Die Taxierung von höhergewichtigen Inland- Briefen während der Strubelzeit (III)
In den beiden letzten POSTGESCHICHTE-Nummern 68 und 69 habe ich die Tarifierung höhergewichtiger Inland-Briefe nach den PosttaxenGesetzen von 1852 und 1862 vorgestellt. W In der vorliegenden Ausgabe geht es darum, diese Theorien durch entsprechende Portobelege zu bestätigen 2) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass für schwergewichtige Briefe bis zu 500 Gramm die Mindest-Fahrposttaxen zur Anwendung kamen, sobald die Briefposttaxierung einen höheren Portobetrag ergeben hätte. Damit ergeben sich für schwere Inland-Briefe die folgenden Fahrposttaxen:
Abb. 1: 23G und25G auf Nachnahmebrief von Zürich (22.10.62 j nach Uetikon am See (ca. 17 km)
Der/die aufmerksame Leser/in wird feststellen, dass gemäss PosttaxenGesetz von 1862 für Beförderungsdistanzen von 2 bis 10 Wegstunden kein Fahrposttarif vorliegt. Die entsprechende Fahrposttaxe hätte 15 Rappen betragen. Damit hätte ein Brief von 250 bis 500 Gramm 5 Rappen weniger gekostet als ein solcher von 10 bis 250 Gramm, für den der Briefposttarif von 20 Rappen galt. Eine solch unsinnige Tarifierung hat der Gesetzgeber verhindert, indem er in Artikel 3 vorschrieb, dass der für schwere Briefe anzuwendende Fahrposttarif «niemals weniger als die für Briefe bestimmte Taxe» sein dürfe.
Abb. 2:22G, 23 G und24G auf Brief von St. Gallen (8.8.61) nach Quarten (knapp unter 120 km)
Diese Tarifbesonderheit zeigt uns der Nachnahmebrief von Zürich nach Uetikon (Abb. 1). Die Provision für Nachnahmen bis zu 10 Franken betrug 10 Rappen. Somit bleiben 20 Rappen als Briefporto übrig. Ob das Briefgewicht über oder unter 250 Gramm lag, lässt sich nicht mehr feststellen. Die drei Tintenstriche sollten allen Postbeamten anzeigen, dass der Brief vom Absender in gehöriger Weise freigemacht wurde. Dies ist immerhin ein Indiz, dass es sich um einen schwereren Beleg gehandelt hat, der zu einer Nachtaxierung reizte. In meinem letzten Beitrag habe ich bereits zwei Briefe mit 15 Rappen-Fahrposttaxen vorgestellt. Heute folgen Belege über 30 und 45 Rappen. Das 30 Rappen-Porto des Briefes von Sankt Gallen nach Quarten (Abb. 2) könnte als Briefposttaxe im 3. Briefkreis (bis 25 h = 120 km) für ein Gewicht bis 2 Lot interpretiert werden. Wahrscheinlicher ist jedoch die Annahme einer Fahrposttaxe für Briefe ab 2 bis 32 Lot für eine Distanz von 10 bis 25 Wegstunden.
Das 45 Rappen-Porto des Briefes von Lachen nach Basel könnte als Briefporto des 3. Briefkreises für die 7. Gewichtsstufe (bis 3'/2 Lot) oder als Fahrpostporto für Briefe ab 4 bis 32 Lot im Distanzbereich von 25 bis 40 Wegstunden gedeutet werden. Das Format des Kuverts lässt eher auf die letztere Annahme schliessen. Ein weiterer 45 Rappen-Beleg (mit doppeltem Einschreibeporto) ist in der Postgeschichte Nr. 68 abgebildet. Er war der Ausgangspunkt unserer Portostudie.
Abb. 3:22 C und 26 C auf Brief von Lachen (6.3.56) nachBasel (ca. 125 km)
Damit schliesst sich der Kreis unserer Überlegungen, denn einen Inland-Beleg mit einem 60 Rappen-Porto für schwere Briefe über 40 Wegstunden (über 192 km) konnte ich bis heute nicht finden. Vielleicht können Sie mir aushelfen! Gerne würde ich Ihren 60 Rappen-Beleg in der nächsten Postgeschichte präsentieren.'3'
(1) Tarifierung gemäss Posttaxengesetz von 1852: vgl. PG 69. Seite 23
Tarifierung gemäss Posttaxengesetz von 1862: vgl. PG 68, Seite 11
(2) Schwergewichtige Briefe mit Fahrposttaxen lassen sich nicht so leicht finden. Deshalb war ich auf die Unterstützung einiger Porto-Spezialisten angewiesen. Mein herzlicher Dank gilt vor allem den Herren Anton Krieg, Adrian Benz und Adolf Büchler.
(3) Zusendungen von Originalbelegen oder Fotokopien (mit Rückseite) bitte an Urs Hermann, Postfach 477, CH 4410 Liestal