Portofreiheit
In den Postverträgen die Frankreich zur selben Zeit mit anderen Postverwaltungen der Schweiz abgeschlossen hat, werden in einem speziellen Artikel die Briefe, die an den Procureur General du Roi (General - Staatsanwalt) adressiert waren, als portofrei erklärt. Im Vertrag Zürich - Frankreich ist zwar dieser Passus nicht zu finden, doch fand anscheinend die Behandlung analog statt.
Zürich, 6.Juni 1839
Portofreier Brief vom Polizeirat des Cantons Zürich an den Procureur General du Roi in Colmar.