Bayerische Correspondenzkarten in das Ausland 1870 bis 1875
Correspondenz-Karten ins Ausland, in der Zeit vor dem Weltpostverein, gehören bei allen europäischen Ländern zu den großen Seltenheiten. Am Beispiel von Bayern sei hier dargestellt, wie diese Karten, mit zum Teil unterschiedlichster Behandlung, doch ihren Weg zum Empfanger fanden. Die frühen bayerischen Correspondenz - Karten insAusland üben aus verschiedenen Gründen einen besonderen philatelistischen Reiz aus, welchem sich Liebhaber von Ganzsachen und von Auslandsfrankaturen kaum entziehen können. Eine der wesentlichen Ursachen hierfür ist wohl einerseits die Seltenheit der Auslandsverwendungen und andererseits die Frage, nach welchen Ländern und wie lange bayerische Correspondenz-Karten ins Ausland versendet werden durften und zu welchen Taxen dies möglich gewesen ist. Es bieten sich folgende Alternativen an: 1. Frankierung wie gewöhnliche einfache Briefe in das betreffende Bestimmungsland 2. mit einer Taxe frankiert, welche zwar nicht der Brieftaxe entsprach, aber höher war als die ab dem 1. Juli 1875 gültige Taxe für Postkarten in die Mitgliedsstaaten des Allgemeinen Postvereins in Höhe von einheitlich 3 kr. Die diesbzgl. bayer. Postverordnungen sind bekanntlich leider sehr lückenhaft und teilweise sogar widersprüchlich und andere vergleichbare Quellen sind mir bis dato nicht bekannt. Vielleicht helfen hier die Postverordnungen der Empfängerländer weiter. Insoweit sind wir auf Belege angewiesen, welche hin und wieder auf den Markt kommen und zu höchst unterschiedlichen, aber durchweg hohen Preisen gehandelt werden. Schon eine tariflich belegte, wenn auch bisher nur in einem Exemplar bekannte Correspondenz-Karte von Nürnberg nach Paris aus dem Jahre 1872, brachte es bei einer Auktion in Süddeutschland im Herbst 1998 auf einen Zuschlag von DM 7.000.- Der Preis zeigt signifikant, wie begehrt solche Karten sind. Nach einigen, der nach den Tarifen möglichen Bestimmungsländer, fehlen sie gar gänzlich, was auch nicht überraschen muss. Der Versender einer Correspondenz-Karte hatte neben dem Obolus für das Kartenformular nicht nur eine hohe Frankatur zu bezahlen, sondern zudem auch den Nachteil in Kauf zu nehmen, seine Mitteilungen an den Adressaten auf der Rückseite der Karte beschränken zu müssen. Hinzu kam, dass der Text der Karte offen war. Auch dies mag manchen von der Versendung der relativ teuren Correspondenz-Karten abgehalten haben. Mit einem Wort: Sie waren für das, was sie zu bieten hatten, zu teuer und wurden deshalb vom Publikum nicht angenommen. Vor dem Hintergrund lückenhafter Tarif unterlagen und höchst seltener Einzelbelege sollen, nach einer kurzen Darstellung der für die Einführung der Correspondenz-Karten grundlegenden Bestimmungen, desweiteren a) die durch Postverordnungen festgesetzten Tarife gezeigt und kritisch betrachtet - b) anhand einiger sich in meiner Sammlung befindlichen Belege die Schwierigkeiten für Ihre postalische Behandlung herausgestellt c) abschliessend noch eine mit Brieftaxe belastete Correspondenz-Karten besprochen werden, für welche keine Tarifbestimmung vorhanden ist. Gemäss Verordnung Nr. 7218 der Generaldirektion der königlichen Verkehrsanstalten vom 21. Juni 1870 sind die ersten Kartenformulare am l. Juli 1870 in den Verkehr gebracht worden. Hier der Text der Verordnung in wenigen, die Thematik unserer Betrachtung betreffenden Auszügen: - Mit höchster Genehmigung des kgl. Staatsministeriums des Handels und der öffentlichen Arbeiten werden vom l. Juli lfd.Js. anfangend, in Bayern auch offene Correspondenz-Karten unter Anwendung der für frankierte Briefe festgesetzten Taxen von l h: Im Lokalverkehr der Aufgabepost und des dazu gehörigen Landpostbezirkes und von 3 kr. innerhalb des Königreiches, sowie nach Baden, Luxemburg, dem Postgebiet des Norddeutschen Bundes, Österreich und Württemberg zur Postbeförderung zugelassen. - Die Annahme, Spedition und Zustellung der Correspondenz-Karten richtet sich.... nach den für frankierte Briefpostsendungen überhaupt geltenden Bestimmungen. Es finden somit die Verfahren der Recom-mandation und der expressen Bestellung auf dieselben gleichmässige Anwendung. - Die Benutzung der Correspondenz-Karten in portofreien Staatsdienstsachen ist grundsätzlich möglich. -Correspondenzkarten, deren Bestimmungsorte ausserhalb Bayerns und den oben genannten Postgebieten liegen, dürfen nicht abgesendet werden und sind als unbestellbar zu behandeln.
