Immer wieder diese Luzerner Portorätsel!
Schon seit längerer Zeit kennt man die speziellen Luzerner Bot(t)enweibel-Briefe. Ihre Besonderheit liegt darin, dass sie mit dem Mindestporto der Fahrpost (15 Rappen) freigemacht, jedoch als eingeschriebene Briefpost-Sendungen befördert wurden. Da diese Betreibungsbegehren Münzgeld als Kostenvorschuss enthielten, war die Anwendung der Fahrpost-Taxen völlig korrekt, nicht jedoch die Zustellung mittels Briefpost. Wie in der übrigen Schweiz hätte man somit auch im Kanton Luzern diese Rechtstrieb-Akten nicht mit Briefmarken frankieren dürfen. Damit wäre jedoch unsere heutige Philatelie um ein interessantes Kapitel ärmer.
22A und 23 A als 15-Rappen-Fahrpostporto auf R-Brief von Büron (1.12.1855) nach Sursee
Ein vertieftes Studium der Luzerner Betreibungs- und Gerichtsschreiben zeigt uns aber noch weitere Porto-Besonderheiten. Der abgebildete Beleg der Gerichtskanzlei Altishofen mag dies illustrieren. Hand aufs Herz, können Sie dieses simple 20-Rappen-Porto erklären? Die besondere Qualität des folgenden Briefes liegt nicht etwa im originellen Datumsfehler des Ankunftsstempels von Luzern (31.02.), sondern im Porto von 20 Rappen. Der Vermerk "Mit Akten: 380 Fr. 10 Cts" lässt auf einen Wertbrief schliessen, der gemäss Posttaxengesetz mittels Fahrpost zu befördern war. Die dem Brief beigelegte Gült (1) stellt natürlich ein Wertpapier ersten Ranges dar und rechtfertigt somit eine postalische Behandlung als ValorenSendung. Das entsprechende Fahrpost-Porto würde jedoch 3 5 Rappen betragen: 10 Rp. Einschreibe-Grundtaxe plus Wertzuschlag für die 2. Entfernungsstufe von 6 Rappen je angefangene 100 Franken (= 24 Rappen).(2)
23A im Paar als 20-Rp-Porto auf Brief von Dagmersellen (12.02.1855) nach Luzern (Distanz 35 km)
Wenn wir die 20 Rappen als Brierpost-Porto interpretieren, so würde dies im 2. Briefkreis (2 bis 10 Wegstunden) für ein Gewicht über einem bis anderthalb Lot (ca. 16 bisgut 23 Gramm) zutreffen. Da der Briefumschlag selbst 6 Gramm wiegt, verbleibt für die beigelegte Gült noch etwa 10 bis 17 Gramm, was sich als realistisch erweisen dürfte. Doch auch die Briefpost-Interpretation bleibt nicht widerspruchslos. Warum ist der Wert des Inhaltes explizit auf der Briefvorderseite genannt, wenn der Brief dann doch nicht als Wertbrief aufgegeben wird? Und sicher hätte der Gerichtsschreiber Staffelbach eine solch wertvolle Urkunde nicht einfach als gewöhnlichen Brief verschickt. Die Einschreibung aber würde zu einer Verdoppelung des Portos (= 40 Rappen) führen, und somit wäre die Fahrpost-Taxe von 35 Rappen wiederum billiger. Man kann die Sache drehen und wenden, wie man will, man findet für dieses Porto einfach keine saubere Erklärung, - wenn sich die Interpretation an den Buchstaben der Posttaxengesetze hält. Aber Vorsicht! Es handelt sich ja um Luzerner Belege, und deshalb sollten wir bei unserer Analyse auch die spezielle Luzerner Postmentalität berücksichtigen. Einleitend haben wir gesehen, dass die Luzerner Rechtstriebbegehren zwar mit der minimalen Fahrpost-Taxe freigemacht, jedoch durch die Briefpost befördert wurden. Könnte nicht bei unserem Rätselbrief gerade die Umkehrung vorliegen, in dem die minimale Briefpost-Taxe an gewandt wurde, die Versendung jedoch als (eingeschriebene) Fahrpost erfolgte? Und tatsächlich: Über dem Markenpaar