Taxierung von „Muster ohne Wert" Schweiz 1849 bis 1869
Die Taxierung von „Muster ohne Wert"-Sendungen der Schweizer Bundespost von 1849 bis 1869
"Zudem hat sich in neuerer Zeit die Ansicht immer mehr Bahn gebrochen, dass die Begünstigung des Verkehrs einem Lande unendlich mehr Gewinn abwerfe, als der Geldertrag, den man durch hohe Taxe dem Postärar zuzuwenden suche", schrieb im März 1849 der erste Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft in seiner Botschaft zum Bundesgesetz über die Posttaxen.(1) Diesem Grundsatz eines billigen Postverkehrs blieb er treu, indem er die altbewährte (2) tarifliche Privilegierung von Warenmuster-Sendungen der Kantonalposten auch für die neue Bundespost beibehielt: "Endlich haben wir auch ausnahmsweise im Interesse der kleineren Ge- werbe eine sehr niedere Taxe für die Uebersendung von Waarenproben und Mustern angenommen."(3) Konkret bedeutete dies gemäss Artikel 8 des ersten eidgenössischen Posttaxengesetzes, dass Warenmuster bis zu einem Pfund Gewicht ab l. Okt. 1849 mit der Briefpost befördert wurden, "aber nach dem Tarif der Pakete taxiert, nämlich: im ersten Briefkreis (bis 10 Wegstunden = 48 km) 10 Rappen; im zweiten Briefkreis (bis 25 h = 120 km) 20 Rappen; im dritten Briefkreis (bis 40 h = 192 km) 30 Rappen; im vierten Briefkreis (über 40 h) 40 Rappen. "(4) Für den ersten Briefkreis erlaubte das Gesetz dem Bundesrat sogar eine Ermässigung des Fahrposttarifes auf fünf Rappen, "da, wo besondere Industriezweige einen lebhaften Verkehr mit kleinen Paketen erfordern."
Die Einführung des neuen eidgenössischen Münzfusses führte im Jahre 1851 zu einer ersten Revision des Posttaxengesetzes. Für Warenmuster blieb grundsätzlich alles beim Alten: Bis zu einem Pfund wurden sie weiterhin mit der Briefpost befördert, jedoch zum Fahrposttarif belastet.(S) Diese Pakettarife wurden aber massiv um 50% erhöht. Die Minimaltaxen betrugen somit ab 1. 1. 1852 (bis Ende Juni 1862) im 1. Briefkreis 15, im 2. Briefkreis 30, im 3. Briefkreis 45 und im 4. Briefkreis 60 Rappen.
24B auf „Muster ohne Wert" von Burgdorf (22.6.1855) nach Bollodingen, 1. Briefkreis
Während die Totalrevision des Posttaxengesetzes von 1862 für die gewöhnlichen Briefe eine Vereinfachung im Sinne einer gesamtschweizerischen "Batzenpost" brachte, wurde die tarifliche Behandlung der Warenmuster komplizierter. Der Gesetzestext von Artikel 3 scheint noch relativ einfach: "Von ... Waarenmustern über 10 Gramme bis auf 250 Gramme, ..., wird der doppelte Betrag der einfachen Brieftaxe erhoben. Von Sendungen über 250 Gram- me, ..., die für Beförderung der Briefpost aufgegeben werden, ist die ordentliche Fahr posttaxe zu berechnen; jedoch niemals weniger als die für Briefe bestimmte Taxe."(6) Unter Berücksichtigung von Gewicht, Transportdistanz und Frankierungsart (franco/unfranco) einer Warenmuster-Sendung ergaben sich für die Zeit vom 1. Juli 1862 bis Ende 1869 die luigcnucu laAdi.
(1) Botschaft des Bundesrates der schweizerischen Eidgenossenschaft an die schweizerische Bundesversammlung vom 15. März 1849, in: Schweiz. Bundesblatt 1849, Seite 8
(2) Vgl. dazu die detaillierten Angaben über die Warenmuster-Tarife ab der alten Eidgenossenschaft bei: Jakob Buser, Geschichte der schweizerischen Posttaxengesetzgebung, Bern 1912
(3) Botschaft des Bundesrates der schweizerischen Eidgenossenschaft an die schweizerische Bundesversammlung vom 15. März 1849, in: Schweiz. Bundesblatt 1849, Seite 15
(4) Bundesgesetz über die Posttaxen vom 4. Brachmonat. 1849, in: Schweiz. Bundesblatt 1849, Seite 110 ff
(5) Vgl. Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Posttaxen vom 25. August 1851: in Postamtsblatt 1851, Nr. 28, Seite 107 ff
(6) Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Posttaxen vom 6. Hornung 1862, in: Postamtsblatt 1862, Nr. 44, Seite 348
(7) GemässArt. 2 des Posttaxen-Gesetzes von 1862 gehörten zum Lokalrayon alle Empfangs-Bureaux oder Ablagen in einem Radius von 2 h zum Aufgabe-Bureau, bzw. Aufgabe-Ablage. Eine Wegstunde mass 4,8 Km. (8) Für Briefe unter einem Pfund mussten in der Regel die minimalen Fahrposttaxen angewendet werden. Diese sind in Artikel 18 des Posttaxen-Gesetzes zu finden. Einzige Ausnahme bildet der Bereich von 2 bis 10 Wegstunden: Hier gelten nicht die Fahrpost-Tarife von 15 (bis 5 h) und 20 Rappen (bis 10 h), sondern die höheren Briefpost-Tarife von 20 Rappen für Portobriefe und 30 Rappen für Taxbriefe. Ab l. Januar 1870 trat ein neuer Taxentarif für Fahrpoststücke in Kraft. Vgl. Emil Rüegg, Eidgenössische Fahrpost, Chur 1994, SeiteSO ff.