Alt-Österreich: Anmerkungen zum österreichisch - schweizerischen Postvertrag 1852

Gelegentlich beleben sich einzelne Postvertragsbestimmungen für den postgeschichtlich Interessierten erst dann, wenn er in den Besitz entsprechender Belege gelangt.
So erging es mir, als ich mit der Frage konfrontiert war, weshalb zwei anscheinend gleichartige Briefe, innerhalb derselben Gebührenperiode und auf demselben Wege befördert, unterschiedlich hoch frankiert waren.

Abb. la (Vorderseite)
27.2.1860 Schwyz - Mals über Feldkirch, frankiert mit 50 Rappen (15 + 15 + 20Rp. Strubel)

Abb 2a (Vorderseite)

Beide Brief liefen von ein und demselben Absender in Schwyz über dasselbe Auswechslungspostamt (Feldkirch) zu einer Empfängerin in Mals im Vinschgau (Südtirol). Beides sind offensichtlich Briefe der ersten Gewichtsstufe und trotzdem war der Brief aus dem Februar 1860 mit 50 Rappen, der aus 1863 mit 40 Rappen frankiert. Eine Änderung der Beförderungsgebühren hat in diesem Zeitraum nicht stattgefunden. Die Gewichtsprogression fällt bei den beiden vorliegenden Briefen - auch von der Gebühr - her außer Betracht, also was dann? Der dazugehörige, zwischen Österreich und der Schweiz gleichzeitig vereinbarte Spezialpostvertrag legte unter anderem die für die unmittelbare Auswechslung der Korrespondenzen zuständigen Grenzpostämter fest.
Bekanntlich teilte der Vertrag zwischen dem Deutsch-Österreichischen Postverein und der Eidgenossenschaft von 1852 die beiden Gebiete zwecks Bemessung der Beförde- rungsgebühren in Rayone ein.
Die Lösung bringt eine im österr. Postverordnungsblatt Nr. 48 aus 1860 kundgemachte Verordnung vom 5. Dezember 1860. Bis zu diesem Zeitpunkt waren für die zwischen Österreich und der Schweiz unmittelbar gewechselte Korrespondenz verschiedene Taxgrenzpunkte - je nachdem über welches Grenzpostamt der Brief tatsächlich instradiert wurde - anzuwenden. Nun hieß es .unter dem Titel Taxierung der Correspondenzen zwischen Österreich und der Schweiz:
"Um die Taxierungen der Correspondenzen, welche zwischen Österreich und der Schweiz direct, d. i. ohne Vermittlung eines fremden Postgebietes ausgewechselt werden, zu vereinfachen, sind die österreichische und schweizerische Postverwaltung übereingekommen, die Anwendung der bisher angenommenen verschiedenen Taxgrenzpunkte (Feldkirch, Nauders und Münster) zu beseitigen und alle Ämter, die von Feldkirch bzw. Nau- ders nicht über 10 Meilen entfernt sind,als im ersten Taxrayon gelegen, die von Feldkirch oder von Nauders über 10 bis einschließlich 20 Meilen entfernten Postämter als im zweiten Taxrayon gelegen, alle übrigen Postämter endlich als im dritten Taxrayon gelegen zu betrachten."...
Schwyz lag sowohl gegenüber Feldkirch wie Nauders im zweiten schweizerischen Taxrayon. Gegenüber Feldkirch lag Mals im zweiten österreichischen Rayon. Die Frankogebühr für einen Brief aus dem 2. schweizerischen in den 2. österreichischen Rayon betrug 50 Rappen. Indem nun ab Dezember 1860 für die österreichische Rayonszuordnung von Mals der nächstliegende Taxgrenzpunkt (hier: Nauders) herangezogen wurde, auch wenn der Brief- aus Gründen der rascheren Beförderung - wie bisher über das Grenzpostamt Feldkirch geleitet wurde, kam es beim späteren der beiden Briefe zu einer Gebührenreduzierung: Die Frankogebühr für einen Brief aus dem 2. schweizerischen in den 1. österreichischen Rayon betrug 40 Rappen.

Abb Ib (Rückseite) Stempel des Grenzpostamtes Feldkirch 29.2.1860, Weiterfrankovermerk "15" österr.

Abb2b (Rückseite) Stempel des Grenzpostamtes Feldkirch 19.4.1863, Weiterfrankovermerk "5" Neukreuzer mit Rötelstift