Die vorstehenden Taxen beruhen ausschliesslich auf Bestimmungen bayerischer Postverordnungen und weichen teilweise erheblich ab von entsprechenden Angaben in dem Buch von Hans-Peter Frech: "Die Postkarten aus den ehemaligen Postvereinsländern und dem Deutschen Kaiserreich" , S. 42. Allerdings beklagt der Autor mit Recht die widersprüchlichen Angaben in der Literatur vor dem 1. 7. 1872. Für Bayern sind die Taxen jedoch belegt, mit Ausnahme der 4 KreuzerTaxe nach der Schweiz, die jedoch von HansPeter Frech ab 1.2. 1873 wohl als zuverlässig belegt angenommen werden kann. Hier ist aber anzumerken, dass die von Herrn Hans-Wolfgang Reiner in den Rundbriefen der Arbeitsgemeinschaft Württemberg veröffentlichten Auslandstaxen, Zitat „ von den bayerischen nicht nur zu Zeiten des DÖPV, sondern auch bezüglich der Postkarten-Taxen z. T. erheblich abweichen, obschon vom Norddeutschen Postbezirk als auch von der Reichspost für beide süddeutschen Postgebiete insoweit einheitliche Vorgaben vorausgesetzt werden dürfen ". Im Vergleich mit Württemberg drängt sich der Eindruck auf, dass die bayerische Post in der Weitergabe und Umsetzung der jeweiligen Änderungen der Taxvorschriften, nicht sehr sorgfältig war. Wie wäre sonst die VO. vom 20.11.1873 zu verstehen? Sie lautet: "Vom 1.12. des laufenden Jahres ab beträgt die Taxe für Postkarten nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika bei der Leitung über Bremen, Hamburg und Stettin nur mehr 4 Kr. pro Stück Von dieser Gesamttaxe haben die bayer. Auswechslungspostanstalten % Sgr. per Karte an die Reichspostanstalten zu vergüten. Unfrankiert oder unzureichend frankierte Postkarten werden zur Beförderung nicht zugelassen.Bei der Leitung über Köln und England unterliegen Postkarten nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika noch der bisherigen Taxe von 10 kr. per Stück. " Diese Verordnung ist exemplarisch für die Unzulänglichkeit, welche die bayerischen Verordnungen zu diesem Punkt aufweisen:
1. Wenn die Taxe nach den U.S.A. nur mehr 4 Kr. beträgt, müsste sie zuvor höher gewesen sein. Darüber fehlen aber entsprechende Bestimmungen.
2. Auch die Taxe von 10 kr. bei der Beförderung über Köln und England findet in den Postverordnungen kein Bestätigung. Ob die Postanstalten auf andere Weise von den jeweiligen Bestimmungen bezüglich Beförderung und Taxierungen von Correspondenz- /Postkarten informiert worden sind, kann ich nicht beurteilen und habe dafür auch keine Anhaltspunkte. So ist es auch erklärlich, dass die Postanstalten sich mit der Behandlung sichtlich schwer getan haben, wie die folgenden Beispiele zum Teil auch zeigen. Abb. l zeigt eine 7 Kreuzer Frankatur vom 12. und 13. 9. 1873 von Fürth nach Amsterdam, über Belgien befördert und erst nach unübersehbaren Schwierigkeiten für die Postbeamten beim Aufgabepostamt Fürth muhevoll richtig frankiert, und zwar wie folgt: - Am 12. 9. 1873 Aufgabe und Entwertung ohne Zusatzfrankatur. -Am 13. 9. 1873 vormittags zunächst zusätzlich 3 kr. auf immerhin bereits 5 kr. -Am 13. 9. 1873 nachmittags noch einmal 2 kr. auf die dann mit viel Mühe erreichte tarifgemässe Frankatur von 7 Kreuzer Brieftaxe. Welch ein mühseliges Geschäft.