kann man noch eine Nummer ("No 5") erkennen, wie dies bei Fahrpost-Belegen als Einschreibevermerk üblich ist. Die Konformisten unter den postgeschichtlich interessierten Philatelisten mag eine solche Interpretation wohl kaum befriedigen. Als eine weitere einfache Erklärung könnten sie anfügen, dass es sich beim vorliegenden Brief schlicht um eine fehlerhafte Portoberechnung handle. Dieser Meinung möchte ich mich aber nicht anschliessen. Seit Jahren suche ich nämlich unter- oder überfrankierte Belege aus der Strubelzeit. Mein Erfolg lässt sich an zwei Händen abzählen! In der damaligen Zeit hat man die Porti sehr sorgfältig berechnet, denn 10 Rappen entsprachen einem guten Stundenlohn! Und natürlich trifft diese Sorgfalt sowohl für den Gerichtsschreiber von Altishofen, als auch für den Postbeamten von Dagmersellen in gesteigertem Masse zu. Ich glaube, dass wir die Luzerner Portorätsel gleichsam wie den Gordischen Knoten lösen müssen und meine oben vorgebrachte Interpretation wohl zutrifft. Die Luzerner Gerichtsbeamten und Rechtsagenten haben eben meist die Briefpostund die Fahrpost-Taxen ausgerechnet, um sich dann - wenn immer möglich - für die billigere Variante zu entscheiden. Ob aber die Sendung per Brief- oder Fahrpost befördert wurde, war dann eine weitere Frage, die nicht unbedingt von der gewählten Posttaxe, sondern vom Nutzen der jeweiligen Beförderungsart abhing. Bei den Bot(t)enweibel-Briefen entschied man sich aus Gründen der Zustellungsgeschwindigkeit und der Postorganisation für die Briefpost, beim vorliegenden Valorenbeleg aus Sicherheitsgründen (automatische Einschreibung) für die Fahrpost. Eine Verifizierung dieser Portoerklärungen kann letztlich jedoch nur durch die Auswertung eines möglichst grossen Belegmaterials erfolgen. Deshalb möchte ich meine geschätzten Leser/Innen aufrufen, mir entsprechende Belege zu unterbreiten.(3) Herzlichen Dank zum voraus! Sicher muss man sich fragen, warum gerade der Kanton Luzern bei der Taxberechnung aus der "freund - eidgenössischen" Reihe tanzte. Liegen die Gründe in der Zeit der Kantonalposten, sind es Nachwehen des verlorenen Sonderbundskrieges oder haben die Luzerner die verschiedenen Möglichkeiten der Taxenberechnung einfach intelligenter und raffinierter genutzt? Vielleicht treffen alle drei Gründe zu. Letztlich handelt es sich aber um ein Problem der Zentralisierung schlechthin.(4) Die Vereinheitlichung der Gesetzgebung ist die eine Seite, der uniforme Vollzug dieser Regeln die andere. In diesem Zusammenhang darf ich Sie auch an die Besonderheit der Strubel-halbierungen im Kanton Genf erinnern. Dass die Luzerner Post die Missbrauchsgrenze dieses Vollzugs föderalismus erreicht hatte, kann nach den gemachten Ausführungen wohl kaum bezweifelt werden.
(1) Eine Gült ist eine Wertpapierurkunde über ein Darlehen mit Grundpfandsicherheit ohne persönliche Haftung des Darlehensschuldners. Dieser typische Grundpfandtitel der Innerschweiz wird heute aufgrund der allzu langen Kündigungsfristen nicht mehr ausgestellt.
(2) Vgl. Bundesgesetz über die Posttaxen vom 28. 8. 1851, auszugsweise dargestellt bei Emil Rüegg, Eidgenössische Fahrpost, Zürich 1994, Seite 17 ff
(3) Senden Sie Ihre Briefkopien (Innen- und Aussenseite) und Gewichtsangaben an Urs Hermann, Postfach 477, CH-4410 Liestal. Besten Dank!
(4) Brüssel lässt grüssen!