Gebühren für Briefpostsendungen

3.1 Allgemeines zum Briefpostverkehr
Mit Beginn des Okkupationsfeldzugs am 29. 7. 1878 traten die am 15. 7. 1878 erlassenen Bestimmungen für die Feldpost der k. und k. Armee (1) in Kraft (2). Neben der gebührenfreien Beförderung von (auch rekommandierten) dienstlichen Briefen sahen diese Bestimmungen die gebührenfreie Beförderung gewöhnlicher privater Briefe mit einem Gewicht bis 70 g von und an Armeeangehörige vor ("Feldpostbriefe"), nicht aber die Beförderung von Postkarten. Die Gebühren für "nicht portofreie Briefe" waren nach den "allgemeinen Bestimmungen" zu bemessen, d. h., nach den in Österreich-Ungarn gültigen Posttarifen.
In grosszügiger Auslegung der für sie erlassenen Bestimmungen beförderte die Feldpost ab Anfang August 1878 ungarische und österreichische 2-kr-Postkarten von Armeeangehörigen an private Empfänger in Österreich-Ungarn und ab etwa Oktober 1878 Briefe von zivilen Absendern, vorwiegend Kaufleuten, zum österreichisch-ungarischen Inlandtarif (5 kr bis 15 g, 10 kr bis 250 g) in die Monarchie. Mit Erlass vom 9. 1. 1879 wurde eine beschränkte Benutzung der Feldpost durch Zivilpersonen offiziell gestattet (3); mit diesem Datum beginnen die Tabellen l und 2. Postkarten jedweder Art und Auslandsbriefe ziviler Absender waren offiziell vom 1. 7. 1879 ab zugelassen (4); mit diesem Tag beginnt Tabelle 3. Auslandsbriefe ziviler Absender waren aber schon vorher gelegentlich befördert worden.
Aus den Tabellen l bis 3 gehen auch die maximal zulässigen Gewichte der einzelnen Sendungsarten hervor. Wo (bei Briefen) eine solche Angabe fehlt, war das Gewicht gebührenpflichtiger Briefe nicht beschränkt, mit zwei Ausnahmen:

Im internen Verkehr und im Verkehr mit Österreich und Ungarn durften Briefe vom 1. 2. 1886 bis zum 30. 9. 1916 nicht schwerer sein als 250 g (5, 6). Das Gleiche galt im Verkehr von Bosnien-Herzegowina (ohne Sandschak Novibazar) mit Deutschland vom 1. 1. 1892 bis zum 30. 9. 1916 (7).

Im Verkehr mit Österreich wurde die Gewichtsgrenze 250 g am 15. 10. 1918 wieder eingeführt, allerdings nur für private Briefe (8). Die gleiche Begrenzung im internen Verkehr und im Verkehr mit Ungarn ist bisher nicht nachgewiesen.

Für Briefpostsendungen im Verkehr mit in fremden Gewässern befindlichen Schiffen der k. und k. Kriegsmarine galten, soweit solche Sendungen zugelassen und frankiert waren, die gleichen Gebühren wie im Verkehr mit Österreich-Ungarn (9, 10).

Doboj, 14. 9. 1878, private Postkarte nach Budapest, 2 kr (3.1)

Sarajevo, 2. 2. 1879, privater Brief nach Brod in Slavonien, 10 kr (Tabelle 2)

Sarajevo, 1.7.1898, Lokalbrief, 3 kr (Tabelle 1)

Sarajevo, 28.1.1904, Lokalbrief, 6 h (Tabelle 1)

Prij'epolje (Sandschak Novibazar), 22.9.1900, Postkarte nach Wien, 10 h (Tabelle 3)

Bugojno, 22.1.1906, Drucksache nach Belgrad, 5 h (Tabelle 3)

Sarajevo, 30.6.1911, Drucksache 2. Gewichtsstufe nach Lyon, 10 h (Tabelle 3)

Banjaluka, 13.9.1918, Drucksache im Lokalverkehr, 5 h (Tabelle 1)

