Transit Schweiz 1828
Übereinkunft zwischen den Postämtern Bern und Schaffhausen für die franz. Korrespondenz, Bern 17. Dez. 1828 (Postakt 5383 Fürst Thurn u. Taxis Zentralarchiv Regensburg)
1. Das Postamt Bern überliefert dem Postamte Schaffhausen die Briefe aus den sieben und dreissig Departements des mittäglichen Frankreich über Ferney und Bern bei der zwischen Bern und Frankreich aufgehobenen Frankatur mit denjenigen Auslagen, die es an Frankreich zu bezahlen hat. Dabei ist einverstanden, dass der auf den französischen Briefen erhaltene Erlass von 20 % auf den Auslagen abgezogen und letztere gleich wie für Bern an Schaffhausen berechnet werden.
2. Das Postamt Bern bezieht für sein Porto von Ferney hievon 4 Sols vom einfachen Brief und im Verhältnis die doppelte ec.
3. Die Verhältnisse der Taxen der einfachen, doppelten und gewichtigeren Briefe und deren Progression bleibt auf dem bisherigen FUSS, jedoch wird ein Brief der über 7!/2gr. wiegt als doppelt betrachtet. Die Frankaturvergütung für die Frankobriefe leistet Schaffhausen an Bern nach dem mitgeteilten französischen Tarif und dem convenierten Transitpreis von 4 Sols den einfachen Brief.
4. Das Postamt Schaffhausen überliefert ausschliesslich an Bern seine Korrespondenz nach den 37 Departements des mittäglichen Frankreich und belegt dieselben mit den dermal in Bern bestehenden Taxen, nämlich die Schaffhauser Briefe zu ein Sols und der weiter herkommenden zu zwei Sols der einfache Brief.
5. Die Rebutbriefe werden gegenseitig einander zurückgesandt unter Abrechnung der betreffenden Auslagen und Taxen
6. Da das franz. Postamt für chargierte Briefe nur 50 Franc de France garantiert, so wird bei Verlorengehen eines solchen gegenseitig 50 frcs vergütet. Weil dieselben weder Gold noch Geld oder Preziosen enthalten dürfen, so kann kein chargierter Brief mit Valorangabe auf der Adresse angenommen werden.
7. Wenn das Postamt Schaffhausen seine Korrespondenz von und nach dem nördlichen Frankreich durch die Berner Fischer zu beziehen wünscht, so versprechen letztere, dieselben in den gleichen Bedingungen und Vorteilen an Schaffhausen zu erlassen, wie die mittägliche Korrespondenz. In diesem Falle wird Bern die Briefe über Beifort Delemont und von da durch einen Extrakurier über Ballstall nach dem aargauischen Bureau und zurück transportieren, so dass der Brief aus Paris Sommerszeit den fünften Tag in Schaffhausen eintreffen soll. - Winterszeit wird bei späterem Eintreffen des französischen Kurier in Beifort das Postamt Bern Bedacht haben, dass die Briefe so wenig als möglich verspätet werden.
Für den hier angezeigten Kurier von Delsperg über Ballstall wird das Postamt Bern nur dann in Verpflichtung stehen, wenn derselbe auch für die Korrespondenz für Aargau vermittelt werden wird, ansonsten diese Korrespondenz mit Schaffhausen mit gleicher Beschleunigung über Bern spediert werden könnte.
8. An Porto wird das Postamt Bern auf denselben nicht mehr als zwei Sols vom einfachen Brief von der französischen Grenze bis in das aargauische Grenzbureau beziehen, allwo sie dem Postamt Aargau zur Weiterspedition in geschlossenen Paketen übergeben werden. Das Postamt Schaffhausen wird seiner Seits die abgehenden Briefe dem Postamt Bern mit vier Sols den einfachen zutaxieren, wenn, wie nicht bezweifelt wird, man sich mit Frankreich über den Ablieferungspreis verständigen kann.
9. Die gegenwärtige Übereinkunft nimmt in Bezug auf die mittägliche Korrespondenz ihren Anfang, sobald die Briefe hin und von Schaffhausen von Seite Frankreichs an die Herrn Fischer mit Tax übergeben und abgenommen werden und soll dauern solange der gegenwärtige Traktat zwischen dem französischen Postamt und der Postverwaltung von Bern besteht, welcher für zehn Jahre abgeschlossen worden ist. In Bezug auf die nördliche Korrespondenz von Frankreich wird das Postamt Schaffhausen sobald möglich sich erklären, ob es die Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft annehmen werde.
Also abgeredt und abgeschlossen unter gegenseitigem Vorbehalte von Ratifikation, Aarau I.Dez. 1828.
Ratifiziert Bern llDez. 1828.