Fussacher Botenfahrt Lindau-Mailand 1773

Postakt BayHStA. 1253
Ordnung und Verfassung
der Fußacher Botenfahrt von Lindau nach Mailand und wieder zurück, wie selbe aus Endes gefertigten, mittels Posthofkommissionsdekret dd. 17. Juni 1773 mitgeteilt worden ist.
1. Wird die Beförderung sowohl der Briefschaften als Waren zwischen Mailand und Lindau, so lang keine ordentliche Post durch das Graubündner Land sein wird, vermittels der reitenden Fußacher Boten und zwar auf der bisherigen Straße, das ist über Feldkirch, Chur, Cleven, Como und Mailand wieder hergestellt und sowohl hin als zurück ohne Abweichung oder Unterbruch fortgesetzt werden.
2. Zu diesem Ende sollen die Speller von Fußach und ihre Mitgenossen, die bisher solche Botenfahrt unklagbar versehen haben, in diesem Botenamt von beiden Teilen und soweit es ihren Durchzug durch das k.k.ö. Gebiet berührt mit Genehmhaltung der dortigen obern Behörde bestätigt werden; jedoch dergestalt, daß, wenn einer von den gegenwärtig reitenden Fußacher Boten abgehen würde, seine Stelle mit einem ändern zu ersetzen und dazu von der Handelsschaft der Reichstadt Lindau drei ehrliche und geschickte Männer, die aber jederzeit geborene österreichische Untertanen sein sollen, der Handelskammer zu Mailand vorzuschlagen, folglich von dieser einer aus denenselben zu wählen, und sodann dem k.k. Sopraintendente generale der mailändischen Posten zur Bestätigung anzuzeigen sein, welcher ihm auch das bisher gewöhnliche Patent darüber ausfertigen lassen wird.
3. Für die jetzigen Boten und ihre Nachfolger wenn sie wie oben gesagt, von der Handelsschaft zu Lindau vorgeschlagen worden, verbindet sich diese, zur Sicherheit des Kommerz und Korrespondenzwesens, wenn selbige nicht die Summe von 5000 fl. übersteigt, Bürge zu sein.
4. Werden die vorgedachten vier reitenden Boten im übrigen, wie bisher, dem OPA. zu Mailand untergeben und gegen dasselbe mit einem leiblichen Eide verpflichtet sein, nicht weniger von der Oberpostverwaltung zu Bregenz in eidliche Pflicht genommen werden und sich dadurch gegen beide, wie auch die Handelsschaft zu Lindau verbinden, ihr Botenamt treu, redlich, fleißig und nach der Vorschrift gegenwärtiger Ordnung zu versehen.
5. Sie werden einmal pro Woche durch das ganze Jahr an den bestimmten Tagen zu Lindau nach Mailand abgehen und von dort ihren Rückweg eben auch an einem sicheren Tag, wenn es sein kann, nach Lindau antreten, ohne diese Zeitordnung eigenmächtig verändern zu können.
6. Wird den gedachten Boten, wie bisher, frei sein, Briefe, Pakete, Waren und Gepäcke, die ihnen zur Überbringung hinein oder heraus wechselweise mitgegeben werden, auch reisende Personen, jedoch in Ansehung der Briefe nach der weiters folgenden Maßnahme aufzunehmen und an ihre Gehörde unmittelbar zu liefern, mit so viele Pferden als es notwendig oder ihnen beliebig ist.
7. Der Weg herein wird gehen von Lindau, entweder zu Lande über Bregenz nach Feldkirch, oder aber zu Wasser über Fußach gerade dahin nach eigenem Belieben. Bei ihrer Ankunft zu Feldkirch sollen sie schuldig sein, für alles, was mautbar ist, den Zoll zu entrichten und daselbst keine Briefe als von dem k.k. Postamt zum Überbringen anzunehmen. Dagegen bleibt ihnen frei, in den nahe am Bodensee gelegenen Schweizer Orten und zu St. Gallen Briefe nach Italien zu sammeln oder sammeln zu lassen.
8. Hingegen wird ihnen nicht erlaubt sein, Briefe nach Italien, die in ihrer Anschrift nicht nach Mailand und den dortigen Gebieten, Turin und den sardischen Staaten oder Genua, Lautra und noch weniger Briefe von österreichischen Ortschaften anzunehmen, sie werden ihnen denn von dem Postamt zu Feldkirch selbst mitgegeben, und ebenso wenig sollen sie auf der Straße zwischen Feldkirch und Chur Briefe sammeln und entweder nach Italien oder heraus nach Lindau mitnehmen.
9. Nachdem sie zu Chur, Cleven und in ändern Graubündner Orten, wo sie durchziehen Briefschaften, um selbige in die Mailänder Postämter zu liefern, aufgenommen haben, werden Sie nach ihrem Eintritt in das Mailänder Gebiet sofort bei der ersten Zollstadt das Gepäck untersuchen lassen und es nach empfangenem Passierzettel oder sog. non impediatur in das Mautamt zu Mailand bringen, die Briefe aber dem dortigen Postamt abgeben. 
10. Auf dem Rückweg von Mailand nach Lindau werden sie nebst Waren, Gepäck und Reisenden auch von dem Postamt daselbst das Felleisen mit Briefen aufnehmen, die nach Lindau und an Graubündner oder Schweizer Orte lauten, zu Cleven und in dem Graubündner Lande aber, werden sie die Freiheit haben, auf ihrem Durchzug auch Briefe selbst zu sammeln und mitzunehmen. Für das mautbare Gepäck sollen sie die gewöhnliche Essito Pollete zu Mailand erheben, und bei den Grenzzollstädten untersuchen lassen.
11. Bei ihrer Ankunft in Feldkirch ist der besagten Boten Pflicht, nicht allein die Zollgebühr für alles Mautbare zu entrichten, sondern auch bei empfindlicher Strafe im Unterlassungsfalle sich gerade zu dem dortigen k.k. Postamt zu begeben: welchem sie das Felleisen, um es in ihrer Gegenwart zu eröffnen, übergeben und von demselben jene Briefschaften, die nach Lindau, St. Gallen und andere Schweizer Orte lauten zu derer weiteren Überbringung zurück empfangen werden. Das Postamt wird ihnen die übrigen Briefe nach Inhalt der angeschlossenen Tarife abzulösen schuldig sein.
12. Die Boten werden im Fall eines Verdachts in allen Ortschaften österreichischen Gebiets genau visiert werden können, ohne jedoch die Briefschaften selbst zu eröffnen, damit das öffentliche Glauben und Trauen unverletzt erhalten werde, hingegen sind die Mailändischen Postämter verbunden, auf ihrer Seite genau darauf zu sehen, daß gegenwärtiger Botenordnung nicht zu wider gehandelt werde.
Taxordnung, die von dem k.k. Postamt zu Feldkirch bei den Briefschaften der Lindauer Boten zu beobachten ist: Von Briefen aus den Mailändischen und allen übrigen welschen Staaten: einfach 4 kr., doppelt 6 kr. von über l Loth schweren 3 kr. aus Graubünden einfach 2 kr. doppelt 3 kr. über ein Loth schwer V/2 kr. [orthographisch geglättet.]
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