3.2 Besondere Gebühren für Drucksachen
Die Gebühr für Zeitungen, die von Verlegern versandt wurden, betrug im internen Verkehr sowie im Verkehr mit Österreich und Ungarn ab 1. 7. 1879 pro Stück l kr (4), ab 1. 1. 1900 pro Stück 2 h (11). Alle anderen Zeitungen, die nicht unmittelbar beim Postzeitungssvertrieb bestellt worden waren, unterlagen dem normalen Drucksachentarif (Tabellen l bis 3). Als Zeitungen im obigen Sinn galten ab November 1903 auch regelmässig erscheinende Preislisten und Kataloge (12).
Für Blindendrucksendungen, auch solche mit individuellen Mitteilungen, wurde am l. 12. 1909 zunächst im internen Verkehr der folgende Sondertarif eingeführt (13): bis 50 g 3 h, bis 100 g 5 h, bis 1000 g 10 h, bis 2000 g 20 h, bis 3000 g 30 h. Dieser Tarif galt ab 1. 3. 1910 auch im Verkehr mit Österreich (14); durch Verordnung vom 8. 8. 1913 wurde er im Verkehr mit Deutschland eingeführt (15); während des Weltkriegs galt er auch nach den von k. und k. Truppen besetzten Gebieten (16). Am 1. 10. 1918 wurden die Gebühren für Blindendrucksendungen nach Deutschland wie folgt erhöht (17): bis 50 g 5 h, bis 100 g 10 h, bis 1000 g 15 h, bis 2000 g 25 h, bis 3000 g 35 h.
Nach Ungarn wurden Blindendrucksendungen zum normalen Drucksachentarif nach Tabelle 2 befördert (14, 16).
Die eilige Beförderung von Drucksachen wurde im internen Verkehr sowie im Verkehr mit Österreich, Ungarn, der k. und k. Feldpost, den besetzten Gebieten und Deutschland am 1. 10. 1916 eingeführt (6, 18). Eilige Drucksachen wurden ebenso schnell befördert wie Briefe; Voraussetzung war volle Frankatur. Der Eilzuschlag betrug 2 h (19, 18). Im Verkehr mit Deutschland entfiel der Eilzuschlag ab 1. 9. 1918 (16).

Bös. Brod, 1917, Drucksache nach Gnesen, 3 h + 2 h Eilzuschlag (Tabelle 2, 3.2)

3.3 Sonderregelungen im Auslandsverkehr
Der Weltpostvertrag von 1878 sah die Möglichkeit vor, höhere als die Gebühren nach Tabelle 3 za vereinbaren, wenn die Beförderungsstrecke zwischen zwei Mitgliedsstaaten eine Seestrecke von mehr als 300 Seemeilen einschloss. Österreich-Ungarn hatte insbesondere mit Staaten und Kolonien in Mittel- und Südamerika sowie in Süd- und Ostasien solche Vereinbarungen abgeschlossen (20). Ihre Gültigkeit für Bosnien-Herzegowina folgt aus dem Erlass (4), siehe auch (5). Die Gebühren betrugen für Briefe je 15g 20 kr, für Postkarten 8 kr, für Drucksachen, Warenproben und Geschäftspapiere je 50g 6 kr, jedoch mindestens 8 kr bei Warenproben und 13 kr bei Geschäftspapieren (20). Diese Gebühren bestanden bis zum 31.5. 1893. Ab 1. 6. 1893 galten die Gebühren nach Tabelle 3 (21).
Für Sendungen nach Ländern, die dem Weltpostverein nicht angehörten, galten die Gebühren, die zwischen Österreich-Ungarn und diesen Ländern vereinbart worden waren (4, 5). Für solche Sendungen wurde am 1. 5. 1888 der folgende einheitliche Tarif eingeführt (22, 23): Briefe je 15 g 30 kr, Drucksachen und Warenproben je 50 g 10 kr, jedoch mindestens 12 kr bei Warenproben, Geschäftspapiere je 50 g 12 kr, mindestens jedoch 20 kr. Postkarten waren nicht zugelassen. Auch dieser Tarif galt bis zum 31.5. 1893. Ab 1. 6. 1893 galten die Gebühren nach Tabelle 3 (21).
Für Briefe aus Bosnien-Herzegowina (ohne Sandschak Novibazar) nach der Schweiz betrug die Gebühr vom 1. 12. 1900 bis zum 30. 9. 1907 je 20 g (statt je 15 g) 25 h (24).
Für Briefe und Postkarten nach Serbien wurden die Gebühren ab 1.2. 1910, für Briefe und Postkarten nach Montenegro ab 1. 5. 1914, wie folgt ermässigt (25, 26): Briefe je 20 g 10h, Postkarten 5 h.
Die Gebühr für Briefe nach den österreichischen Postämtern in Albanien wurde auf Grund eines Schreibens vom 15. 6. 1914 auf 10 h je 20 g ermässigt (27).
Auch im Rahmen aller vorstehenden Sonderregelungen war das Gewicht von Briefen nicht beschränkt; für Drucksachen, Warenproben und Geschäftspapiere galten die Gewichtsgrenzen der Tabelle 3.

