Alt-Österreich: Nachträglich frankiert - Nachträglich ergänzte Frankatur (VI)
Als weiteres Beispiel aus der Markenzeit stelle ich einen Brief aus dem Jahre 1861 vor, den mir in dankenswerter Weise mein Sammlerfreund, Hr. Baitaxe, für diese Arbeit zur Verfügung stellte.
Dieser Brief (Abb. l und 2) wurde von der Kirchenvorstehung der Pfarre Ötting, Karaten, mit einem handschriftlichen Vermerk: ämtlich in/ Obligations-/ angelegenheit.» versehen, am 7. Jänner 1861 beim Postamt Oberdrauburg, Kärnten, gebührenfrei, damit unfrankiert, an die «Kärntnerische Renditskasse» nach Klagenfurt aufgegeben.
Nach der Übernahme durch das Aufgabepostamt wurde der Brief, der an ein gebührenpflichtiges Amt*) adressiert war, mit 20 kr Porto (Gebühr f.d. 2.Gewichts- <2Loth> der II. Entfernungsstufe <10-20 Meilen)) belastet nach Klagenfurt gesandt. Übrigens ist oben, in der Mitte der Briefvorderseite, das Gewicht des Briefes handschriftlich mit «2 Lth» — 2 Loth vermerkt, so auch die Taxzahl «20», die, erst wenn man den Brief gegen das Licht hält, unterhalb der beiden geklebten zwei 10 kr Marken deutlich zu erkennen ist.
Als der Brief zugestellt werden sollte, verweigerte der Adressat die Übernahme des Briefes, die zwingend mit der Bezahlung des aushaftenden Portos verbunden war, mit dem handschriftlichen Vermerk auf der Rückseite (Abb. 2): «Wird unfrankiert nicht angenommen, / in soferne die Portofreiheit nicht / nachgewiesen wird.»

rung war das Postamt Klagenfurt genötigt, um sich von dem aushaftenden Porto zu entlasten, den gegenständlichen Brief als Abzugsbrief (siehe vorderseitig in der Briefmitte die Buchstaben A.P.) an das Aufgabepostamt zurückzusenden.
Dort traf der Brief am 15. Jänner ein (Datum des Ankunftsstempels - rs) und wurde dem Absender zurückgestellt - ob dies gleichzeitig mit der Einhebung des aushaftenden Portos von 20 Kreuzer verbunden war, kann nicht eindeutig bewiesen werden, aber logisch wäre es
Gegebenenfalls, d.h. wenn die Kirchenvorstehung die Gebührenfreiheit für diesen Brief in Anspruch hätte nehmen können, wäre der aushaftende Betrag von 20 Kreuzer vom Postamt Oberdrauburg als uneinbringlich erklärt und hätte in der Karte, in der der Brief als Abzugsbrief von Klagenfurt eingetragen war, vermerkt werden müssen. Damit verbunden wäre dann auch die Entlastung von der Bringschuld des Postamtes Oberdrauburg gewährleistet gewesen.
Wie auch immer, fest steht, dass der hier beschriebene Brief vom Absender zurückgenommen und von diesem am 16. Jänner (erkennbar am Datum des OTStempels, der auf beiden Marken (vs) abgeschlagen ist) mit drei 10 Kreuzer Marken 1858 <2 x 10 kr Brief- + l x 10 kr Recogebühn nachträglich frankiert neuerlich an den Adressaten in Klagenfurt aufgegeben und dort nach dem Eintreffen am 18.1. (Ankunftsstempel) problemlos zugestellt wurde.
Der nächste Brief (Abb. 3 u. 4), der hier behandelt wird, weist fast das gleiche Schicksal auf wie der vorher beschriebene, nur, dass er um fast 17 Jahre später zur Post gebracht wurde.
Es handelt sich um einen einfachen Brief, was aus der Nachtaxierung (10 kr) und der späteren Frankierung mit einer 5 kr Marke 1867 geschlossen werden kann. Dieser Brief wurde vom Gemeindeamt Machendorf, Böhmen, beim gleichnamigen Postamt am 14.11. an die «Gallasche Herrschaftsverwaltung» in Grafenstein, Post Grottau, Böhmen, unfrankiert aufgegeben. Aus diesem Grunde kam es zu einer Nachtaxierung mit dem Ergebnis, dass der Brief mit 10 kr Porto (5 kr fehlende Gebühr + 5 kr Zutaxe) belastet über Reichenberg (14.11.) an das für Grafenstein zuständige Postamt Grottau, Böhmen, gesandt wurde, wo er lt. Ankunftsstempel am 14.11. eintraf.
