postgeschichtler, der sich mit dem frühen 19. Jh. auseinandersetzt, wie schwierig die Materie ist, und dass damals kaum irgend eine vertragliche Grundlage oder gedruckte Postverordnung von langer Dauer war. Dennoch ist eine solche Liste von unschätzbarem Wert, weil sie als Momentaufnahme für viele Briefe und deren Leitwege Anhaltspunkte bietet, für die wir ansonsten keine Erklärungsansätze haben. Die angebotene Liste bezieht sich auf den Oberpostamtsbezirk von Bamberg und vermerkt die Taxen von dort bis zu den Grenzpunkten. Sie ist daher auf andere Gebiete Bayerns nicht anwendbar, aber sehr wohl übertragbar. Vor allem die Frankierungsgrenzen sind in vielen Fällen gleich. Die Taxen allerdings sind entsprechend den anderen Entfernungen zu interpolieren.




Anmerkungen:
1. Nach den mit Franco nach Belieben (N. B.) bemerkten Orten und Ländern, können die Briefe entweder ganz unbezahlt ablaufen, oder aber bei der Aufgabe bis zu dem vorgemerkten Grenzpunkt oder Frankierungsabsatz frankiert werden; wo aber die Bemerkung N. B. nicht, sondern die Bezeichnung fco. beigesetzt ist, müssen die abgehenden Briefe sogleich bei der Aufgabe bezahlt werden.
2. Es müssen ferner sogleich bei der Aufgabe bezahlt werden, alle Briefe und Schriftenpakete, welche von Personen, denen die Briefportofreiheit nicht zusteht, in ihren eigenen oder Parteisachen an auswärtige Ministerialstellen, Verwaltungs- Justiz und andere obrigkeitliche Behörden aufgegeben werden.
3. Druckschriften, die nicht eingebunden sind, das Gewicht von einem Pfund nicht übersteigen und unter einem Kreuzband mit aufgeschriebener Adresse versendet werden wollen, können mit der Briefpost auch nach dem Auslande - das Ghzt. Berg ausgenommen - für die in dem Tarif für das Inland bestimmte gemässe Taxe befördert werden: dergleichen Sendungen müssen jedoch und können nicht weiter als bis auf die Grenze des Königreichs frankiert werden.
4. Warenmuster, welche einfachen Briefen auf eine erkennbare Weise beigeschlossen sind, werden auch nach dem Auslande für die im Tarif für das Inland bestimmte moderierte Taxe befördert. Dahin, wohin die Briefe unfrankiert angenommen werden, können auch dergleichen Warenmuster unbezahlt ablaufen: wenn solche aber die Portomoderation geniessen sollen, so können solche im Frankierungsfall nur bis auf die Grenze des Königreichs frankiert werden.
5. Die Taxe wird einzig nach dem Gewicht der Aufgaben, in Gemässheit und nach Ausweisung der bei dem Tarif für das Inland vorgeschriebenen Progressionstabelle bestimmt.
6. Briefe nach Frankreich und nach den zu dessen Umfang gekommenen Holland, können unfrankiert abgehen : wenn sie aber frankiert oder rekommandiert werden wollen, so müssen solche bis an den Ort ihrer Bestimmung bezahlt werden. Die kgl. Postexpeditionen sind für diese Korrespondenz mit besondern Tarifstabellen versehen, welche in den Postbureaux ausgehängt sind, und von welchen die Aufgeber Einsicht nehmen können.
7. Mit der reitenden- oder Briefpost werden nur Briefe und Schriftenpakete befördert, welche das Gewicht von einem Pfund nicht übersteigen.
8. Geldsendungen und alle Gegenstände von Wert werden mit der Briefpost nicht versendet, und es wird im Falle des Verlustes kein Ersatz hiefür geleistet
9. Ausser dem Innern, den kgl. Posten gebührenden Porto sind die auf den Briefen haftenden Auslagen der fremden Posten zu bezahlen.
10. Für Briefe, welche unter Rekommandation abgeschickt werden wollen, werden für Schein und Einschreibgebühr 4 kr. und für ein Retourrecipisse 12 kr. bezahlt. Sollte ein unter Rekommandation aufgegebener Brief oder Briefpaket aus Vernachlässigung eines kgl. Postbeamten verloren gehen, so werden dem Aufgeber, oder dem Adressaten, welcher ein solches Schreiben, mittels Vorzeigung des Postscheins reklamiert, 25 fl. Ersatz geleistet.
11. Um alle irrige Versendung der Briefe zu vermeiden, ist es notwendig, dass die Aufgeber den Ort, wohin sie gehören, deutlich auf der Adresse bemerken, und wenn solche nach kleinen Städten, Marktflecken, Dörfern, Schlössern oder an Örter lauten, deren es mehrere gleichen Namens gibt, die Provinz, Kanton, Poststation oder Gegend in oder bei welcher solche gelegen sind, beisetzen.
12. Diese Brieftaxe muss bei jeder Postexpedition öffentlich ausgehängt werden. Bei den kgl. Ober- und Postämtern auch Postverwaltungen wird ein Exemplar gegen Erlag von 12kr. abgegeben.