Die Inland-Portovarianten der Schweizer Briefpost während der Strubelzeit (II)
Mein Versuch, alle möglichen InlandPortovarianten der Schweizer Briefpost gemäss den Posttaxen-Gesetzen von 1851 und 1862 nach Portostufen aufzulisten, ist auf reges Interesse gestossen. Obwohl ich mich in der letzten Postgeschichte Nr. 78 auf die Porti von 0 bis 5 Rappen beschränkte, sind bereits hierzu einige wichtige Ergänzungen und Vertiefungen angezeigt. Diese sollen im vorliegenden Bericht dargestellt werden.
Die "3-Rappen-StrubeImarke" .
Meine Übersicht sollte nur solche BriefpostTaxen erfassen, die mit Briefmarken freigemacht wurden. Nicht berücksichtigt werden somit Postgebühren, die der Empfänger oder der Absender in bar zu leisten hatte. Deshalb habe ich auf dieAufhahme des 3-Rappen-Portos für moderierte Drucksachen verzichtet. Dieses ermässigte Porto für den 1. und 2. Briefkreis war vom 1. Januar 1852 bis 30. Juni 1862 möglich.(l) Nur die Kreispostdirektion des Kantons Genf sah für die Zeit vom Mai 1861 bis 30. Juni 1862 eine noch weitergehende Ermässigung auf 2 l/2 Rappen vor, was zu den bekannten Genfer Halbierungen führte. Im Gegensatz zum Italienprovisorium war für das Inlandporto von 3 Rappen eine Barfrankierung vorgesehen. Eine Freimachung mittels Briefmarken war nicht erlaubt und eigentlich auch gar nicht möglich, da es bis Ende Juni 1862 noch keine 2- oder 3-Rappen-Marken gab.(2) Doch keine Regel ohne Ausnahme!
3/5-Teilung 22A als 3-Rappen-Porto für ermässigte Drucksache im l. Briefkreis von Basel (20. Mai 1855)
Die Strubel-Teilung auf dem Basler Zirkulationsschreiben (circulaire) vom 20. Mai 1855 stellt in der Tat einen 3-RappenStrubel dar!(3) Dieser Tatsachenbeweis zwingt mich zu einer Korrektur meiner (in der letzten PG veröffentlichten) Übersichtstabelle der Portovarianten von 0 bis 5 Rappen.(4)
Totgeglaubte leben länger ...
Im letzten PG-Beitrag habe ich festgestellt, dass die Portoermässigungen gemäss Gesetz erst ab dem 21. Drucksachenexemplar gewährt werden durften. 5-Rappen-Porti für die ersten 20 Drucksachen aus der Periode der Genfer-Halbierungen seien mir aber unbekannt und die Besitzer solcher Raritäten zur Bekanntgabe aufgerufen. Und tatsächlich kann ich heute einen solchen Drucksachenbeleg zur Normaltaxe vorstellen.
22G auf Einladungskarte zu einer Versammlung der "societe genevoise d'utilite publique" (Genf 10. März 1862)
Dass dieser Beleg viel seltener ist als das Genfer Halbierungsporto, weiss der traditionelle Markensammler nicht und wird sich sicher darüber wundern, wieviel ein Spezialsammler dafür zu zahlen bereit ist
Genfer Halbierung für den 3. Briefkreis?
Natürlich waren diese Halbierungen nur für den Kanton Genf zulässig. Wie aber wurde diese Genfer Besonderheit in der übrigen Schweiz beurteilt? Darüber berichtet der folgende Beleg.
