XLI - Schweizerische Inlandtaxen ab 1849

Nachtrag zu den Porti 1850/51 Doppeltes Lokalporto
Für das Lokalporto, wie auch für die Drucksachenporti galt die Regelung, dass das einfache Gewicht bis 2 Loth (= l Unze oder ca. 31 Gramm) galt. Aus diesem Grunde sind Briefe aus der zweiten Gewichtsstufe (im Normalfall wäre dies bereits die fünfte Gewichtsstufe gewesen) äusserst selten.

27. September 1851, Saignelegier, Lokalbrief. Es handelt sich um ein Einvernahmeprotokoll, von dem leider ein Teil fehlt. Der Brief muss über 2 Loth gewogen haben und kostete deshalb 5 Rappen, die hier durch eine halbierte Rayon II dargestellt werden (RIIT20 B1LO).

11. August 1851, Aaraunach Obersiggenthal, Drucksachennachnahme im 2. Briefkreis und2. Gewichtsstufe (über 2 Loth), Porto 10 Rappen und Nachnahmegebühr 10 Rappen. Dazukamen noch die obligatorischen 5 Rappen für den Schein (da die Nachnahme Fr. 4 überstieg), die in diesem Fall nicht überwälzt wurden.

Spezialporto im Kanton Zug
Ähnlich wie im Kanton Luzern kamen im Kanton Zug (der damals zum Postkreis Zürich gehörte) Briefe mit Spezialporti vor. Hier wurden aber nur fünf Rappen für diese Briefe erhoben. Vorerst ein Beispiel vor der Währungsumstellung

17. Mai 1851, Baar - Unterägeri an den Botenweibel. Der Brief enthielt 16 Kreuzer für ein l Pfä(ndungs)bott, zur Abdeckung einer Rechnung des Stadtarztes Dr. Kaiser über Fr. 5.80. Die Münzen lagen frei im Brief, darum stempelte der Postbeamte zweimal, das erste Mal war der Stempel wegen des Inhalts unleserlich. RIT12 A30, 1. Rotdruckplatte.

Inhalt des oben abgebildeten Briefs

Auch nach der Währungsumstellung ab 1. Januar 1852 wurde diese Regelung noch eine Weile aufrecht erhalten. Die letzten dieser Briefe scheinen 1853 vorzukommen. Aber sicher ist es nicht. Vorlage solcher Briefe wäre sehr willkommen.

3. März 1852, Zug - Unterägeri, Pfändungsauftrag una beigelegt 5 Batzen jür die Kosten. RI T31 A3U.

Inhalt des obigen Briefs

Auslandsfrankaturen mit Marken waren 1850/51 verboten, doch kommen sie vereinzelt vor.

8 Oktober 1850, Pfäffikon (ZH) nach Calw (Württemberg), frankiert mit 4 Rayon II, Typen 33, 36, 35, 34 AI O (Sammlung Seebueb).

74, Oktober 1850, Porrentruy - Besancon, Brief aus dem 1. schweizerischen Rayon in das 2. französische Departement, 2. Rayon Limitroph und deshalb mit 25 Rappen genügend frankiert. RIT16 AI, RII77+2 AI O.

dem hat dieses Emolument der vorige Postverwalter ebenfalls bezogen. Man zählte es dahero mit allem Recht zu den erlaubten Emolumenten. ad 4. Die Anzahl der Briefe für Feldkirch von Chur belaufen sich im Durchschnitt auf 18 bis 24 Stück, von Italien kommt selten einer vor. Die weitergehenden von Chur und Italien auf 36 bis 48 indem die Boten hier abgeben, was ihnen beliebt, ad 5. Ein Brief von Chur wird bei der Abgab in Feldkirch mit 4 kr. Porto taxiert, wenn nicht eine besondere Auslag dabei ist. ad 6. Der Mailänder Bote erhält davon 2 kr. und der Postverwalter 2 kr. Die extra Auslagen werden dem Boten auch extra vergütet.
ad 7. Ein Brief aus Italien, der in Feldkirch bleibt, kostet bei der Abgab 8 kr., welchen der Mailänder Bote überbringt. ad 8. der Mailänder Bote erhält davon 4 kr. und der Postverwalter 4 kr. ad. 9. Bei den Briefen, die der Mailänder Bote überbringt und die weitergehen, hat die nämliche Taxierung statt: die Churer nämlich mit 4 und die italienischen mit 8 kr. wovon der Bot von ersteren 3 und von den letztern 7 kr. per Stück erhält. Der Post verwalter aber von jedem l kr. ad 10. Die Briefe, so von Chur und Italien weiterspediert werden, welche der Bote überbringt, werden erstere mit 4 kr. die letztern aber mit 8 kr Auslag weiterspediert und berechnet z.b. ein Brief des Boten von Chur nach Augsburg wird mit 4 kr Auslag und 8 kr. Porto antaxiert. Von Italien 8 Auslag 8 Porto Die Briefe, so selber überbringt, welche bei der Aufgab frankiert werden müssen, werden taxiert und das betreffende Franko ihm an seiner guthabenden Auslage abgezogen.
Man betrachtete dieses Boten Emolument als ein erlaubtes, weil das allerhöchste Ärar keinen Kreuzer Ausgab dabei zu bestreiten hat und weil diese private Abrechnung gar nicht in Verbindung steht mit jener der Postverwaltung, denn dasjenige, was die Boten für die Briefe bezahlen mussten, wurde als Franko in der Rechnung jedesmal getreulich verrechnet, und der gehorsamst Unterzeichnete fügt noch die Untertänigste Bitte bei, dieses Emolument ihm fernershin zu belassen, indem die übrigen Emolumente sich kaum auf 220 fl. rentieren. Die Lebensmittels aller Art sind sehr hoch im Preis und der Untertänigste hat keine andere Lebenshilfe, indem ihm sein Vermögen durch die Insurgenten gänzlich entrissen wurde.»
Bei der Dokumentation dieser Verhältnisse sind wir weitgehend auf die «Zumstein Korrespondenz» angewiesen. Sie lassen nur wenige Taxierungsvermerke erkennen. Deshalb sind die genauen Angaben über die Verteilung der Beförderungsgebühren, wie sie aus Feldkirch überliefert sind, von grosser Bedeutung, um die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse beschreiben zu können. Es kann ja nicht angehen, dass die Briefinterpretationen sich mit den vorhandenen Taxierungen begnügen. Stets müssen die Hintergründe mit eruiert werden, um zu einem Verständnis des Gesamtkomplexes zu kommen.

Abb. 1: Vigevano - Kempten über Mailand 1794 8 kr.

Abb.2: Mailand-Kempten 1794 8 kr.

Abb. 3: Chiavenna-Kempten 1808 8+3 = ;; kr.