Mostar, 2.6.1898, Postkarte nach Belgrad, 5 kr (Tabelle 3)

Bjelina, 13.7.1911, Postkarte nach Mladenovac (Serbien), ermässigte Auslandsgebühr 5 h (3.3)

3.4 Rekommandation, Rückschein, Nachfrageschreiben, Empfangsanzeige
Die Gebühr für Rekommandation. Rückschein und Nachfrageschreiben betrug vom 1.7. 1879 bis zum 31. 12. 1899 10 kr, vom 1. 1. 1900 ab 25 h (Quellenangaben für einzelne Zeitabschnitte siehe Tabellen l bis 3). Hiervon gab es zwei Ausnahmen:
Rekommandations-und Rückscheingebühr im Lokalverkehr vom 1.11. 1886 bis zum 31. 12. 1899(28, 23) 5 kr,
Rekommandationsgebühr für Sendungen nach Ländern, die dem Weltpostverein nicht angehörten, vom 1. 5. 1888 bis zum 31.5. 1893 (22, 23) 20 kr; Rückscheine waren nicht zugelassen.
Empfangsanzeigen für rekommandierte Briefe (das sind Eingangsbestätigungen des Bestimmungspostamts, gegeben vor Auslieferang an den Empfänger) konnten im internen Verkehr und im Verkehr mit Österreich vom 1. 6. 1907 bis zum 30. 9. 1916 verlangt werden (29, 19, 30). Die Gebühr betrag 25 h.

Sarajevo, 3.10.1899, Lokalpostkarte, 2 kr + 5 kr ermässigte Rekommandationsgebühr (Tabelle 1,3.4)

Blagaj, 3.8.1879, Rückschein zu einer Postanweisung, 10 kr (3.4)

Foca, 27.3.1900, Brief nach Chrudim (Böhmen), 10 h + 25 h Rekommandationsgebühr + 25 h Rückscheingebühr in Mischfrankatur mit Kreuzermarke (Tabelle 2, 3.4)

3.5 Expresszustellung
Durch besondere Boten express zuzustellende Briefpostsendungen jeder Art waren ab 1. 2. 1886 nach Österreich und Ungarn zugelassen (5), aus Bosnien-Herzegowina (ausgenommen Sandschak Novibazar) ab l. l. 1892 auch nach Deutschland (7) und vom l. 7. 1892 beginnend nach denjenigen Weltpostvereinsländern, die Expresszustellungen durchführten (23, 31, 32, 33).
Im internen Verkehr wurden Express-Briefpostsendungen erst am 1.7.1893 eingeführt (34), aber nur nach Orten, in denen sich ein Militärpostamt befand. Diese Einschränkung galt auch für Expresssendungen aus anderen Ländern nach Bosnien-Herzegowina. Nach den Orten des Sandschaks Novibazar waren sie demgemäss nie zugelassen.
Die vom Absender zu entrichtende Expressgebühr betrug 15 kr (5), ab 1. 1. 1900 30 h (35). Sie wurde
im Verkehr mit Ungarn am 20. 5. 1916 (36)
im Verkehr mit Österreich Anfang 1918 (37, 38)
im internen Verkehr und im Verkehr mit Deutschland am 1. 9. 1918 (16)
auf 60 h erhöht. Die Erhöhung im Verkehr mit Österreich wurde spät erlassen (37) und anscheinend nicht klar genug bekanntgegeben (38), so dass noch im Juli 1918 Briefe express zugestellt wurden, aus deren Frankatur eine bezahlte Expressgebühr von 30 h hervorgeht.
Bei Expresszustellung ausserhalb des Ortes des Bestimmungspostamts (in Bosnien-Herzegowina nicht eingeführt) trat an die Stelle der Expressgebühr ein höherer, meist nach Entfernungen gestaffelter Botenlohn, der vom Empfänger zu bezahlen war. Eine vom Absender entrichtete Expressgebühr wurde auf den Botenlohn angerechnet. Die Expressgebühr war auch von Absendern zu bezahlen, denen sonst Gebührenfreiheit zustand (5).

