Nachträglich frankiert - Nachträglich ergänzte Frankatur (VIII)
Zu den nachträglich frankierten Briefen zählt auch der hier gezeigte Brief. Dieser kam 1988 zur Versteigerung, wobei weder der Auktionator, noch die interessierte Sammlerschaft wussten, was es mit der fiskalischen Obliterierung (Entwertung) der auf dem gegenständlichen Brief befindlichen 9 kr Marke 1850 für eine Bewandtnis habe: War es Zufall? oder doch Absicht?!
Nachdem ich nicht nur auf blossem Verdacht hin diesen Brief erworben hatte, konnte ich nach eingehendem Studium der einschlägigen Vorschriften der Postals auch der Finanzverwaltung den Beweis erbringen, dass die Entwertung mit der Amtsstampiglie: «K.K. FINANZ-LANDES-DIREKTION IN KRAKAU» in einem engen Zusammenhang mit der nachträglichen Frankierung des Briefes stand, was in der nachfolgenden Beschreibung deutlich wird.
Dieser Brief wurde am 15. Juli 1856 von der K. K. Irrenhaus Direktion Prag (als Krankenanstalt von der Briefgebühr befreit) gechrieben und als «Ex offo-Brief» an «Sr. Wohlgeboren Herrn Ignaz Kunz k.k. erster Oberfinanzrat in Krakau, Fohlen» (ohne nähere Privatanschrift) am 18. Juli bei der Briefsammlung Karlsplatz der Stadtpost Prag aufgegeben und anschliessend über die Staatspost (Prag/18/7/4 U.) gebührenfrei nach Krakau, wo er lt. Ankunftsstempel am 20.7. eintraf, gesandt. Hiebei wurde von den Postämtern in Prag und in Krakau übersehen, dass dieser Brief von einer gebührenfreien Behörde an eine gebührenpflichtige Person adressiert war und daher mit einer einfachen Briefgebühr für die III. Entfernungsstufe, nämlich mit 9 kr zu taxieren, bezw. zu belasten gewesen wäre (siehe Fussnote zu dem Artikel: «Ein interessanter «Ex-offoBrief» im Heft 53 vom Mai 1993).
Höchstwahrscheinlich wurde der Brief nach seiner Ankunft in Krakau (20.7. lt. rs. Ankunftsstempel) infolge Fehlens einer näheren Anschrift aber auf Grund des Titels des Adressaten: «K.K. erster Oberfinanzrat» der K.K. Finanz-Landesdirektion Krakau übermittelt.
Dort bemerkte man, dass der Inhalt des Briefes*) privater Natur ist und veranlasste daraufhin den Adressaten, als gebührenpflichtige Person, die bei solchen Briefen anfallende Briefgebühr in Form der hier verwendeten Briefmarke beizubringen. Diese wurde sodann auf den Brief geklebt, damit nachträglich frankiert, und mit der Amtsstampiglie: «K:K: / FINANZ - LANDES - / DIREKTION IN KRAKAU.» entwertet.
Der Umstand, dass der Brief als «Exoffo-Brief»-» an eine gebührenpflichtige Person abgefertigt wurde, ist einzig und allein den abfertigenden Postbeamten anzulasten, die versäumt hatten, diesen Brief entsprechend der Postverordnung vom 14.8.1818 (siehe den oben in Klammer gesetzten Hinweis) zu taxieren und die so festgesetzte Gebühr als Porto einzuheben. Es war daher kein Gefällsstrafverfahren im Stinne des zitierten Gesetzes einzuleiten; lediglich die Beschaffung der notwendigen Briefmarke und deren Entwertung mussten entsprechend den Verfahrensvorschriften des genannten Gesetzes veranlasst werden.
Damit scheint eindeutig bewiesen zu sein, dass die nachträgliche Frankierung des Briefes mit einer 9 kr Marke 1850 den gegebenen Vorschriften entspricht. Die Entwertung der Briefmarke mit der hier verwendeten Amtsstampiglie ist daher keine zufällige, sondern eine gewollte, die in den entsprechenden Verfahrensvorschriften sogar angeordnet war. So kompliziert ging es damals zu und man braucht einige Zeit, um sich in die damalige Denkungsart einfühlen zu können. Ich möchte daher erwähnen,dass ich mich in der nächsten Folge dieser Artikelserie etwas eingehender mit dem Gefällsstrafgesetz 1836**) auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang einen Brief vorstellen werde, der exakt jene Kriterien aufweist, die letztlich eine nachträgliche Frankierung bewirkten.
*) Der Inhalt des Briefes befasst sich mit dem Gesundheitszustand des Sohnes des Adressaten, welcher in der Irrenanstalt Prag untergebracht war, nebst den Kosten der Unterbringung.
**) Literatur: «Postgefallsübertretungen» eine Abhandlung von mir, erschienen in der Grätzer Post 1989.