Nachträglich frankiert - Nachträglich ergänzte Frankatur (VII)
Bei den bisher beschriebenen nachträglich frankierten Briefen, die unfrankiert als Portobriefe zur Versendung kamen, handelt es sich ausschliesslich um Inlandsbriefe (Drucksachen und Warenproben Muster ohne Wert) blieben von vornherein ausgeschlossen, da diese schon bei der Aufgabe vollständig frankiert sein mussten, sollte der hiefür begünstigte Gebührensatz Anwendung finden; andernfalls eine Taxierung wie bei gewöhnlichen Briefen stattzufinden hatte). Diese Briefe sind aus heutiger Sicht nicht häufig anzutreffen. Wesentlich seltener scheint das Vorkommen nachträglich frankierter Briefe ins Ausland und umgekehrt zu sein. Ein solcher Auslandsbrief (Abb. l und 2) wird nun nachfolgend vorgestellt und eingehend beschrieben.
Es handelt sich um einen Brief der 2. Gewichtsstufe * (von der Taxierung abgeleitet), der am 30. Oktober 1873 von der Stadtgemeinde Vorstehung Salzburg geschrieben, beim gleichnamigen Postamt unfrankiert mit dem Vermerk: «Porto Jenseits» an das «löbl. königl. bair Bezirksamt Freising», Baiern, aufgegeben und in der Folge mit 15 Neukreuzer (Rötel «15x» - Gebühr für einen unfrankierten Brief der zweiten Gewichtsstufe (über l Loth - 15 Loth inklusive) taxiert an den Bestimmungsort abgesendet wurde.

Laut Ankunftsstempel (rs.) traf der gegenständliche Brief dort am 31. Oktober ein und konnte dem Adressaten nicht ausgefolgt werden, da derselbe sich weigerte, das aushaftende Porto zu bezahlen. Der Umstand wurde vorderseitig handschriftlich vermerkt: «Wird unfrankirt nicht angenommen/de dato 31. Oktober 1873/K1. Bezirksamt Freising/ Unterschrift». Ein ähnlicher Vermerk befindet sich auf der Rückseite (Abb. 2), der vermutlich vom zustellenden Postbediensteten stammen dürfte. Solcherart und mit dem Vermerk: «Vertatur» (= man wende!) versehen wurde der Brief an das Aufgabepostamt Salzburg zurückgesendet, wo er am d 11.14. F. (4 Uhr früh)eintraf und im Laufe des Tages dem Aufgeber (Stadtgemeinde bürg) zurückgestellt wurde. Salz
Es ist anzunehmen, dass bei der Rückstellung des Briefes gleichzeitig das aushaftende Porto von 15 Neukreuzern zwecks Entlastung des PA. Salzburg eingehoben wurde. Eine andere Möglichkeit, die ausstehende Gebühr zu verrechnen, gab es in diesem Falle nicht, es sei denn, dass mit der Bezahlung der 15 Neukreuzer unmittelbar eine neuerliche Versendung gefordert worden wäre. Dann hätte nämlich das PA. Salzburg den Brief als Francoabzugsbrief** behandeln und versenden können, ohne eine neuerliche Frankierung des Briefes verlangen zu müssen. So aber wurde der Brief bei der Rückstellung, nach Bezahlung der ausstehenden Gebühr, von der Stadtgemeinde Salzburg zurückgenommen, anschliessend mit einem Amtsvermerk (rs): «Das löbl. kl. Bezirksamt Freising hat beliebt seine Zuschrift vom 23/10 Z 1202 gleichfalls unfrankiert einzusenden, die unterbliebene Frankatur vor dem 1. Novbr. war daher nur ein Akt der Reziprozität./St. Kanzlei Dion/ Salzburg/6.11.1873/ Unterschrift» versehen, der als Rechtfertigung für die am 30.10. erfolgte unfrankierte Aufgabe des Briefes zu verstehen ist. Darnach, so ist anzunehmen, wurde der Brief mit zwei 5 kr Marken 1867, gr. Dr., frankiert und am selben Tag der Zurücknahme zwischen 3 und 4 Uhr Abends (Stempellegende) neuerlich nach Freising aufgegeben, wo er am 7.11. (Ankunftsstempel) eintraf.
Nicht unerwähnt sei, dass auf der Briefvorderseite drei Taxzahlen: «15x» (Rötel), «3» und «7» (Blaustift) deutlich erkennbar vermerkt sind. Während die Taxzahl «15x», die mit Sicherheit vom Postamt Salzburg stammt, eindeutig den Gebührenansatz für einen unfrankierten Brief der zweiten Gewichtsstufe <1 - 15 Loth> darstellt, sind die beiden anderen Zahlen, die dem Postamt Freising zugeordnet werden können, nicht eindeutig interpretierbar. Erklärbar sind diese Ziffern nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen des oben angeführten Postvertrages, in dem es unter anderem heisst, dass einfache Briefe im Wechselverkehr mit den Vertragspartnern mit 5 Neukreuzern, bezw. mit 3 Kreuzern süddeutsch zu frankieren sind. Dieser Ansatz ist daher unverständlich, da es sich hier ja eindeutig um einen unfrankierten Brief handelt. Da scheint der Ansatz mit 7 Kreuzern süddeutsch schon zutreffender, denn der würde für einen einfachen unfrankierten Brief in Frage kommen; vorausgesetzt das Salzburger Postamt hat den Brief irrtümlich der zweiten Gewichtsstufe zugeordnet, was aber, wenn man die Grosse des gegenständlichen Briefes in Betracht zieht, unwahrscheinlich ist. Letztlich blieben diese Ansätze bedeutungslos, da der Brief zur nachträglichen Frankierung an das Aufgabepostamt zurückgeschickt worden ist und vermutlich aus diesem Grunde die Taxzahlen «3» und «7» gestrichen wurden.
*) Die Taxierung erfolgte nach den Bestimmungen des Artikels 11 des Postvertrages zwischen Österreich einerseits und dem norddeutschen Bund, Baiern, Württemberg und Baden anderseits vom 23. Nov. 1867 mit Wirkung vom 1.1.1868.
**) siehe die Fortsetzungen in den Heften 59 vom September 1994, 60 vom November 1994 und 63 vom August 1995.