Die Inland-Portovarianten der Schweizer Briefpost während der Strubelzeit (I)

Während mehrerer Jahre habe ich in der Postgeschichte die Schweizer PosttaxenGesetze von 1851 und 1862 detailliert vorgestellt und kommentiert.(1) Nun ist es Zeit für eine zusammenfassende Übersicht. Diese beschränkt sich auf die Inlandtarife, die mit Briefmarken beglichen wurden, also auf die Tarife für Briefpostbelege bis 500 Gramm und umfasst die folgenden Sendungsarten: Briefe, amtliche Briefe, Drucksachen, moderierte Drucksachen und Warenmuster.(2) Der Vollständigkeit halber werden in diese Übersicht auch die mit Briefmarken versehenen Briefpost-Formulare (Reklamationslaufzettel und Empfangsscheine) sowie die Luzerner Boten- weibelbriefe aufgenommen. Neben den gewöhnlichen Zustellungsporti für die genannten Briefpostbelege sind auch allfällige Einschreibe-Zuschläge und die NachnahmeProvisionen erfasst, ebenso die Nachnahmeschein-Gebühr, sofern sie mit Briefmarken abgegolten wurde.

Grundsätze der Briefposttarifierung
Zum besseren Verständnis der Tabelle seien die wichtigsten Grundsätze der BriefpostTarifierung stichwortartig angeführt:(3) . Die Taxe einer gewöhnlichen (einfachen) Sendung wurde bei beiden Posttax-Gesetzen nach Gewicht und Transportdistanz erhoben, zuerst (1851) sehr detailliert, später (1862) stark vereinfacht. Für schwerere Belege galt automatisch die Fahrposttaxe, sobald diese günstiger ausfiel als die (theoretisch errechnete) Briefposttaxe. . Das moderierte Drucksachenporto kam gemäss Posttax-Gesetz von 1851 bei Mengenaufgaben ab dem 21. Exemplar zur Anwendung. Ab l. Juli 1862 waren solche Mengenrabatte nicht mehr vorgesehen. . Der Einschreibe-Zuschlag entsprach immer dem Porto der gewöhnlichen Sendung und führte somit zu einer Verdoppelung desselben. . Die Nachnahme-Provision betrug grundsätzlich 1% des nachgenommenen Betrages. Sie war mindestens 10 Rappen und wurde immer auf volle Zehner aufgerundet. . Die durch die Briefpost beförderten Nachnahmen waren betragsmässig limitiert: bis Ende Juli 1860: 30 Franken, ab 1. August 1860 bis Ende Juni 1862: 20 Franken, ab 1. Juli 1862: 50 Franken.(4) . Bei Nachnahmen über sechs Franken musste der Absender bis Ende Juli 1860 einen Aufgabeschein lösen. Die Scheingebühr von fünf Rappen war bis Ende September 1858 in bar, später in Briefmarken zu zahlen.

Theoretisch mögliche Portovarianten
Die theoretisch möglichen Portostufen der Schweizer Inland-Briefpost der Strubelzeit sind bekannt. Sie reichen vom Nulltarif fürgewöhnliche Amtsbriefe bis zu 170 Rappen für den eingeschriebenen schweren Brief (Schriftpaket) über 40 Wegstunden, der mit einer Nachnahme von über 40 Franken verbunden war.(5) Wie viele Portovarianten innerhalb dieser 170 Rappen möglich sind, hat wohl bis heute noch niemand ausgerechnet. Die Tabellenkalkulationsprogramme der modernen Informatik haben es mir ermöglicht, diese Aufgabe zu lösen. Theoretisch lassen sich für die Strubelzeit in der Tat über 900 Inland-Portovarianten unterscheiden! Wie viele davon auch in der postalischen Wirklichkeit angewendet wurden, weiss (noch) niemand mit letzter Sicherheit. Ein Zweck meiner Abhandlung liegt gerade darin, hier ein wenig Klarheit zu schaffen. Deshalb versuche ich, die einzelnen Belegvarianten mit Seltenheitsangaben zu versehen. Eine solche Klassierung ist natürlich äusserst relativ und subjektiv. Vorerst begnüge ich mich mit den drei Seltenheitsstufen R, RR und RRR. Häufig anzutreffende Portovarianten sind nicht bewertet. Theoretisch mögliche Porti, die ich jedoch noch nie gesehen habe, bezeichne ich mit einem Fragezeichen. Für diesbezügliche Hinweise meiner Leserinnen und Leser wäre ich sehr dankbar.(6) Es bleibt einer späteren Studie vorbehalten, die Häufigkeit der einzelnen Portovarianten statistisch zu erfassen und damit eine genauere Seltenheitsbewertung zu ermöglichen.Im aktuellen POSTGESCHICHTE-Beitrag stelle ich alle möglichen Portovarianten für die Briefposttarife von 0 bis 15 Rappen vor. Diese Portotabelle wird durch drei nicht alltägliche Belege veranschaulicht.