Sarajevo, 21.8.1900, Postkarte nach Wien, 5 h + 30 h Expressgebühr, in Wien mit Rohrpost befördert (Tabelle 2, 3.5)

Tuzla, 7.8.1918, Postkarte nach Budapest, 8 h + 60 h Expressgebühr (Tabelle 2, 3.5)

3.6 Nachnahmesendungen
Briefpost-Nachnahmesendungen mussten rekommandiert sein. Sie waren im internen Verkehr sowie im Verkehr mit Österreich und Ungarn ab 1. 3. 1893 zugelassen, und zwar für Nachnahmebeträge bis 500 fl (39, 31). Für das Einziehen des Betrags wurde eine Einzugsgebühr von 5 kr berechnet; der um diese Gebühr und die Gebühr für eine gewöhnliche Postanweisung verminderte Nachnahmebetrag wurde dem Absender übermittelt (40) oder (ab 1. 3. 1897) einem angegebenen Bankkonto gutgeschrieben (41).
Ab 1. 8. 1894 waren Nachnahmesendungen auch nach einigen Levantepostämtern möglich (42). Ab 1. 1. 1899 waren solche Sendungen, allerdings nicht im Verkehr der Feldpostexposituren im Sandschak Novibazar, nach allen Weltpostvereinsländern zugelassen, die sich mit diesem Dienst befassten (43). Der maximale Nachnahmebetrag war im Allgemeinen auch hier 500 fl, im Verkehr mit einigen Ländern jedoch niedriger.
Am 1.1. 1900 wurde die Einzugsgebühr von 5 kr auf 10 h umgestellt (44). Der maximale Nachnahmebetrag war von da ab 1000 K.
Mit Wirkung vom 1. 10. 1916 wurde im internen Verkehr sowie im Verkehr mit Österreich, Ungarn und Deutschland die Einzugsgebühr durch eine Vorzeigegebühr von 10h ersetzt, die der Absender bei der Aufgabe der Sendung zu entrichten hatte (19). Dem Absender wurde der nur um die Postanweisungsgebühr verminderte Nachnahmebetrag übermittelt. Die Vorzeigegebühr von 10 h wurde auch für Briefpost-Nachnahmesendungen im Verkehr mit den im Weltkrieg besetzten Gebieten erhoben, soweit solche Sendungen zugelassen waren.

Bihac, 1.9.1908, Briefpost-Nachnahmepostanweisung nach Tesanj, 10 h Anweisungsgebühr + 10 h Einzugsgebühr (Tabelle 4, 3.6)

3.7 Postaufträge
Ab 1.11. 1883 wurden in Österreich-Ungarn erteilte Postaufträge zum Einziehen von Beträgen bis 200 fl in Bosnien-Herzegowina und im Sandschak Novibazar ausgeführt (45); Modalitäten und Gebühren waren die gleichen wie innerhalb Österreich-Ungarns (46, 47). Der Maximalbetrag wurde am 1. 10. 1885 auf 300 fl erhöht (48).
Erst ab 1.2. 1886 konnten Postaufträge zum Einziehen von Beträgen bis 300 fl im internen Verkehr und im Verkehr mit Österreich-Ungarn auch erteilt werden (5). Die Gebühr setzte sich zusammen (46, 47) aus
der Gebühr für den Postauftragsbrief (wie für rekommandierten Brief gleicher Bestimmung und gleichen Gewichts), mit Briefmarken zu entrichten,
der Einzugsgebühr von 5 kr,
der Gebühr für eine gewöhnliche Postanweisung zur Übermittlung des um die Einzugsgebühr und die Postanweisungsgebühr verminderten eingezogenen Betrags.
Der Maximalbetrag wurde mit Wirkung vom 1. 5. 1886 auf 400 fl (49) und im August 1888 auf 500 fl (23, 50) angehoben.
Ab 1.3. 1890 konnten Postaufträge nach einigen Levantepostämtern aufgegeben werden (23), ab Mai 1903 nach allen Levantepostämtern (51), schliesslich auf Grund eines Erlasses vom 12. 2. 1914 auch nach Deutschland (52).
Am 1.1. 1900 war die Einzugsgebühr von 5 kr auf 10h umgestellt worden (35). Der maximale Einzugsbetrag war von da ab 1000 K.
Ab 1. 11. 1913 konnten im internen Verkehr und im Verkehr mit Österreich und Ungarn Beträge bis 10 K mittels Postauftragskarte eingezogen werden. An die Stelle der Gebühr für einen rekommandierten Brief trat dann eine Formular- und Versendungsgebühr von nur 10h (53). Auf der Postauftragskarte war ein Wertzeichen zu 10 h bereits eingedruckt. Ab 1. 10. 1916 konnten auf diese Weise Beträge bis 20 K eingezogen werden (6).
Mit Wirkung vom 1. 10. 1916 wurde im Verkehr mit Österreich und Ungarn die Einzugsgebühr durch eine Vorzeigegebühr von 10 h ersetzt, die der Absender bei der Aufgabe des Postauftrags zu entrichten hatte (19). Übermittelt wurde der nur um die Postanweisungsgebühr verminderte eingezogene Betrag.

