Zürcher Taxen nach Frankreich
Die von der PD. Zürich eingesetzte Kommission zur Währungsumstellung von Kreuzern auf Rappen befasste sich in ihrem Bericht vom 25. Mai 1836 auch mit den Gebühren von und nach Frankreich. Diesem Umstand verdanken wir folgende Aufstellung: „Die Taxe der franz. Korrespondenz worunter auch die Englische, sowie die von Spanien und Portugal und den Colonien begriffen ist, glaubt die Commission - mit Ausnahme der Fraktionen - in ihrem bisherigen Bestand belassen zu sollen. Durch die Umwandlung derselben in Rappen würde dieselbe zu stehen kommen, wie folgt: z.B.
der gleiche Betrag gilt auch für die Frankatur dieser Korrespondenz, welche obligatorisch ist."
Bedenkt man, dass Frankreich von Zürich je 7 1/2 Gramm Briefe erhielt: aus Lyon 6 D; Paris 7 D.; Marseille 8 D.; Havre 9 D.; Bordeaux 10 D. usw., so muss die PD. Zürich bei der Gebührenfestsetzung folgendem Schema gefolgt sein: Zürich Land bis Zürich Stadt 2 kr., Zürich bis Hüningen 8 kr. pro Dec.-Ansatz 2 kr. Die Berechnung von Zürich basierte auf grossen durchschnittlichen Erfahrungswerten. Weil der Anteil von 8 kr. für Zürich - Hüningen überproportional ins Gewicht fiel, waren Briefe mit langen Distanzen in Frankreich im Verhältnis billiger.
Anfangsschwierigkeiten
Bei dem unten gezeigten Brief handelt es sich um den ersten Tag der Konvention. Die Postangestellten waren wohl in der Handhabung noch unerfahren: - In Aarau wurden dem Absender, wie es bis dahin der Brauch war, für den doppelten Brief nach Frankreich 12 kr. Franko abverlangt (Franko Grenze). 3 kr. für den Aargau und 9 kr. für Basel. Das bisher übliche „franco frontiere" vorne links unten wurde gelassen. - Basel (oder event. Zürich) kommen mit keinem Vermerk vor. - In Hüningen wurde der Stempel SU1SSE / PAR BELFORT aufgesetzt; ebenfalls vom I.Tag. Der Auftrag, den Stempel für das Hüninger Büro zu gravieren, erfolgte in Paris am 21.3.1829 (Ref. A.N.F. 90 20 747 JeanPaul Alexandre) Der Stempel 3 für das „ausländische Porto" fehlt aber noch. - In Paris, besetzt mit erfahrenem Personal, wurde der Brief gewogen, austaxiert und mit der schönen Bezeichnung L.Z. 8 Kr. bezeichnet. (Wenn der Brief, wie angenommen, über Basel gelaufen ist, wäre aber L.B. 8 K. am Platz gewesen; auf die Gebührenberechnung hatte dies aber keinen Einfluss) Für Paris kamen teilfrankierte Briefe ab l. April 1829 nicht mehr in Frage. Entweder ganz franko oder porto.
Kanton Zürich - unfrankierte Briefe
Für Briefe aus dem Kanton Zürich, gestempelt mit L.Z. 8 Kr. bezahlte Frankreich an Zürich 8 kr. je 7 !/2 Gramm Frankreich setzte das ausländische Porto auf 3 Decimen für den einfachen Brief fest. Es sei nochmals wiederholt: die 8 kr. beziehen sich nicht auf den einzelnen Brief. Während eines Quartals wurden die täglichen Briefpakete mit Stempel L.Z. 8 Kr. gewogen (ohne Schnur und Verpackung). Bei der Quartalsrechnung wurden die Tagesgewichte zusammengezählt. Bei einem angenommenen Totalgewicht von 135 Kg. 675 Gramm ergab das folgende Abrechnung und Gutschrift für Zürich: 135 675 :7 '/2= 18'090 Einheiten zu 8 kr. = 14'472 Kreuzer, zum Kurs von 60 kr. auf Fr. 2.30 (ARt. 26) = Fr. 5 '547.60
Kanton Zürich - frankierte Briefe - Kreuzerzeit bis 30. Juni. 1836
Vgl. auch die Seite 25 „Die Taxen von und nach Frankreich, wie sie die Post von Zürich für Das Publikum festgelegt hat"
Kanton Zürich - frankierte Briefe - Zürcher Rappenwährung ab 1.7.1836