Die Taxierung von höhergewichtigen Inland-Briefen während der Strubelzeit (II)
In der letzten POSTGESCHICHTENummer 68 habe ich alle theoretisch möglichen Portosätze für Inlandbriefe gemäss Posttaxengesetz von 1851 aufgelistet. Gleichzeitig habe ich darauf hingewiesen, dass sich viele Belege für die 139 unterschiedlichen Portostufen von 5 Rappen bis 6.95 Franken nicht finden lassen, da sich die postalische Praxis bei der Taxierung von schwereren Inlandbriefen nicht nach der gesetzlichen Gewichtszuschlagsvorschrift richtete. In der Tat wird man für die Strubelzeit ein Inlandporto von über einem Franken wohl lange suchen.
Sicher ist, dass auch zu dieser Zeit höhergewichtige Briefe versandt wurden. Offensichtlich wurden diese jedoch nicht nach der gesetzlichen 5-RappenRegel tarifiert.^ Meine Vermutung ging dahin, dass für schwergewichtige Briefe die Fahrposttaxen angewandt wurden. Diese Hypothese liess sich auf mehrfache Weise begründen. Zuerst mal entspricht es dem gesunden Menschenverstand, dass die Beförderung eines Briefes (unter 500 Gramm) nicht teurer sein durfte als diejenige eines Paketes (ab 500 Gramm). Zudem sieht auch das Gesetz in Artikel 5 für '(Schriftpakete ohne Wertangabe unter einem Pfund) zwar eine Beförderung per Briefpost, jedoch zur Taxe gewöhnlicher Pakete vor. Das Gesetz selbst definiert die Kategorie (Schriftpakete ohne Wertangabe) durch eine nicht abschliessende Aufzählung von Beispielen:
Prozessakten, Legitimationsschriften, Wanderbücher und andere Urkunden. Gemäss einer etwas extensiven Gesetzesinterpretation könnte man unter dem Begriff (Urkunden) alle schwergewichtigen Briefe subsumieren/2* Eine weitere Begründung liegt im Umstand, dass das revidierte Posttaxen-Gesetz von 1862 für Briefe von 250 bis 500 Gramm eine Taxierung nach den Mindestansätzen der Fahrpost vorsah. Wurde durch diese Posttaxen-Reform nicht einfach eine bereits bewährte, gewohnheitsrechtliche Usanz nachträglich legalisiert?
Endlich fand ich in der Botschaft des Bundesrates zur Revision des Posttaxen-Gesetzes die abschliessende Antwort für mein Portoproblem: «In der Schweiz wird gegenwärtig für jedes halbe Loth Übergewicht 5 Rp. beigefügt. In der Praxis machte sich jedoch die Übung geltend, dass schwerere Briefe, deren Taxe nach der Progression das Porto von Fahrpoststücken überstiegen hätte, als Schriftpakete behandelt wurden, so dass z.B. ein Brief von 4 Loth auf die Entfernung von 10 Stunden zu 15 Rp., von 10 bis 25 Stunden zu 30 Rp. taxiert wurde.»'3) Damit wird meine Vermutung von höchster Instanz bestätigt: Übergewichtige Briefe bis zu einem Gewicht von l Pfund wurden zwar der Briefpost unterstellt, tariflich jedoch tatsächlich wie Schriftpakete gemäss Fahrpost-Ansätzen behandelt. Für die angeführten Beispiele wurden nicht die Briefpostporti von 45 und 50 Rappen'4), sondern die der Wegstrecke entsprechenden Mindest-Fahrposttaxen von 15 und 30 Rappen erhoben. Artikel 15 des Taxgesetzes von 1851 legte diese Mindestgebühr je Gegenstand wie folgt fest:«5)
Wenn wir nun die Brief- und FahrpostTaxen nach dem Grundsatz kombinieren, dass sich der Postkunde natürlich immer für die günstigere Taxierungsart entschied, erhalten wir die folgenden Ansätze für Inlandbriefe bis zu 500 Gramm (32 Lot):
Natürlich führte in allen Fällen eine allfällige Einschreibung der Briefe zu einer Verdoppelung der Taxe'8).