Trebinje, 6.3.1918, Auftragspostanweisung nach Sarajevo, 20 h Anweisungsgebühr + 10 h Einzugsgebühr (Tabelle 4, 3.7)

Sanski Most, 23.9.1918, unfrankierte Postkarte nach Banjaluka, dort mit 20 h nachtaxiert (3.8)

3.8 Unfrankierte Sendungen
Folgende gebührenpflichtige Sendungen wurden auch unfrankiert befördert:
gewöhnliche Briefe
Postkarten im internen Verkehr und im Verkehr mit Österreich-Ungarn ab 1. 6.1892 (54, 55), im Auslandsverkehr ab 1. 7. 1892 (56, 57).
Abweichend hiervon bestand Frankierungszwang für alle gebührenpflichtigen Sendungen im Verkehr mit
einigen Ländern, die dem Weltpostverein nicht angehörten (5),
der k. u. k. Feldpost und den besetzten Gebieten während des Weltkriegs (58, 59).
Das vom Empfänger einer unfrankierten Sendung zu bezahlende Porto (Nachgebühr) war im Allgemeinen das Doppelte der Gebühr für eine frankierte Sendung gleicher Art, Gewichtsstufe und Herkunft (Quellen für die einzelnen Zeitabschnitte siehe Tabellen l bis

3). Doch gab es hiervon eine Reihe meist zeitlich begrenzter Ausnahmen:

Im Verkehr mit denjenigen überseeischen Weltpostvereinsländern, für die ein erhöhter Auslandstarif galt (siehe Abschnitt 3.3), betrug das Porto für einen unfrankierten Brief bis zum 31. 5. 1893 je 15 g nicht 40, sondern nur 30 kr (4, 5, 20).

Im Verkehr aus Nichtvereinsländern (vgl. Abschnitt 3.3) betrug das Porto für einen unfrankierten Brief vom 1. 5. 1888 bis 31.5. 1893 je 15 g nicht 60, sondern nur 40 kr (22, 5).

Im internen Verkehr und im Verkehr von Bosnien-Herzegowina (ohne Sandschak Novibazar) mit Österreich und Ungarn betrug das Porto für einen unfrankierten Brief der 2. Gewichtsstufe (über 20 bis 250 g) vom 1. 2. 1890 bis 30. 9. 1916 nur das Eineinhalbfache der Gebühr für einen frankierten Brief, also 9 kr oder 18 h im Lokaltarif, 15 kr oder 30 h sonst (60, 35). Das Gleiche galt vom 1. 1. 1892 bis 30. 9. 1916 im Verkehr von Bosnien-Herzegowina (ohne Sandschak Novibazar) mit Deutschland (7, 35).

Bei unfrankierten Briefen bosnisch-herzegowinischer, österreichischer und ungarischer Behörden und diesen gleichgestellter Organe, denen Gebührenfreiheit zustand, an gebührenpflichtige Empfänger hatten diese nur die einfache Gebühr für einen frankierten Brief als Porto zu bezahlen (61, 6).

Als Porto für eine unfrankierte Postkarte wurde bis zum 31. 12. 1898 das Porto für einen unfrankierten Brief der 1. Gewichtsstufe und gleicher Herkunft erhoben (54, 55, 56, 57, 43, 62).