Moderierte Drucksache von Genf im 1. und 2. Briefkreis.
Gemäss Posttax-Gesetz von 1851 war für die Massenaufgabe von Drucksachen ab dem 21. Exemplar eine Ermässigung des Portos auf die Hälfte vorgesehen. Das Mindestporto betrug jedoch drei Rappen und war bar zu begleichen. Die Genfer Post schuf eine interessante Ausnahmeregelung: Ab Mai 1861 erlaubte sie die Verwendung von halbierten 5-Rappen-Marken und damit ein Porto von 21/2 Rappen. Diese Strubel-Halbierungen von Genf sind beliebte, gut bekannte und relativ häufige Belege für moderierte Drucksachen

Halbierung 22G von Genf (5. Juli 1862) auf Einladungskarte der (1. Briefkreis)

Dazu erlaube ich mir vier Anmerkungen, die kaum je beachtet werden: Haben Sie schon je eine Genfer Einladungskarte oder ein Drucksachenzirkular mit einem 5 Rappen-Porto gesehen? Für die ersten zwanzig Exemplare einer Massenaufgabe wäre dies die richtige Taxe gewesen. - Ich bin zur Überzeugung gekommen, dass in Genf während der Halbierungszeit auch die ersten zwanzig Exemplare moderiert frankiert wurden. Vom Gegenteil würde ich mich gerne überzeugen lassen, vor allem wenn der Gegenbeweis auch noch käuflich wäre! Das volle Drucksachenporto betrug im ersten und zweiten Briefkreis 5 Rappen und somit das moderierte Porto in Genf für beide Briefkreise 2 1/2 Rappen. Haben Sie aber schon eine Genfer Halbierung für den zweiten Briefkreis gefunden? Dies wäre möglich, nicht nur für die Exklave Celigny, sondern auch für mehrere Gemeinden an der französischen Grenze.(7) Ab 1. Juli 1862 galt für die ganze Schweiz für Drucksachen bis zu 4 Lot ein Porto von 2 Rappen. Trotzdem wurde der abgebildete Beleg vom 5. Juli noch mit einer Halbierung (2 1/2 Rappen) frei gemacht. Diese <Überfrankierung> lässt sich wohl dadurcherklären, dass unsere ihre Einladungen in grösseren Mengen vorfrankiert hatte. Eine nachträgliche Kompensation der Genfer Post für die vorangegangenen Einnahmenausfälle! Letztlich ist zum Genfer Beleg noch zu bemerken, dass er eigentlich nicht gesetzeskonform war. Drucksachen waren der Post unter Banden (Streifbänder) abzuliefern und die Verwendung von Postkarten war erst ab Oktober 1870 zulässig.

Moderierte Drucksache im 3. Briefkreis
Für den 3. Briefkreis betrug das normale Drucksachenporto bis zu 4 Lot 10 Rappen, das moderierte folglich nur 5 Rappen. Zur Kennzeichnung der postalischen Richtigkeit dieser standen einigen Poststellen (Basel, Bern und Lausanne) spezielle Stempel (Moderierte Frankatur, affranchissement modere) zur Verfügung.8)

22G auf Drucksache von Basel (1. Juli 1860) nach Chaux-de-Fonds ( 96 km)

Die meisten Postbüros konnten somit die rechtmässige Portoermässigung nicht anzeigen. Aber auch von Basel, Bern und Lausanne finden sich viele moderierte Drucksachen ohne Stempelhinweis, da meist nur die ersten Exemplare der Massenaufgabe entsprechend deklariert wurden.

