Alt-Österreich: Nachträglich frankiert - Nachträglich ergänzte Frankatur (IX)
Nachdem das Kapitel «Nachträglich frankiert» ausgiebig in acht Aufsätzen behandelt wurde (PG 59/66), werden nun im heutigen Aufsatz Briefsendungen (Drucksachen, Briefe) beschrieben, die unter den Begriff «Nachträglich ergänzte Frankatur» fallen. Es handelt sich hier um Sendungen, die vom Aufgeber mit Briefmarken frankiert und in den Briefkasten eingeworfen wurden und bei denen, nach der Entnahme durch die Post, eine zu geringe Frankatur festgestellt wurde. Diese Feststellung hätte üblicherweise zur Folge gehabt, dass die so vorgefundene Postsendung einer Nachtaxierung *) (Anrechnung der fehlenden Gebühr plus einer Zutaxe) unterzogen worden wäre. Bei Drucksachen, die keine oder eine zu geringe Frankatur aufwiesen, wäre die Begünstigung der Portoermässigung verloren gegangen, was eine Behandlung als Brief (wie oben) zur Konsequenz gehabt hätte.
Statt nun dieses Verfahren der Nachtaxierung anzuwenden, wurde bei PostSendungen, die eine nachträgliche Ergänzung der Frankatur aufweisen, der Postkunde seitens der Post veranlasst, die fehlende Gebühr beizubringen, in der Folge eine Briefmarke desselben Wertes zur bestehenden Frankatur hinzugeklebt und nach deren Entwertung so dem Adressaten zugesandt.
Abb. l zeigt eine doppelte Drucksache (von der Frankatur abgeleitet, die am 13. Juli 1863 in Teschen, Schlesien, als einfache Drucksache mit einer 2 kr Marke 1860 frankiert nach Genf, Schweiz aufgegeben wurde (Briefkasten-EinWurf).
Lt. rückseitigem Ankunftsstempel traf diese am 14.7. in Wien ein, wo das höhere Gewicht der Drucksache (also über l -2 Loth) festgestellt worden sein muss. Dies hatte zur Folge, dass die gegenständliche Drucksache mit dem handschriftl. Vermerk vs.: «noch 2x» mittels Dienstpost an das Aufgabepostamt zwecks Ergänzung der Frankatur auf 4 kr zurückgesandt wurde. Dort erfolgte am 17.7. (wie aus dem Tagesstempel abgeleitet werden kann), die erforderliche Ergänzung und anschliessend die neuerliche Versendung nach Genf, wo sie, wie aus dem Ankunftsstempel ersichtlich, am 19.7. eintraf. Diese Vorgangsweise entspricht zwar nicht den damaligen Vorschriften, denn die unvollständig frankierte Drucksache**) wäre als gewöhnlicher Brief zu taxieren gewesen, wobei die verwendete 2 kr Marke von der für Briefe festgesetzten Gesamtgebühr von 25 kr abgezogen hätte werden müssen, sodass für den Empfänger 23 kr (umgerechnet in schw. Rappen) an Porto zu bezahlen gewesen wäre. Insgesamt eine Vorgangsweise, die vielleicht dadurch gerechtfertigt erscheint, weil das Aufgabepostamt diesen Umstand schon nach der Entnahme aus dem Briefkasten hätte feststellen müssen.
Eine weitere Drucksachen-Sendung wird in der Abb. 2 vorgestellt. Es handelt sich hiebei um eine ungesiegelte Briefhülle, die, wie aus der 2 kr Frankatur geschlossen werden kann, eine Drucksache zum Inhalt hatte (Drucksachensendüngen durften nur ungesiegelt aufgegeben werden, damit die Berechtigung der Inanspruchnahme der begünstigten Gebühr jederzeit ohne Hindernis überprüft werden konnte).
Diese Hülle war vorerst mit einer 2 kr Marke 1864 (Gebühr für eine einfache Drucksache bis zu l Loth inklusive) frankiert im Bereich des Wiener Postrayons in einen Briefkasten eingeworfen und vom zuständigen Postamt entnommen worden. Bei der Abfertigung muss festgestellt worden sein, dass bei dieser Sendung nicht der Gebührensatz der ersten, sondern der der zweiten Gewichtsstufe (1-2 Loth inkl.), anzuwenden war. Das heisst, diese Sendung wäre mit 4 kr zu frankieren gewesen.
Gem. § 19 der Postverordnung vom 26. März 1850 hätte diese Sendung, weil «nicht gehörig frankiert» die begünstigte Gebühr für Drucksachen nicht in Anspruch nehmen dürfen und wäre daher vom abfertigenden Postamt als Ortsbrief zu taxieren gewesen: 4 kr fehlende Gebühr (doppelter Ortsbrief kostete 6 kr) + 5 kr Zutax = 9 kr Porto, das der Empfänger zu bezahlen gehabt hätte. Wie aber dieses Poststück erkennen lässt, hat das Aufgabepostamt diese Bestimmung nicht befolgt, sondern dem Aufgeber in kulanter Weise ermöglicht, die fehlende Gebühr von 2 kr beizubringen. In der Folge wurde eine weitere 2 kr Marke 1864 aufgeklebt und so die Frankatur nachträglich auf die erforderlich gewesene Gebühr von 4 kr ergänzt. Diese Art der Abhandlung war durch den Umstand ermöglicht worden, weil vermutlich die Adresse des Absenders der der Hülle beigeschlossenen Drucksache zu entnehmen war.