3.9 Ungenügend frankierte Sendungen
Ungenügend frankiert (d. h. teilfrankiert) wurden befördert
gewöhnliche Briefe,
Postkarten im ausserdeutschen Auslandsverkehr ab 1.2. 1886 (5, 20), im internen Verkehr und im Verkehr mit Österreich-Ungarn ab 1.6. 1892 (54, 55), im Verkehr mit Deutschland ab 1. 7. 1892 (56, 57),
Drucksachen und Warenproben ab 1. 7. 1879 (4),
Geschäftspapiere (soweit frankiert zugelassen) ab 1.7. 1879 (4).
Ausgenommen waren diejenigen zu Beginn des Abschnitts 3.8 aufgeführten Sendungen, für die Frankierungszwang bestand.
Hinsichtlich des vom Empfänger einer ungenügend frankierten Sendung zu bezahlenden Portos verwies das Kriegsministerium vor dem 1. 10. 1916 in seinen diesbezüglichen Erlassen auf die in Österreich-Ungarn geltenden Vorschriften. Diese kannten zwei unterschiedliche Verfahren der Nachtaxierung:
Verfahren A: Als Porto wurde das Doppelte des an der vollständigen Frankierung fehlenden Betrags erhoben. So war es für den zwischenstaatlichen Verkehr im Weltpostvertrag von 1878 vereinbart worden (20).
Verfahren B: Als Porto wurde die Differenz aus dem Porto für die gänzlich unfrankierte Sendung und dem Wert der aufgeklebten oder eingedruckten gültigen Wertzeichen erhoben.
In Österreich-Ungarn war Verfahren B zunächst für Briefe (nicht für andere Briefpostsendungen) im internen und im Verkehr mit Bosnien-Herzegowina, dem Sandschak Novibazar und Deutschland vorgeschrieben; in allen anderen Fällen war Verfahren A anzuwenden (63, 64). Ab September 1892 war Verfahren A auch im Briefverkehr mit dem Sandschak (65) und ab 16. 1. 1907 auch im internen Briefverkehr Österreichs (nicht im Briefverkehr zwischen Österreich und Ungarn) vorgeschrieben (66).
Für Bosnien-Herzegowina und den Sandschak ist es zweckmässig, fünf Zeitabschnitte zu unterscheiden.
Bis 30. 6. 1879: keine Regelung, obgleich unfrankierte Briefe ausdrücklich zugelassen waren (3).
1. 7. 1879 bis 31. 1. 1886: Verfahren A. Das folgt klar aus dem Verweis auf die Vorschriften, "welche für die Postanstalten in Österreich-Ungarn rücksichtlich der ... nicht genügend frankierten Briefpostsendungen nach den Ländern des Welt-Postvereines respektive nach dem ausserdeutschen Auslande gelten" (4).

Prozor, 30.9.1885, Brief 2. Gewichtsstufe, ungenügend mit 5 kr frankiert, nach Sarajevo, dort mit 10 kr nachtaxiert: Verfahren A (Tabelle l, 3.9)

Plevlje (Sandschak Novibazar), 9.4.1894, Kartenbrief, ungenügend mit 3 kr frankiert, nach Sarajevo, dort mit 4 kr nachtaxiert: Verfahren A (Tabelle l, 3.9)

Sarajevo, 22.6.1913, Lokalbrief, ungenügend mit 6 h frankiert, mit 14 h nachtaxiert: Verfahren B (Tabelle 1,3.9)

Olmütz, 1.10 1916, Postkarte, ungenügend mit 5 h frankiert, nach Sarajevo, dort mit 6 h nachtaxiert: Verfahren A, jedoch ohne Aufrundung auf 10h (3.9)

1.2.1886 bis September 1892: Verfahren B bei Briefen im internen Verkehr Bosniens und der Herzegowina (ohne Sandschak Novibazar) sowie bei Briefen aus dem Sandschak, Österreich, Ungarn und Deutschland nach Bosnien-Herzegowina; Verfahren A in allen anderen Fällen.
Das ist das Ergebnis einer wörtlichen Auslegung der pauschalen Richtlinie "... bei Behandlung aller ungenügend frankirten Briefpostsendungen haben sich die MilitärPostämter nach den diesfälligen, für die Postämter in Österreich-Ungarn geltenden Vorschriften zu benehmen" in der ansonsten sehr ausführlichen "Zusammenstellung der vom 1. Februar 1886 ab in Wirksamkeit tretenden grundsätzlichen Bestimmungen im Postverkehre des Occupations-Gebietes" (5). Die Richtlinie wendet sich an die "Militär-Postämter". Da die Zusammenstellung (5) zwischen Militärpostämtern und Feldpostexposituren genau unterscheidet und letztere mehrfach ausdrücklich nennt, ist anzunehmen, dass die Richtlinie nicht für die Exposituren im Sandschak gelten sollte, dass für diese also weiterhin Verfahren A verbindlich war. Die Frage, warum dies nicht explizit zum Ausdruck gebracht wurde, bleibt freilich offen.
September 1892 bis 30. 9. 1916: Verfahren B bei Briefen im internen Verkehr Bosniens und der Herzegowina (ohne Sandschak Novibazar) sowie bei Briefen aus Österreich, Ungarn und Deutschland nach Bosnien-Herzegowina; Verfahren A in allen anderen Fällen.
Auch hier handelt es sich um die wörtliche Auslegung der weiterhin gültigen oben zitierten Richtlinie aus der Zusammenstellung (5), jetzt aber mit Bezug auf den im September 1892 (67) verteilten österreichischen Briefposttarif (65).
Ab 1. 10. 1916: Verfahren A; im internen Verkehr und bei Sendungen aus Österreich, Ungarn und Deutschland war der Betrag des Portos "nötigenfalls ... auf die nächsthöhere durch fünf teilbare Zahl" aufzurunden (19).
Mit "nötigenfalls" wollte man wohl - nicht sehr glücklich - zum Ausdruck bringen, dass immer dann aufgerundet werden sollte, wenn die Verdoppelung des fehlenden Betrags zu einem nicht durch fünf teilbaren Hellerbetrag geführt hatte. Das wurde nicht von Anfang an so verstanden. Bei einer Reihe nachtaxierter Postkarten vom Oktober 1916 war das Aufrunden unterlassen worden.
Ungenügend frankierte Sendungen aus ausländischen Staaten, die dem Weltpostverein nicht angehörten, waren bis September 1892 wie unfrankierte Sendungen zu behandeln (64, 65, 5).

