Zwei Lehrstücke zu den Aufgabescheinen für Strubel- Nachnahmen
In der POSTGESCHICHTE-Nummer 61 habe ich die postalische Behandlung von Brief-Nachnahmen über sechs Franken während der Strubelzeit (1854- 1863) vorgestellt. O Speziell habe ich auf die besondere Bedeutung der Verwendung und Bezahlung von Aufgabescheinen hingewiesen. Zusammenfassend konnte ich für diese kurze Zeitdauer von neun Jahren die folgenden drei Perioden unterscheiden:
Seit meiner Veröffentlichung vom Januar 95 sind mir zwei Belege vorgelegt worden, die ich dem interessierten Porto-Sammler nicht vorenthalten will. 2)
22D und 25D (gestempelt UHWIESEN) sowie 22D und 23C (gestempelt ANDELFINGEN) auf N-Brief über Fr. 17.70 vom 19.3.1858
Die Brief-Nachnahme über Fr. 17.70 von Uhwiesen (19.3.58) nach Andelfingen (3) darf man mit Recht als eigentliches Lehrbuch-Beispiel zur Berechnung des Nachnahme-Portos der 2. Periode bezeichnen. Aus purer Gewohnheit hat wohl der Postcommis von Uhwiesen den Brief mit 25 Rappen belegt: 15 Rappen für einen Brief der 2. Gewichtsstufe im 2. Briefkreis und die üblichen 10 Rappen für die Nachnahme-Provision.*4' Der Posthalter von Andelfingen jedoch korrigierte dieses «Gesellenstück» in Lehrmeistermanier: Die Postgebühr setzte er von 25 auf 15 Rappen herab, fügte aber sogleich 20 Rappen als NachnahmeProvision und 5 Rappen für die Schemgebühr hinzu. Die fehlenden 15 Rappen erhob er mit Briefmarken und präsentierte dem Empfänger eine Gesamtrechnung von 18 Franken und 10 Rappen.
25G auf N-Streifband von Basel (18.8.1861) nach Zürich (10 Rp. DS-Porto im 3. Briefkreis plus 10 Rp. N-Provision)
Der zweite Nachnahme-Beleg von Basel (16.8.61) nach Zürich ist der mir einzig bekannte, bei dem der Hinweis auf die Scheingebühr zum voraus als Nachnahme-Zuschlag aufgedruckt ist. Aus doppeltem Grund ist der Scheinvermerk jedoch handschriftlich gestrichen: Zum ersten war der Nachnahmebetrag unter sechs Franken, zum zweiten gehört der Brief bereits zur 3. Periode, für welche die Überwälzung der Scheingebühr auf den Empfänger nicht mehr zulässig war. Wir sehen also, dass bereits vor 135 Jahren die Postkunden vom schnellen Wechsel der Postvorschriften überrascht wurden. Dies mag ein kleiner Trost sein für all jene, die über die allzu häufigen Posttaxen-Änderungen unserer Tage lamentieren.
(1) Vgl. Urs Hermann, Die Portoberechnung von Briefpost-Nachnahmen über sechs Franken in der Strubelzeit, in: POSTGESCHICHTE Nr. 61, Januar 1995, Seite 19ff
(2) Den Uhwiesen-Beleg habe ich dem profunden Strubelkenner Werner Knabenhans aus Winterthur zu verdanken.
(3) Die Postweg-Distanz dieser beiden Zürcher Gemeinden beträgt etwa 12 km und hegt somit im 2. Briefkreis.
(4) Von 100 Nachnahme-Briefen weisen etwa 98 einen N-Betrag unter 10 Franken aus, was eine StandardProvision von 10 Rappen ergibt.