Die Entwertung dieser Marke erfolgte am 2.III. <186.> zw. 18,30 und 20,30 Uhr; die Zustellung der Drucksache am selben Tage (lt. Ankunftsstempel des Postamtes Mariahilf) mit der 6. Expedition.
*) «Bestimmung über die Briefporto-Taxen und die Einhebung durch Briefmarken, ZI.: 1132-H.M. v. 26. Man 1850.
§19. Behandlung der nicht gehörig frankirten Sendungen. Sendungen, welche sich ohne oder mit zur vollständigen Frankirung unzureichenden Marken in den Briefkästen vorfinden, werden zwar unaufgehalten abgefertigt, doch wird der fehlende Betrag als Porto undausserdem eine nach dem Briefgewichte steigende Zutaxe von 3 kr für den einfachen Brief von dem Adressaten eingehoben. Wenn eine Briefpostsendung, für welche die Ermässigung zugestanden ist (§ 5.), ohne eine oder mit einer unzulänglichen Brief-Marke in den Briefsammlungskasten eingelegt worden ist, so verliert sie die Begünstigung der Portoermäßigung, und wird wie ein gar nicht oder unrichtig frankirter Brief behandelt.»
Anmerkung: Im zitierten § 5 sind Kreuzbandsendungen (Drucksachen), Warenproben und Muster aufgeführt.
**) «Behandlung unvollständig frankierter Briefe im Verkehr mit der Schweiz. Zahl 1245-2159.
Im Einverständnis mit der schweizerischen Postverwaltung, wird der vierte Absatz des Artikels 10 der Postconvention vom 23. April 1852, wonach ungenügend frankierte Briefe als unfrankiert behandelt und mit vollem Porto belegt werden sollen ( Verordnungsblatt vom Jahre 1854, Seite 53) vom 1. Juli 1856 an außer Wirksamkeit gesetzt.
Von diesem Zeitpunkt an sind unvollständig frankierte Briefe im Verkehr mit der Schweiz in derselben Weise zu behandeln, wie derlei Briefe nach Dänemark, Schweden, Norwegen und Großbritannien. ( Verordnungsblatt vom Jahre 1854, Seite 228 und 306). Die Zutaxe von 3 Kreuzern pr. Loth, hat bei unvollständig frankierten Briefen aus und nach der Schweiz selbstverständlich nicht in Anwendung zu kommen. Wien, den 20. Mai 1856.
Behandlung der mit Marken von zu geringem Wert frankierten Briefe nach Dänemark. Zahl 14827-939.
Infolge eines zwischen der königlich preußischen undköniglich dänischen Postverwaltung getroffenen Übereinkommens sind Briefe aus und nach dem dänischen Postgebiet, welche mit Franco-Marken von geringerem Betrage, als das tarifmässige Porto, versehen sind, künftig nicht mehr als unfrankirte Briefe zu behandeln, sondern der an dem tarifmässigen Porto fehlende Betrag wirdnachtaxirt, und von dem Adressaten eingehoben. Die k.k. Postämter haben sich in dieser Beziehung Folgendes gegenwärtig zu halten:
Durch die unvollständig frankierten Korrespondenzen nach Dänemark verwendeten Marken erscheint:
a) entweder nur das, der österr. Postanstalt zukommende deutsch-österreichische Vereinsporto, oder
b) nebst dem deutsch-österreichischen Vereinsporto auch ein Theil des dänischen Porto gedeckt, oder
c) der Wert der verwendeten Marken erreicht nicht einmal den Betrag des deutsch-österreichischen Vereinsporto.
Im ersten Falle sind die betreffenden Korrespondenzen königl.preußischen Postanstalten ohne PortoAnrechnung und ohne Franco- Vergütung auszuliefern.
Im zweiten Falle ist der nach Abzug des deutsch-österreichischen Vereinsporto von dem Werthe der verwendeten Marken erübrigende Betrag den königl. preußischen Postanstalten als Weiterfranko zu vergüten. Im dritten Falle endlich ist der an dem deutsch-österreichischen Vereinsporto fehlende Betrag den königl. preußischen Postanstalten in Anrechnung zu bringen.
Bei allen, durch Marken unvollständig frankierten Briefen nach dem Königreiche Dänemark ist auf der Rückseite anzumerken:
1. der Werth der verwendeten Marken;
2. der Betrag des deutsch-österreichischen Vereinsporto, und
3. der etwa verbleibende Teilbetrag an dänischem Porto
Für die durch Marken unvollständig frankierten Briefe aus dem dänischen Postgebiet werden die k.k. Postämter das von den k. preuß. Postanstalten angerechnete Ergänzungsporto von den Adressaten einzuheben haben, und es hat die Verweigerung der Nachzahlung für eine Verweigerung der Annahme der Briefe zu gelten. Es versteht sich übrigens von selbst, daß die im deutsch-österreichischen Postverein eingeführte Zutaxe von 3 kr pr. Loth für unvollständig frankierte Briefe, im Verkehr mit Dänemark nicht in Anwendung zu bringen ist. Wien, den 28. Juni 1854.»