A-Post zur Strubelzeit

Die Einführung einer Leistungstarifierung durch die unterschiedliche postalische Behandlung von eiligen und weniger eiligen Sendungen wird als Marketing-Idee unserer Zeit betrachtet.(l) Dass jedoch der Beförderungszeit schon bei der Gründung der Eidgenössischen Post grosse Beachtung geschenkt wurde, davon zeugen die vielen Belege aus jener Zeit, von deren sensationell kurzen Transportzeiten wir immer wieder überrascht werden. Im folgenden Beitrag möchte ich aufzeigen, dass es bereits ab 1849 eine besondere Behandlung von eiligen Postsendungen und somit eine APost gab. Eine erste Begründung für die Einschreibung dieses Faltbriefes lässt sich von seinem Inhalt ableiten: Mit abgebildetem Schreiben bittet Herr Hirzeler aus Zürich den Herrn Dr. Gessner in Pfäffikon, die Forderung seiner Mandanten (Kleinschmid & von Halferm im Konkurs des Salomon Hirzel einzugeben und deren Rechte zu wahren. Herr Hirzeler war demnach von den Gläubigern mit dem Inkasso ihrer Ansprüche gegenüber ihrem Schuldner Hirzel beauftragt worden. Diesen Auftrag delegiert Hirzeler nun an seinen Kollegen Gessner in Pfäffikon.

Zweimal 24 A aufR-Briefvon Zürich (26.2.1855) nach Pfäffikon (2)

Gemäss Auftragsrecht haftet der Beauftragte (Hirzeler) dem Auftraggeber (Kleinschmidt & von Halfern) für die Erfüllung aller Sorgfaltspflichten bei der Wahrnehmung des Mandates und wird aus deren Verletzung schadenersatzpflichtig. Da im Betreibungsverfahren die Einhaltung von Eingabefristen von zentraler Bedeutung ist, scheint die Einschreibung dieser Mandatsübertragung aus beweisrechtlichen Gründen erfolgt zu sein.
Dies war jedoch nicht der einzige Grund der Rekommandierung. Der handschriftliche Absendervermerk «ehr pressant) (unter Pfäffikon) weist uns auf einen weiteren Vorteil der Einschreibung hin. Gemäss Artikel 13 des Bundesgesetzes über das Postregal vom 4. Juni 1849(3) hat die Postverwaltung nämlich «dem Aufgeber eine Vergütung von zehn Franken zu leisten, wenn die Abgabe eines eingeschriebenen (rekommandirten oder chargirten) Briefes ... um mehr als einen Posttag verspätet wird, - und von dreissig Franken, wenn ein solcher Brief ... verloren geht.»(4) Diese Entschädigungspflicht fällt weg, «wenn der Schaden nicht von einem Postbeamten oder Bediensteten verschuldet worden ist.»(5) Durch das Einschreiben von Postsendungen konnte der Postkunde somit eine eilige Beförderung erreichen, - was übrigens auch für die heutigen RBriefe noch zutrifft.
Damit erklärt sich nun auch der Umstand, dass die Post für eingeschriebene Sendungen nicht einen fixen Zuschlag, sondern eine Verdoppelung der einfachen Posttaxe vorsah. Je länger die Distanz zwischen Aufgabe- und Empfangsort war, um so grösser war in der Regel auch das Verspätungs- oder Verlustrisiko. Damit rechtfertigte sich auch eine distanzabhängige Prämie für diese spezielle Transportversicherung der Post. Wir sehen also, dass die Eidgenössische Post bereits seit ihren Anfangszeiten für eingeschriebene Sendungen eine eilige Beförderungsart im Sinne unserer APost garantierte. Dass sie dafür auch noch im Sinne einer Konventionalstrafe mit einem Haftungsbetrag von Fr. 10- einstand, davon können wir bei der heutigen A-Post nur träumen.

(1) Die Unterscheidung zwischen A- und B-Postsendungen wurde per 1. Februar 1991 eingeführt
(2) Das Porto entspricht einem R-Brief im 2. Briefkreis für die 2. Gewichtsstufe (ab Vi bis l Lot). Der Brief war übergewichtig, weil ihm noch der Anspruchsbeleg der Gläubiger beigelegt war
(3) Vgl. Bundesgesetz über das Postregale vom 4. Brachmonat 1849, in: Bundesblatt 1849, Seite 98 ff
(4) Gemäss Artikel 17 und 18 des Bundesgesetzes hatte der Aufgeber die Forderung innert 90 Tagen beim Postbüro des Aufgabeortes anzubringen. Für die verspätete Auslieferung oder den Verlust von nicht-eingeschriebenen Sendungen wurde keinerlei Entschädigung geleistet (vgl. Artikel 16).
(5) Damit erklären sich auch die postalischen Hinweise auf verspätete Auf- und Übergaben von Postsendungen wie , zu spät Nach Abgang), usw. Mit diesen Vermerken wollte sich die Post (für allfällige Haftungsfälle infolge verspäteter Auslieferung) den Exkulpationsbeweis sichern.