Alt-Österreich: Nachträglich frankiert - Nachträglich ergänzte Frankatur (V)

In der dritten Fortsetzung dieser Artikelserie wurde im ersten Absatz darauf hingewiesen, dass das in der Vormarkenzeit angewandte postalische Verfahren bei nachträglich frankierten Briefen bis weit in die Markenzeit hinein praktiziert wurde. Hiebei ist aber zu beachten, dass nach Einführung der Briefmarken mit 1.6.1850 Markenfreimachung* innerhalb des österr. Postgebietes obligatorisch wurde. Dies hatte zur Folge, dass unfrankiert aufgegebene Briefe, zwar von der Post zur Beförderung übernommen werden mussten, dafür war aber nebst der fehlenden Briefgebühr noch eine Zutaxe** (kein Strafporto) vorzuschreiben. Der sich daraus ergebende Gesamtbetrag musste als Porto vom Bestimmungspostamt bei der Zustellung vom Empfänger bar eingehoben werden.
Damit wurde das postalische Verfahren bei nachträglich frankierten Briefen nicht einfacher, sondern komplizierter. Im Anschluss ein praktisches Beispiel an Hand eines Faltbriefes (Abb. 1. und 2) aus der Zeit der I. Emission:


Der gegenständliche Brief gelangte am 21. September 1852 (die Jahreszahl wurde dem Briefinhalt entnommen) unfrankiert beim Postamt Brunn, Mähren, nach Johannesthal, Post Zuckmantel (Schlesien), zur Aufgabe und wurde in der Folge als einfacher Brief (l Loth inkl.) der II. Entfernungsstufe (10-20Meilen inkl.) mit 9 Kreuzer (vorderseitig handschriftlich mit der Taxzahl «9» = 6 kr fehlende Gebühr + 3 kr Zutax vermerkt) taxiert und über Troppau (22.9.) und Olbersdorf (22.9.) nach Johannesthal, Post Zuckmantel (23.9.), Schlesien gesandt.
Dort verweigerte der Adressat die Bezahlung des Portos, wie aus dem handschriftlichen Vermerk auf der Rückseite (Abb. 2): «wird unfrankiert nicht angenommen» geschlossen werden kann. Dadurch war das Postamt Zuckmantel gezwungen, diesen Brief als Abzugsbrief (zwecks Entlastung) an das Aufgabepostamt in Brunn zurückzusenden, wobei die Ortsbezeichnung Johannesthal durchgestrichen und der Hinweis: «retour nach Brunn» handschriftlich vermerkt wurde.
Nachdem der mit 9 kr Porto belastete Brief nach Brunn zurückgelangt war, musste das Postamt Brunn die ausständige Briefgebühr inklusive Zutax vom ursprünglichen Absender hereinbringen. Was, wie aus einigen Indizien geschlossen werden kann, auch tatsächlich stattgefunden hat.

Diese Indizien sind:
1). der handschriftliche Portoansatz «9» ist deutlich erkennbar durchgestrichen, was auf die nachträgliche Bezahlung des aushaftenden Portos durch den ursprünglichen Absender schliessen lässt;
2.) dies wiederum wird durch den auf der Briefvorder-Seite seitlich angebrachten handschriftlichen Vermerk: «Das Porto ist bei der Abgabe bezahlt worden.» erhärtet;
3.) der in roter Farbe vorder- und rückseitig abgeschlagene Stempel «NACHTRÄGLICH/ FRANKIRT»;
4.) ferner das handschriftlich vermerkte «franco» verbunden mit dem ebenfalls mit schwarzer Tinte angebrachten Diagonalkreuz***; und
5.) aus dem neuerlich vermerkten Bestimmungsort Johannesthal verbunden mit der mit Tinte erfolgten Streichung der Ortsbezeichnung Brunn aus dem Hinweis: «retour nach Brunn», sowie auf der Rückseite (Abb. 2) die Streichung des Vermerkes, dass der Brief nur frankiert angenommen wird.
Abschliessend ist noch erwähnenswert, dass der Brief nach seiner Rücksendung an das Aufgabepostamt infolge des nachträglich bezahlten aushaftenden Portos (damit ergab sich auch eine Portoentlastung des Postamtes Brunn) neuerlich, jetzt als sogenannter FrancoAbzugsbrief an den ursprünglichen Bestimmungsort abgesandt wurde, ohne dass eine Markenfreimachung stattfand.

* Postverordnung vom 27.4.1850, ZI. 968.1132-HM, § 13: «Fmnkimng und Recommandation durch Briefmarken: Die Frankierung, so wie die Entrichtung der Recommandationsgebühr hat durch Anwendung von Briefmarken zu geschehen.»
** dieselbe Postverordnung § 19: «Behandlung der nicht gehörig frankirten Sendungen, welche sich ohne oder mit zur vollständigen Frankirung unzureichenden Marken in den Briefkästen vorfinden, werden zwar unaufgefordert abgefertigt, doch wird der fehlende Betrag als Porto und ausserdem eine nach dem Briefgewichte steigende Zutaxe von 3 kr für den einfachen Brief von dem Adressaten eingehoben »
*** Briefpostordnung vom 20. Dezember 1838, § 25: « Um dem Empfänger frankirter Sendungen die geschehene Berichtigung der Porto-Gebühren ersichtlich zu machen, wird die Adresse derselben, worauf die tarifmäßige Porto-Gebühr mit schwarzerTinte angemerkt wird, mit zwei sich kreuzenden Strichen bezeichnet, und der Beisatz Franco aufgedrückt.»