Halbierung 22G auf Drucksache von Genf (28.12.61) nach Bern (31 Wegstunden)
Die vorliegende Druckschrift für den 3. Briefkreis scheint bei der Genfer Post zum Lokalporto "durchgeschlüpft" zu sein, nicht jedoch bei den gewissenhaften Postbeamten der Bundeshauptstadt. Der Grund für die Nachtaxierung von 15 Rappen bedarf aber noch einer Erklärung! Das normale Drucksachenporto für den 3. Briefkreis betrug nämlich 10 Rappen, bei einer Moderierung ab 21. Exemplar gar nur 5 Rappen. Gemäss einer Weisung des Bundesrates über die "Taxbehandlung unvollständig frankierter Briefe" galt der Grundsatz, dass "nur für den durch Marken nicht gedeckten Theil der Taxe" vom Empfänger ein Nachporto zu erheben sei.(5) Somit wäre ein Betrag von 2 '/a oder allenfalls 7 'A Rappen gerechtfertigt gewesen. Hat sich die Berner Post über diesen Genfer Halbierungsfrevel so stark geärgert, dass sie sich über diese Vorschrift hinweg gesetzt und vom Empfänger gleich das volle Briefporto einkassiert hat? Doch keine Angst, der Röstigraben wird durch diesen Nachtaxierungsbeleg nicht vertieft! Im Gegenteil, die Berner Post hat vollständig korrekt gehandelt. Zu berücksichtigen sind nämlich noch zwei weitere Taxierungsvorschriften. In seiner Weisung zur "Benutzung halber Frankomarken" hält das Postdepartement fest, dass dieses Verfahren unzulässig sei, und "die getheilten Marken als ungültig, demnach mit denselben versehene Gegenstände als unfrankirt zu behandeln" seien.(6) Zweitens ist davon auszugehen, dass die Portoermässigung für Drucksachen nur bei Vorausfrankierung bestand, "hingegen die unfrankirt aufgegebenen nichtsdestoweniger befördert, jedoch mit der ordentlichen Brieftaxe belegt werden."(7) Damit ist der Argumentationskreis geschlossen: Ausserhalb des Kantons Genf waren Markenhalbierungen grundsätzlich unzulässig und entsprechende Sendungen als unfrankiert zu betrachten, unfrankierte
Drucksachen wiederum waren wie Briefe zu behandeln und vomAdressaten daher das Briefporto zu verlangen. Der Genfer Beleg wirft nun aber noch eine grundsätzliche Frage auf: Wie wurde die Dracksachenporto-Moderierung gehandhabt, wenn der Absender Sendungen für verschiedene Briefkreise aufgeben wollte? Denkbar sind zweiAntworten:
. Die Drucksachen wurden zuerst nach Briefkreisen aussortiert und für jeden Brieflireis wurden die ersten 20 Belege zur normalen und erst der Rest zur ermässigten Taxe berechnet.
Die Drucksachen wurden nicht nach Briefkreisen differenziert und die Ermässigung galt ab dem 21. Exemplar schlechthin.
Im zweiten Fall war der Absender gut beraten, wenn er die Normaltaxe der ersten 20. Stücke vor allem auf Sendungen im l. und 2. Briefkreis, die moderierte Taxe jedoch für die Drucksachen nach dem 3. Briefkreis anrechnen Hess. Hier nämlich betrug die Ermässigung (statt 2, bzw. 2 Vi Rappen in Genf) bereits volle 5 Rappen. Der Wortlaut der Gesetzesvorschriften sowie der Umstand, dass Drucksachen im 3. Briefkreis zur Normaltaxe von 10 Rappen etwa genau so selten sind wie solche zum ermässigten Porto von 5 Rappen, sprechen eher für die zweite Interpretation.
1l) Vgl. Artikel 7 des Posttaxengesetzes vom 25. August 1851: "Eine weitere Ermässigung dieser (Drucksachen-)Taxe kann für grössere Sendungen von mehr als 20 Stück bewilligt werden,..." und den Beschluss des Bundesrathes zu Ausführung des Taxengesetzes vom 25. August 1851, vom 4. Christmonat 1851: "Bei gleichzeitiger zahlreicher Aufgabe der gleichen Druckschriften wird von jedem die Zahl von 20 übersteigenden Exemplare nur die Hälfte der in Artikel 7 des angeführten Gesetzes bestimmten Taxe, jedoch wenigstens drei Rappen, bezogen.", in: Postamtsblatt 1851, Nr. 42
(2) Vgl. Hans Hunziker, STRUBEL 1854 -1862, Bern 1986, Seite 80 f. Auf Seite 81 ist einebarfrankierte moderierte Drucksache von Basel (10.1.59) abgebildet.
(3) Dieser Beleg ist auch in Erhard Kellers Monographie über Strubelteilungen aufgeführt und in Farbe abgebildet. Ungenauerweise spricht er von einem Brief (statt Drucksache) und einer 2/3- Halbierung satt 3/5-Teilung. Vgl. Erhard Keller, Strubel-Halbierungen, Eigenverlag Zofingen, Seite 21.
(4) Die neue Tabelle korrigiert auch einen verwirrenden Fehler meines letzten Postgeschichte-Beitrages. Hier hatte ich das Gewicht von 7.125 Gramm irrtümlicherweise für ein l Lot, statt für ein halbes Lot angegeben.
(5) Vgl. Artikel 10 der "Weisung über Taxbehandlung unvollständig frankirter Briefe vom 25. Juni 1856", in: Postamtsblatt 1856, Nr. 26
(6) Weisung betreffend die Benutzung halber Frankomarken vom 29. Jänner 1854, in: Postamtsblatt 1854, Nr. 12
(7) Fakultative Frankierung von Drucksachen unter Banden, vom 24 Juni 1856, in: Postamtsblatt 1856, Nr. 27