Postvertrag Zürich - Frankreich

gültig ab 1. April 1829 - 30. November 1845, abgeschlossen in Paris am 21. November 1828 zwischen Baron de Villeneuve (F) und Jean Jacques Hirzel (ZH). Quellenhinweis: Posttraktatenbücher der PD. Zürich, Bd. I - III. im Staatsarchiv Zürich 30 LL und eine Kopie des Vertrages im Postmuseum Paris
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Nachstehend wird der Vertrag - der den ersten direkten Korrespondenzaustausch zwischen Zürich und Frankreich brachte - in grossen Zügen vorgestellt und erläutert. Auf Einzelheiten wird im Verlaufe der Arbeit eingegangen.
Art. l Der Austausch der Korrespondenz erfolgte zwischen Lörrach und Hüningen Da eine Einigung über den Transit durch Basel nicht zustande kam, stellte sich dafür das Ghzt. Baden zur Verfügung (siehe spezielles Kapitel)
Art. 2 Zürich handelte auch für die Kantone Schwyz, Zug, Thurgau, Glarus und Graubünden. Später kam noch Unterwaiden dazu.
In einer separaten Übereinkunft mit Frankreich (22. 11. 1822) schloss sich St. Gallen mit Appenzell diesem Vertrag an.

Art. 3 Als Grenzpunkte werden auf Seite Frankreichs Beifort und auf Seite des Post arrond. Zürich die Stadt Zürich bestimmt. AI s Austauschbüros werden Hüningen und Lörrach festgelegt.

Achtung nicht verwechseln!
Nach diesem Vertrag sind Grenzpunkt und Grenzaustauschbüros nicht identisch ! Eine Siuation, die bei Postgeschichtlern oft Verwirrung stiftet. Beifort ist Grenzpunkt. Von und bis zu diesem Ort wird die französisch - inländische Gebühr berechnet. Deshalb enthält der fran zösische Eingangsstempel neben dem Herkunftsland auch die Beisetzung von Beifort. Das Austauschbüro Hüningen hat für die Gebührenberechnung keine Bedeutung. Die französische Gebührenberechnung für den nachstehenden Brief von Kirchberg (Kilchberg) bei Zürich nach Lyon setzt sich wie folgt zusammen:

Abb. 2 Kirchberg 27.10.1841

„ausländisches Porto" 3 D.
Art. 4 Die Transit- und Transportkosten zwischen Zürich und Lörrach gehen voll zu Lasten von Zürich. Dadurch wird auch der recht hohe Gebührenansatz von 8 Kreuzern verständlich. Die Kosten des Transportes zwischen Hünigen und Lörrach werden zwischen Zürich und Frankreich hälftig geteilt. Art. 5 Der Korrespondenzaustausch findet täglich statt.
Beifort - Lyon 6 D = 9 Decimen
Die Korrespondenz von und nach den Departementen Haut- und Bas-Rhin, der Mosel, der Meurthe, den Vogesen und jene nach Holland über Thionville, soll über Basel geleitet werden. Dieser Absatz wurde, vielleicht noch vor der Unterzeichnung, in dem Sinne wieder geändert, dass für diese Korrespondenz ein separates Paket gemacht werde (das dann ebenfalls über Lörrach geleitet wurde).
Im Originalvertrag von Paris trägt dieser Zusatz am Rande die Initialen von Baron de Villneuve und von Hirzel.
Art. 6 Es wird freigestellt, die Briefe frankiert oder unfrankiert aufzugeben.
Ausnahmen: Frankaturzwang besteht für - Chargee bzw. rekommandierte Briefe; - für Zeitungen und Drucksachen bis zur Grenze; - für Briefe nach England und Holland bis zur Schweizer Grenze; - für Briefe nach Spanien, Portugal und Gibraltar bis zur spanischen Grenze; - für Briefe nach Üebersee und Kolonien bis zum Verschiffungshafen.
Art. 8 Gebührenermässigung für Briefe aus dem Kanton Zürich an Schweizer Soldaten und Unteroffiziere in französischem Sold. Die Briefe dürfen nicht schwerer als 7 '/2 Gramm sein, werden von Zürich mit dem Stempel PP versehen und ungeachtet des Bestimmungsortes in Frankreich ins Paket für den 3. Rayon gelegt (zu 4 Dec.)
Art. 9 Chargee-Briefe sind möglich und müssen mit CHARGEE gestempelt werden. Wertbriefe sind nicht zulässig.
Art. 12 Frankobriefe werden mit PP gekennzeichnet.
Art. 13 Für die Abgeltung seiner unfrankierten Briefe hat die französische Post das Kgr. in Abschnitte eingeteilt, entsprechend den Distanzen des Posttarifs, gültig seit l. l. 1828 (siehe Abschnitt: franz. Gebührenberechnung) Ausgehend vom Grenzpunkt Beifort, ergaben sich somit 10 Abschnitte.
Das Postamt Zürich hat seinerseits das Gebiet der von ihm bedienten Kantone in 3 Abschnitte eingeteilt, (siehe Karte Rayonaufteilung) Die unfrankierten Briefe aus Orten in Frankreich, die Beifort am nächsten liegen, werden mit L.F.2 D (Lettre Francaise ä 2 Dec.) gestempelt, jene die von etwas weiter herkommen mit L.F.3. D usw. Ebenso stempelt Zürich seine Briefe aus dem 1. Abschnitt mit L.Z. 8 Kr. (Lettre de Zürich ä 8 Kreuzer) usw. Zusätzlich zu diesen Taxstempeln tragen die Briefe den Stempel ihres Aufgabeortes. Die fremden ausländischen Briefe, welche über Frankreich nach Zürich laufen, werden von der französischen Post einen zusätzlichen Stempel erhalten, der den Transit durch Frankreich anzeigt.
Art. 15 Zürich bezahlt an Frankreich für je 7 ½ gr. Briefe mit Stempel L.F. 2 D, 2 Dec; für jene mit Stempel L.F. 3 D 3 Dec. usw. - Für den Transit von und nach Spanien, Portugal und Gibraltar Fr. l. 20 - Für den Transit über Frankreich von und nach den Kolonien und Üebersee Fr. l .- - Für den Transit über Frankreich aus den Niederlanden Fr. -.50 - Für den Tansit über Frankreich aus England, Schottland und Irland Fr. l. l o
Art, 16 Frankreich bezahlt Zürich je 7 1A Gramm Briefe: Aus dem
I.Rayon mit Stempel L.Z. 8 Kr. Skr.
2. Rayon mit Stempel L.Z. 12 Kr. 12 kr.
3. Rayon mit Stempel L.Z. 16 Kr. 16kr.
Art. 20 Als Gewichtsart verwenden beide Administrationen gegenseitig Gramm, und die Verrechnungspreise verstehen sich i
Art. 24 Auf seine gesamte Abrechnungssumme gewährt Frankreich Zürich einen Rabatt von 20 %
Art. 26 Die von Frankreich gelieferten Briefe können nur mit Franken und Rappen bezahlt werden auf der Basis des heutigen 5 Frankenstückes, das 25 Gramm wiegt, bei einer Feinheit von 9/10.Bei der Lieferung von Zürich begleicht Frankreich diese Beträge im Verhältnis von Fr. 2.30 für 60 Kreuzer. Dabei wird ausdrücklich festgehalten, dass diese Wechselbestimmungen für die ganze Vertragsdauer gelten, unabhängig möglicher Geldentwertungen.
Art. 27 Fällt der Abrechnungssaldo zugunsten von Frankreich aus, erhält Zürich darauf eine Reduktion von 3 % als Ausgleich für die Umwechslungskosten.
Art. 28 Um sich gegenseitig alle Erträge zu erhalten, verpflichten sich beide Vertragsparteien, darauf zu achten, dass sich ihre Angestellten keine Sendungen gratis zustellen [die Briefe enthalten red.] noch Forwarding - Sendungen zu dulden.
Neben dem offiziellen Vertrag wurde noch ein geheimer Zusatzvertrag abgeschlossen. Darin wird festgehalten, dass es keiner Vertragsänderung bedarf, falls für den Transit zwischen Zürich und Basel eine Verständigung erzielt werden kann.