3.10 Gebührenfreiheit
Für die gebührenfreie Benutzung der Briefpost waren die in Österreich-Ungarn geltenden Bestimmungen verbindlich. Es gibt ausführliche, auch Bosnien-Herzegowina berücksichtigende Darstellungen dieser Bestimmungen (61, 68). Im Folgenden werden daher nur die wichtigsten Bestimmungen in summarischer Form genannt.
Im internen Verkehr und im Verkehr mit Österreich-Ungarn waren immer gebührenfrei die Korrespondenzen der kaiserlichen Familie (69), die dienstlichen Korrespondenzen staatlicher Zivil- und Militärbehörden und Ämter sowie vieler diesen gleichgestellter Organe, die Korrespondenzen der geistlichen Ämter der anerkannten Konfessionen. Die Befreiung betraf nicht in allen Fällen auch die Rekommandationsgebühr; auf die Gebühr für Expresszustellung erstreckte sie sich in keinem Fall.
Allgemein, auch im Auslandsverkehr, waren die den Postdienst betreffenden Korrespondenzen der Postverwaltungen gebührenfrei.
Vom Beginn des Okkupationsfeldzugs Ende Juli 1878 bis zum 15. 11. 1879 waren gewöhnliche private Briefe bis zum Gewicht von 70 g von und an Armeeangehörige im Verkehr mit Österreich-Ungarn, in der Folge auch im internen Verkehr, gebührenfrei (1,2, 61).
Für die im Sandschak Novibazar stationierten Truppen galt diese Bestimmung bis zu deren Abzug Ende Oktober 1908 (70). Zusätzlich wurden für die private Korrespondenz der Angehörigen dieser Truppen ab März 1905 amtliche "Feldpostkorrespondenzkarten" verausgabt, die gebührenfrei zu befördern waren, und zwar
von März 1905 bis 31. 10. 1906 innerhalb des Sandschaks sowie von dort nach Bosnien-Herzegowina und umgekehrt (71),
ab 1. 11. 1906 innerhalb des Sandschaks sowie von dort nach Bosnien-Herzegowina und Österreich-Ungarn, jedoch nicht in umgekehrter Richtung (72, 73).
Andere Postkarten blieben gebührenpflichtig.

Alle sonstigen privaten Briefpostsendungen, insbesondere rekommandierte Sendungen, waren, soweit zugelassen, auch für Armeeangehörige immer gebührenpflichtig.

Während des Weltkriegs erstreckte sich die Gebührenfreiheit der privaten Korrespondenzen von und an Armee- und Flottenangehörige auf gewöhnliche Briefe bis 100 g und auf Postkarten (58).

Briefpostsendungen von und an Kriegsgefangene. Internierte und für sie wirkende Auskunftsstellen wurden in allen Ländern gebührenfrei befördert (58, 68).

Tesanj, 10.3.1915, dienstlicher Brief nach Wien, 25 h Rekommandationsgebühr (3.4,3.10)

Sarajevo, 26.2.1918, dienstliche Postkarte nach Wien, 60 h Expressgebühr (3.5, 3.10)