Das maximale Inland-Briefporto für einen Brief von 31'/2bis 32 Lot mit einem Transportweg von über 40 Wegstunden betrug somit:
Nachdem nun die Tarifierungsvorschriften für höhergewichtige InlandStrubelbriefe bekannt sind, geht es darum, entsprechende Belege zu suchend10) Schon bald werden wir dabei feststellen, dass dieses Unterfangen gar nicht so leicht ist. Zu viele dieser Briefe wurden vernichtet, da sie für den Empfänger als textfreie Umschläge wertlos waren - und dies in den Augen späterer Philatelisten infolge ihres Formates und des meist schlechten Zustandes auch blieben. Gleichsam als Motivation möchte ich dem interessierten Sammler in dieser und der nächsten POSTGESCHICHTE einige Briefpostbelege mit Fahrpostporti vorlegen. Beginnen will ich dabei mit zwei Belegen für das tiefste Fahrpostporto von 15 Rappen.
23A + 24A auf Nachnahme-Briefumschlag von Zofingen (8.5.55) über Sursee nach Triengen (26 km): Das 25-Rappen-Porto dieses Briefes wurde bis anhin fälschlicherweise als N-Porto im 2. Briefkreisfür die 2. Gewichtsstufe erklärt. Da aber der Briefumschlag bereits über ein halbes Lot wiegt, dürfte dessen Gewicht samt Inhalt weit höher als l Lot gewesen sein. Die 15 Rappen (neben der N-Provision von 10 Rappen) müssen somit richtigerweise als Mindest-Fahrposttaxefür Sendungen bis zu 32 Lot im Umkreis bis zu 10 Wegstunden interpretiert werden. Eine 100-prozentige Sicherheit ist jedoch nicht möglich, da bei Inlandbriefen kein Gewicht angegegben wurde.
225 + 23 E auf Briefumschlag von Triengen (14.6.57) nach Luzern (32 km): Auch dieses 15-Rappen-Porto wurde bisher als Taxe des 2. Briefkreises für einen Brief der 2. Gewichtsklasse betrachtet. Der Inhaltsvermerk «Prozessakten» belegt hier jedoch eindeutig, dass es sich um ein Schriftpaket handelt. Somit wurde diese Sendung innerhalb von 10 Wegstunden für ein Gewicht bis zu 32 Lot mit dem minimalen Fahrpostporto von 15 Rappen belegt.
(1) 5 Rappen Taxzuschlag je (angebrochenes) halbes Lot Mehrgewicht gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Posttaxen vom 25. August 1851, in: Postamtsblatt 1851, Nr. 28, Seite 107 ff.
(2) Vgl. Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Posttaxen vom 25. August 1851, a.a.O., Seite 108.
(3) Botschaft des Schweiz. Bundesrathes an die gesetzgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend Revision des Posttaxengesetzes vom 5. Juli 1861, in: Schweiz. Bundesblatt Nr. 31 vom 13. Juli 1861, Seite 290 f
(4) 10 Rappen im 2., bzw. 15 Rappen im 3. Briefkreis für das erste Halblot, zuzüglich je 7-mal 5 Rappen Gewichtszuschlag
(5) Vgl. Artikel 15 des Posttaxen-Gesetzes von 1851, a.a.O., Seite 109 f
(6) Für die 14 Tage vom 16.6.1862 bis zum 30.6.1862 wurde das Mindest-Fahrpostporto für die Entfernung von 5 bis 10 Wegstunden auf 20 Rappen erhöht. Diese kurzzeitige Sonderregelung dürfen wir jedoch vernachlässigen, da sich hierfür wohl kaum Belege finden lassen. Vgl. Emil Rüegg, Eidgenössische Fahrpost, Chur 1994, Seiten 17 und 40 und die dort angebrachten Quellenhinweise
(7) Mit grosser Wahrscheinlichkeit wurden anfänglich (im Jahr 1852 und eventuell noch später) die Gewichtszuschläge der Briefpost eingehalten. Somit werden sich für diese Zeit wohl Rayon-Frankaturen für schwergewichtige Briefe finden lassen, die strikte nach den Briefpost-Regeln taxiert wurden. Mit Beginn der Strubelzeit sollte sich jedoch die gewohnheitsrechtliche Fahrpost-Tarifierung höhergewichtiger Briefe bereits durchgesetzt haben.
(8) Eigentlich wäre im Fahrposttarif gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Posttaxen von 1851 eine Einschreibegebühr von 10 Rappen bereits eingeschlossen. Diese Einschreibung konnte jedoch nicht auch für Briefpostsendungen gelten. Hier waren für die Einschreibung die Regeln der Briefpost anzuwenden, ähnlich gemäss Artikel 6 eine Verdoppelung des Portos.