Die Portoberechnung von Briefpost-Nachnahmen über sechs Franken in der Strubelzeit
In der POSTGESCHICHTE Nr. 59 vom September 1994 (1) habe ich die Inland Briefposttaxen der Strubelperiode (1854 - 1863) übersichtlich dargestellt. Gegenüber bereits bestehenden Publikationen (2) brachten meine Ausführungen vor allem zu den Briefpost-Nachnahmen interessantes Quellenmaterial, dem bisher kaum Beachtung geschenkt wurde. Im speziellen geht es dabei um die postalische Behandlung der Aufgabescheine für hochwertige Briefpost-Nachnahmen. Mit dem heutigen Bericht soll für diesen Frankaturbereich die graue Theorie der Posttaxen-Gesetzgebung (3) durch attraktive Belege veranschaulicht und vertieft werden.
Die drei Aufgabeschein-Perioden für Briefpost-Nachnahmen
Bezüglich der postalischen Richtlinien zu den Aufgabescheinen für höherwertige Briefpost-Nachnahmen lassen sich für die neun-jährige Strubelzeit nicht weniger als drei recht unterschiedliche Phasen unterscheiden. Allen drei Perioden gemeinsam waren die folgenden zwei Bestimmungen:
- Für alle Nachnahmesendungen bestand Frankaturzwang. Ab 1. Oktober 1854 wurde hierfür die Verwendung von Frankomarken vorgeschrieben. (4)
- Die Inkassoprovision betrug 1% des Nachnahmebetrages, mindestens jedoch 10 Rappen.
1. Periode: 01.01.1852 - 30.09.1858
Auf den 1. Januar 1852 (5) wurde für Briefpost-Nachnahmen ab sechs Franken der Bezug eines Aufgabescheines zu 5 Rappen vorgeschrieben. (6) «Bei Aushändigung des Nachnahmebetrages oder des zurückkommenden Briefes oder Poststückes (spätestens binnen drei Monaten seit Aufgabe) hat der Versender auf dem bei der Aufgabe erhaltenen Schein das Postamt gehörig zu bescheinigen.» (7) Die Scheingebühr war bar zu entrichten, eine Frankierung mittels Marken also nicht zulässig. Eine Überwälzung der Scheingebühr auf den Nachnahme-Empfänger war jedoch sehr wohl möglich. Somit ergab sich die Situation, dass das Nachnahme-Porto und der Nachnahme-Zuschlag nicht übereinstimmten. Der Zuschlag nämlich konnte um die Scheingebühr von 5 Rappen höher sein als das Markenporto. (8)
Abb. 1
25 B auf N-Drucksache von Bern (02.05.1856) nach Montier (Distanz ca. 70km)
Abbildung l belegt diese postalische Handhabung. Das Markenporto von 20 Rappen ergibt sich aus dem Drucksachenporto im 3. Briefkreis (10 Rp.) und der Nachnahme-Provision von 10 Rappen. Auf den Empfänger in Moutier hat «der Bund» jedoch zusätzlich noch die Scheingebühr von 5 Rappen überwälzt.
2. Periode: 01.10.1858 - 31.07.1860
Der Bundesrat verfügte per 1. Weinmonat 1858, dass der Absender von Briefpost-Nachnahmen ab 6 Franken auch die Scheingebühr von 5 Rappen mittels Frankomarken zu entrichten habe. Sämtliche Postbureaux wurden aufgefordert, ihre alten Scheinformulare an die Kreispostkontrolle zurückzuschicken und durch neue, (für die Poststellen) unentgeltliche Aufgabescheine ersetzen zu lassen. Ausgangspunkt dieser Praxisänderung war der Umstand, dass «bei den Postbureaux bezüglich der Erhebung der Scheingebühr ein ungleichmässiges Verfahren stattfände.» (9) Dieses «ungleichmässige Verfahren» dürfte wohl in einer zunehmenden Voraus-Frankierung der Scheingebühr mit Briefmarken bestanden haben. Das Postdepartement hatte sich also nur den veränderten Usanzen angepasst. Abbildung 2 zeigt die Anwendung der neuen Richtlinien auf eindrückliche Weise, indem nämlich die einzelnen Bestandteile des Nachnahme-Zuschlages gesondert aufgeführt werden:
Obwohl die zitierte Postweisung vom 20. August 1858 in einer Anmerkung eine ebensolche Darstellung verlangt hat, bilden detaillierte Portobeschriebe die grosse Ausnahme. In der Regel wird der Nachnahme-Zuschlag in einem einzigen Betrag ausgewiesen, was für die Portoerklärung oft einiges Kopfzerbrechen verursacht. (10)