Abb. l
Abb. 2
Nach den für die Versendung von Correspondenz- und Postkarten im inneren Verkehr der deutschen Postgebiete und nach dem Ausland geltenden Bestimmungen war deren volle Frankierung zwingend vorgeschrieben, d. h. unfrankierte oder nicht ausreichend frankierte Postkarten durften nicht versendet werden. Da, beginnend Mitte 1871 und endend mit dem 30. 6. 1875, für Postkarten in das Ausland in der Regel die volle Taxe für einfache Briefe galt, bot ihre Verwendung anstatt der Versendung von Briefen keine erkennbaren Vorteile. Entsprechend selten wurden sie verwendet und sind nur in ganz wenigen Stücken bekannt geworden. Eines dieser Stücke ist die oben gezeigte Postkarte von Fürth nach Amsterdam.
Abb. 2 eine Postkarte vom 6. Dez. 1873 von München nach Amsterdam fällt ganz aus dem Rahmen der bisher bekannten Praxis für die Behandlung zunächst unterfrankierter Auslands-Postkarten, weil hier eine 2 Kreuzer-Frankatur, bei einem Postkarten = Brieftarif von 7 Kr., unbeanstandet "durchging", und dies bei einem so grossen Postamt! Und die Folge? Zunächst per Rechteckstempel und danach handschriftlich wurde die Unter frankierung zwar festgestellt, wenn auch nur !4 Sgr. = l Kr. in der irrigen Meinung, nur 3 kr. seien insgesamt erforderlich. Doch weit gefehlt. Das Abgabepostamt sah dies anders und richtig: Die 2 Kreuzer- Teilfrankatur war null und nichtig mit der Folge, dass der Adressat die volle Brieftaxe von 20 cents = 7 kr. zu bezahlen hatte und dass aus der unterfrankierten Postkarte eine Porto - Postkarte geworden ist. Ein Beleg, wie er bisher einmalig ist.
Abb.3 7 kr. Frankatur (Mi.Nr. 25Y) vom 4. März 1871 von Lindau nach Zürich. Dies ist die einzige mir bekannte, mit Brieftaxe belegte Correspondenz-Karte in die Schweiz.
Die gelegentlich geäusserte Vermutung, vor der Gültigkeit der Postkarten-Taxe von 3 kr. habe diese 4 kr. betragen, findet allerdings weder in den veröffentlichten Tarifen noch in einem einzigen Beleg ihre Bestätigung, was aber angesichts der insgesamt auch hier schütteren Verordnungsund Belegelage nicht von vornherein gegen einen 4 - Kreuzer - Tarif spricht. Die letzte Korrespondenz-Karte dürfte mit zum Kuriosesten in der kurzen Zeit der Auslandsverwendungen von Postkarten gehören. Ein Tarif, der nur einen Monat Gültigkeit besass, ist auch für Bayern rekordverdächtig. Abb.4 3 Kreuzer-Correspondenz-Karte vom 21. Januar 1873 von Nürnberg nach Waedenswil; Mi.Nr. 23Y (3). Ab l. Januar 1873 wurde die Taxe für Postkarten nach der Schweiz auf 3 kr. festgesetzt. Bereits am 1. Februar 1873 ist sie jedoch schon auf 4 kr. angehoben worden. Der hds. Vermerk "noch l kr", der dann aber postamtlich gestrichen wurde, deutet an, dass der Beamte bereits den höheren Tarif in der Verordnung gelesen hatte, aber das Inkrafttreten anfänglich ausser acht Hess. Die Korrektur erfolgte promt. Ein nicht alltägliches Stück.
Vielleicht habe ich zumindest andeutungsweise verständlich machen können, wie zeitraubend, mühsam und letztlich auch teuer es für einen Sammler wie mich ist, das Wissen um die Behandlung der frühen Correspondenz-Karten ins Ausland langLiteratur: Die Verordnungs- und Anzeigenblätter der bayerischen Post sam zu erweitern. Es gelingt nur Schritt für Schritt, und ich bin jedem Leser dankbar, der mir auch durch kritische Zuschriften hier weiterhelfen kann. Sobald ich ein Stück weiter gekommen bin, werde ich versuchen, an dieser Stelle erneut darüber zu berichten.
Literatur: Die Verordnungs- und Anzeigenblätter der bayerischen Post