3.11 Zustell-, Aviso- und Abgabegebühren
Als die Feldpost 1879 schrittweise für die Benutzung durch Zivilpersonen freigegeben wurde (3, 4), war sie auf die Zustellung (damals noch Bestellung genannt) von Sendungen an private Empfänger begreiflicherweise nicht eingerichtet. Solche Empfänger hatten die für sie bestimmten Sendungen bei den Feldposteinrichtungen abzuholen. Das Lagern bis zur Abholung war gebührenfrei. Mietete der Empfänger allerdings ein Postfach, was ab 1. 7. 1879 möglich war, so musste er dafür monatlich l fl bezahlen (4).
Die Umwandlung der Etappenpostämter in Militärpostämter mit dem 16. 11. 1879 brachte keine schnelle Änderung. Erst ab l. 11. 1883 führten alle Militärpostämter (nicht die Feldpostexposituren im Sandschak Novibazar) Zustellungen in ihren Orten durch (74). Folgende von den Empfängern zu bezahlenden Zustell- und Avisogebühren wurden festgelegt:
Zustellung einer gewöhnlichen Briefpostsendung (als gewöhnliche Drucksachen versandte Zeitungen eingeschlossen) l kr,
Zustellung einer auf postamtlichem Weg vorausbestellten oder mit Zeitungsmarke frankierten Zeitung ½ kr,
Zustellung einer rekomm. Briefpostsendung (ohne Nachnahme) 2 kr,
Avisierung einer Sendung 2 kr
Das Lagern aller Sendungen an solche Empfänger, die nicht am Postort wohnten und die Sendungen folglich abholen mussten, blieb gebührenfrei.
Die ab 1.2. 1886 gültige Zusammenstellung der grundsätzlichen Bestimmungen für den Postverkehr von Bosnien-Herzegowina (5) bestätigte diese Gebührensätze, legte aber fest, dass für die Zustellung von Briefpostsendungen aus Weltpostvereinsländern (ausgenommen Österreich-Ungarn) keine Gebühren mehr erhoben werden. Im internen Verkehr blieben die Zustellgebühren auch nach dem Beitritt Bosniens und der Herzegowina zum Weltpostverein (1. 7. 1892) erhalten (75).
Für die Zustellung von Express-Briefpostsendungen waren keine Gebühren zu entrichten (5).
Mit Einführung der Kronenwährung am 1.1.1900 blieben die Zustell-, Aviso- und Postfachgebühren unverändert (l kr = 2 h) (35, 75).
Ab 1.7. 1906 waren auch rekommandierte Briefe mit Nachnahme zuzustellen. Die Zustellgebühr war die gleiche (4 h) wie bei anderen rekommandierten Sendungen (76).
Von dem Grundsatz, dass Zustellgebühren vom Empfänger zu bezahlen waren, gab es eine Ausnahme: Vom 1.9.1894 an konnte im internen Zeitungsverkehr die Zustellgebühr von !/2 kr, nach Einführung der Kronenwährung l h, auch von den versendenden Verlegern übernommen werden (77).
Mit Wirkung vom 1. 3. 1910 wurden die Zustellgebühren für alle Briefpostsendungen (mit Ausnahme der Wertbriefe, siehe Abschnitt 5.12) aufgehoben (78).
Die monatliche Postfachgebühr von 2 K galt ab 1. 10. 1916 nur für nicht abschliessbare Fächer. Schliessfächer kosteten dann 3 K, grössere Schliessfächer 4 K monatlich (19).
Für postlagernde Briefpostsendungen mit Ausnahme solcher aus dem Ausland wurde am l. 4. 1906 eine Ab gäbe gebühr von 2 h eingeführt, die mit einer auf die Sendung geklebten Portomarke zu verrechnen war (79). Diese Gebühr wurde mit Erlass vom 31.3. 1910 wieder aufgehoben (80).

Zeitungsstreifband nach Bihac, 29.1.1898, l kr ermässigte Drucksachengebühr + l/2 kr Zustellgebühr (3.2, 3.10)

Tabelle 1: Gebühren für Briefpostsendungen im internen Verkehr

Tabelle 2: Gebühren für Briefpostsendungen aus Bosnien-Herzegowina (ohne Sandschak Novibazar) nach Österreich, Ungarn, ab 1. 1.1892 auch nach Deutschland, während des Weltkriegs auch im Verkehr mit der k. und k. Feldpost und den besetzten Gebieten

Tabelle 3: Gebühren für Briefpostsendungen nach dem Ausland
Weltpostvereins. In Bosnien-Herzegowina (ohne Sandschak Novibazar) galten sie im Verkehr mit Deutschland nur bis 31. 12.1891. Im Sandschak Novibazar galten sie (ohne zeitliche Einschränkung) auch für Sendungen nach Österreich, Ungarn und Deutschland
Die Gebühren galten nicht im Verkehr mit den während des Weltkriegs besetzten Gebieten
Höhere Gebühren galten bis 31. 5.1893 im Verkehr mit bestimmten überseeischen Ländern (siehe Abschnitt 3.3
Ermäßigte Gebühren für Briefe und zum Teil auch für Postkarten wurden (zu verschiedenen Zeitpunkten) im Verkehr mit der Schweiz, Serbien, Montenegro und den österreichischen Postämtern in Albanien eingeführt (siehe Abschnitt 3.3)