Ein Verstoss gegen Postverordnungen
Auch wenn heute das Interesse der Postgeschichtler vor allem auf Stempel und Gebühren ausgerichtet ist, sollten doch andere Aspekte nicht übersehen werden.
Das intensive Studium der zahlreichen Postvorschriften lässt vor allem die Variante „Verordnungssamtnlung" attraktiv und interessant erscheinen. Der folgende Brief aus Bayern soll dies deutlich machen.
In Amorbach aufgegeben, war der Stempelabschlag des Nummernstempels wohl wegen starker Verunreinigung gänzlich missglückt. Der Posthalter behalf sich mit dem handschriftlichen Eintrag der Nummer, denn er hatte die einschlägigen Bestimmungen mit hohen Strafandrohungen wohl soweit im Gedächtnis, dass die Ortsnummer stets lesbar sein müsse. Man wollte damit verhindern, dass sparsame Postkunden bereits entwertete Marken wiederverwendeten.
Dem Posthalter in Amorbach war allerdings entgangen, dass in der Verordnung vom 21. März 1854 (Vbl. 1854 S. 77) ausdrücklich stand:
„1. Der Abdruck des Entwertungsstempels muss auf jeder einzelnen Marke möglichst scharf, rein und deutlich sein, und insbesondere die in dem Stempel befindliche Nummer unzweifelhaft erkennen lassen.
2. Undeutliche, verwischte oder in ihren Nummern mit der Feder verbesserte oder ergänzte Stempelabdrücke sind der unterbliebenen Stempelung gleichmachten ... und für jeden einzelnen Fall mit der Strafe von l fl. 30 kr. zu beahnden."
Die genaue Kenntnis der Verordnungen verschafft so manchem unscheinbaren und „billigen" Brief den postgeschichtlichen Pfiff, der unsere Arbeit erst reizvoll macht.