Sondergebühr Deutsch-Österreichischer Postverein - Kirchenstaat

Briefe nach italienischen Staaten sind unter Kennern besonders gesucht, weil die komplizierten politischen Verhältnisse in Italien enorm viele Gebührenvarianten und Sonderfälle bereithalten. Durch den Krieg zwischen Österreich und Sardinien im Jahr 1859 war der Postverkehr nach Italien über Österreich gesperrt und wurde erst ab dem 15. September 1859 wieder frei. Per Verordnung vom 19. September wurde dieser Umstand den bayerischen Postbeamten bekannt gegeben und gleichzeitig mitgeteilt, dass nun Briefe nach dem südlichen Teil des Kirchenstaates (und nach dem Kgr. Sizilien) auf besonderes Verlangen auch über Triest mittels der jeden Dienstag nach Ancona abgehenden Lloyddampfer befördert werden konnten. Briefe nach dem Kirchenstaat konnten demnach unfrankiert oder franko Ancona angenommen werden, wobei die Taxe nach Ancona sich aus 9 kr rhein. (oder 15 Nkr.) bis Triest und dem Seeporto von 7 kr. rhein. (oder 10 Nkr.) zusammensetzte. Unter dem 6. März 1860 wurde ergänzend bemerkt, dass rekommandierte Briefe über Österreich nach dem Kirchenstaat grundsätzlich über TriestAncona zu befördern seien und nochmals eingeschärft, dass auf der Adresse die Leitung über Triest unbedingt anzugeben sei. Am 30. Juli 1860 gab man eine erneute Änderung bekannt, wonach nunmehr die Briefe über Triest-Ancona nach dem Kirchenstaat bis zum Bestimmungsort frankiert werden durften. Als römische Einheitsgebühr wurden 8 kr. rhein. (oder 11 Nkr.) angegeben. Jeder auf diesem Weg beförderte Brief nach dem Kirchenstaat (die Romagna ausgenommen) kostete also: 9kr. rhein. + 7 kr. rhein. Seegebühr + 8 kr. römische Gebühr = 24 kr. rhein.
Am 9. April 1861 erschien eine weitere Verfügung, die im Rückschritt wieder den Frankozwang bis Ancona vorschrieb, so dass alle Briefe über TriestAncona nach dem Kirchenstaat, franko Ancona, auf 9 kr. + 7 kr. = 16 kr. zu stehen kamen. Das römische Porto konnte nicht mehr vorausbezahlt werden. Erfahrungsgemäss brachte eine solche Fülle von kurz aufeinander folgenden Verordnungen manche Postbeamten in Schwierigkeiten, weil sie den Überblick verloren.
Der Brief aus Kolbermoor vom 4.3.1866 nach Ancona (Seite 4) zeigt die Probleme. Der Postbeamte konnte davon ausgehen, dass bei der vorgeschriebenen Frankaturgrenze Ancona ein Brief nach Ancona selbst vom Absender vollständig frankiert werden konnte. Der «P.D.» zeigt die Richtigkeit dieser Annahme.
Nach der zitierten Verordnung vom 9.4.1861 hätte der Brief 16kr. gekostet, es kleben aber 17 kr. Dass diese Frankatur von dem bayerischen Postbeamten so gewollt war, beweist sein Weiterfrankovermerk «8» kr. Offensichtlich war bei ihm eine völlige Verwirrung eingetreten : Er arbeitete nach seinem lückenhaften Gedächtnis, das eine unrichtige Mischung aus dem Sonderfall der Frankierungsmöglichkeit bis Ancona und den früher für den Kirchenstaat vorgesehenen 8 kr. gespeichert hatte.
Damit aber nicht genug. In der Rudi Oppenheimer Auktion wurde ein Pendant angeboten (Los 1221), ebenfalls aus Kolbermoor nach Ancona vom 6. l. 1865. Dieser Brief ist ebenso, übrigens in exakt derselben Markenkombination, mit 17 kr. frankiert, trägt allerdings, was das Auktionsphoto allerdings nicht zeigt, den Weiterfrankovermerk «7». In diesem Fall hatte der gute Mann in Kolbermoor zwar das richtige Weiterfranko angegeben für die Seegebühr nach Ancona, aber trotzdem 8 kr. verlangt. Wie man sieht, bieten Italienbriefe eine Fülle von Merkwürdigkeiten, die gelegentlich etwas umfangreicher angelegte Recherchen verlangen.