Ein nicht ganz normaler 5-RappenBeleg im Ortsrayon
Eigentlich gehört das 5-Rappen-Porto für Briefe im Lokalrayon zu den häufigen Belegen der Strubelzeit. Der abgebildete Brief von Jona nach Eschenbach weist jedoch eine nicht alltägliche Besonderheit auf. Es handelt sich um ein Pfändungsgesuch, versehen mit einem Kostenvorschuss von 50 Rappen als Beilage. Die Münze wurde mit Trockensiegel inwendig fixiert, was auch von aussen sichtbar war. Der Postbeamte von Rapperswil hat diese Geldsendung richtigerweise nicht als Briefpost angenommen, da für Valorenbriefe die Fahrpost zuständig war. Adressseitig vermerkt er "Enthält Geld", versieht den Beleg mit einer Fahrpostnummer (N 3) und taxiert ihn mit dem vollen Fahrpost-Betrag von 15 Rappen aus, da Briefmarken für die Fahrpost grundsätzlich nicht akzeptiert wurden. Das ursprüngliche Briefpost-Porto von 5 Rappen entwertete er mit dem als Fahrpoststempel eingesetzten Einzeller in Elzevir.

22 G auf Brief mit Geldeinlage von Jona (27.8.1862) nach Eschenbach (ca. 9 km), entwertet und korrigiert vom Postbüro in Rapperswil.

(1) Vgl. Urs Hermann, Einige Anmerkungen und viele Zahlen zu den Posttaxen-Gesetzen der Strubelzeit, in: Postgeschichte Nr. 59, Seite 25 ffund Urs Hermann, Die Portoberechnung von BriefpostNachnahmen über sechs Franken in der Strubelzeit, in: Postgeschichte Nr. 61, Seite 19 ffund Urs Hermann, Die Taxierung von höhergewichtigen Inland-Briefen während der Strubelzeit, in: Postgeschichte Nr. 68, Seite 10 ff, Nr. 69, Seite 22 ffund Nr. 70, Seite 19 ff und Urs Hermann, Die Taxierung von - Sendungen der Schweizer Bundespost von 1849 bis 1869, in: Postgeschichte Nr. 75, Seite 29 ff
(2) Nicht erfasst sind die speziellen Tarife für unfrankierte Briefe sowie alle Fahrpost-Taxen, sofern sie nicht für die Briefpost angewendet wurden. Vgl. hierzu Emil Rüegg, Eidgenössische Fahrpost, Chur 1994, SeiteSO ff. Ebenso unberücksichtigt bleiben Briefpostarten und Zustellungsvarianten, die erst nach der Strubelzeit eingeführt wurden, wie Postkarten und die Expresszustellung.
Vgl. hierzu, Felix Winterstein, Ober die Frankaturen der Ritzenden Helvetia gezähnt>, Bern 1974 sowie Felix Winterstein, Ungewöhnliche Charge-Frankaturen 1862 -1918, Separatdruck SBZ

(3) Detaillierte Informationen gewähren die in Fussnote (l) angeführten Postgeschichte-Beiträge.

(4) Per Fahrpost konnten bedeutend höhere Beträge nachgenommen werden. Vgl. Postgeschichte Nr. 59.

(5) Postgebühr für den einfachen Brief: 60 Rappen, Einschreibe-Zuschlag: 60 Rappen, Nachnahme-Provision: 50 Rappen.

(6) Besten Dank für Ihre Kommentare und Fotoko- pien an dieAdresse: Urs Hermann, Postfach 477, CH-4410 Liestal.

(7) Anderer Meinung ist Erhard Keller in seiner herausragenden Monographie über Strubelteilungen. Er sieht die Genfer Halbierungen ausschliesslich für den ersten Briefkreis (Zone I) vor. Vgl. Erhard Keller, Die Strubel-Halbierungen, Eigenverlag Zofingen

(8) Vgl, Andres-Emmenegger, Grosses Handbuch der Abstempelungen auf Schweizer Marken 1843 -1907, Gruppe 16,Nr. 5 (447), 7 (449), 8 (450)und 18 (7131). InKlammem die Nr. des Abstempelungswerkes.

Die Innland-Portovarianten der Schweizer Briefpost während der Strubelzeit (I)