Bei der späteren Zustellung verweigerte der Adressat die Annahme des Briefes, was der Zusteller mit dem handschriftlichen Vermerk auf der Rückseite des Briefes (Abb. 2): «unfrankiert nicht / angenommen» vermerkte.
Die Konsequenz daraus ergab, dass der Brief nun als Abzugsbrief vom Bestimmungspostamt, zwecks eigener Entlastung, an das Aufgabepostamt zurückgesandt wurde, nachdem man die Ortsangabe Grafenstein durchgestrichen und die Worte «retour» bzw. «zurück» auf der Briefvorderseite angebracht hatte.
Nachdem dieser Brief am 15.11. (Ankunftsstempel rückseitig) beim Aufgabepostamt eintraf, wurde er offensichtlich dem Aufgeber, dem Gemeindeamt Machendorf, zurückgestellt (dies kann aus der einige Tage später erfolgten neuerlichen Versendung des Briefes geschlossen werden, worauf ich noch nähereingehen werde). Es kann angenommen werden, dass das aushaftende Porto von 10 kr vom Gemeindeamt Machendorf erlegt wurde, denn das Postamt Machendorf hatte ja sonst keine andere Möglichkeit, sich zu entlasten. Eine eventuelle Abschreibung wegen Uneinbringlichkeit - wie im vorher beschriebenen Brief - ist auszuschliessen, denn der gegenständliche Brief weist keinerlei Indizien**) auf, an denen man erkennen könnte, dass das Gemeindeamt Machendorf für diesen Brief eine Gebührenbefreiung angestrebt hätte. Was meine Annahme bestätigt, ist die Tatsache, dass das Gemeindeamt Machendorf- nachdem es den Brief zurückgestellt bekam - diesen einige Tage später, exakt am 17.11. (siehe O T Stempel auf der Skr Marke) jetzt nachträglich frankiert, mit der eben erwähnten 5 kr Marke 1867. neuerlich an die ursprüngliche Adresse aufgab - leider fehlt der entsprechende Ankunftsstempel, woraus man das neuerliche Eintreffen des Briefes im Bestimmungspostamt ablesen könnte.
Warum das Gemeindeamt nicht gleich nach Bezahlung des aushaftenden Portos den Brief der Post zur neuerlichen Beförderung übergab, ist unverständlich, denn mit der Bezahlung des Portos konnte der Brief als «nachträglich frankiert» angesehen werden und eine neuerliche Versendung hätte ohne weiteres stattfinden können.
*Hofkammer-Dekret vom 4. November 1818, an sämtliche Länderstellen: «Regulierung der Gebühren für Briefe und Pakete, die an portofreye Personen oder Behörden aufgegeben werden. Nach der Circular- Verordnung vom 10. April 1817, § 4, Lit. b*) muß für diejenigen Briefe, die von Parteyen an portofreye Individuen oder an öffentliche Behörden aufgegeben werden, die Briefgebühr gleich bey der Aufgabe entrichtet, und der aufgegebene Brief bey der Abgabe FRANCO, das ist, ohne Abnahme eines Portos, an den Adressaten hinaus gegeben werden. Um jedoch für die Zukunft den Correspondenten, die an portofreye Personen und öffentliche Behörden schreiben, eine Erleichterung in der Bezahlung der Brieftaxe zu verschaffen, haben seine Majestät zu befehlen geruhet, die in den bezogenen Paragraphe dieser Circular- Verordnung enthaltene Vorschrift dahin abzuändern: dass die Briefe, die an portofreye Personen oder an öffentliche Behörden, Amter, und an einzelne öffentliche portofreye Anstalten zur Post gebracht werden, nicht mehr frankiert, sondern für solche, vom 1. Februar 1819 anzufangen, bey der Aufgabe die Postgebühren nur zur Hälfte der tariffmäßigen Brieftaxe entrichtet werden sollen, wobey sodann die Zustellung eines derley Briefes an die portofreye Person oder Behörde noch ferner, wie bisher, ohne Abnahme oder Aufrechnung eines Portos statt zu finden hat. Dagegen erstreckt sich die Begünstigung der Halb-Frankatur nicht auf diejenigen Briefschaften, die von Postporto befreyten Individuen oder Behörden an nicht befreyte Personen abgesendet werden; für diese ist die Briefgebühr, wie die vorerwähnte Circular-Verordnung vorschreibt, noch ferner bey der Abgabe des Briefes nach dem vorgeschriebenen Tax-Tariffe zu bezahlen.»
** Als Indizien dafür wären folgende Anmerkungen auf den Briefvorderseiten; wie: «Portofreie Dienstsache», «Dienstsache» oder «Portofreie Gemeinde-Dienstsache».