Gebühren für Fahrpostsendungen und Wertbriefe
5.1 Sendungsarten und ihre Bezeichnungen
Zu den Fahrpostsendungen gehörten Pakete und Geldbriefe.
Pakete waren mit Postbegleitadressen zu versenden (eine Ausnahme bestand für gebührenfreie postdienstliche Pakete im internen Verkehr). Sie wurden zwar gelegentlich noch als "Frachten" (2) oder "Frachtsendungen" (163) bezeichnet, doch begann sich die Bezeichnung "Packet" gerade zur Zeit der Okkupation durchzusetzen (141, 164, 163, 4).
Eine besondere Paketgattung Colis postal (in amtlicher deutscher Übersetzung Postpaket) war durch Weltpostvereinsabkommen vom 3. 11. 1880 geschaffen worden, um den zwischenstaatlichen Paketverkehr zu fördern. Postpakete hatten eine vereinfachte Gebührenstruktur; ihr Gewicht war allerdings auf maximal 5 kg beschränkt. Bosnien-Herzegowina trat dem Abkommen über den Austausch von Postpaketen (in der Fassung vom 15. 6. 1897) am 1. 3. 1903 bei (165). Postpakete konnten nur ins ausserdeutsche Ausland versandt werden.
Zwecks Unterscheidung von Postpaketen sollten Pakete mit herkömmlicher Gebührenstruktur (und ohne Gewichtsgrenze von 5 kg) in Österreich, Ungarn und Deutschland ab 1888 als Postfrachtstücke bezeichnet werden (166). Die Militärpost in BosnienHerzegowina übernahm diese Bezeichnung, wenn auch nicht konsequent in allen Verordnungen. Verwirrend wurde die Grosszügigkeit im Umgang mit den Bezeichnungen einzelner Sendungsarten ab etwa 1907: Es gab Verordnungen, in denen Pakete mit Gewichten bis 5 kg grundsätzlich als Postpakete bezeichnet wurden, auch wenn als ihre Gebühren diejenigen der Postfrachtstücke anzusetzen waren. Solche Bezeichnungsweisen finden der Klarheit halber in der vorliegenden Abhandlung weiter keine Berücksichtigung. Beim Beurteilen von Belegen oder beim Studium originaler Quellen kann die Kenntnis dieser Bezeichnungsweisen aber gelegentlich nützlich sein.
Geldbriefe benötigten keine Postbegleitadressen. Sie wurden schon früh gelegentlich auch "Briefe mit Wertdeclaration" genannt (141), später auch "Briefe mit Wertangabe" oder ab 1907 sogar "Wertbriefe". Soweit sie nach ihrer Gebührenstruktur zu den Fahrpostsendungen gehörten, heissen sie in der vorliegenden Abhandlung immer Geldbriefe.
Wertbriefe im strengen Sinn (amtliche Übersetzung von lettres de valeur) gehörten nach ihrer Gebührenstruktur zur Briefpost und waren von Anfang an mit Briefmarken zu frankieren (Fahlpostsendungen erst ab 1. 7. 1901 (167, 168)). Sie ersetzten die Geldbriefe im ausserdeutschen Auslandsverkehr ab 1. 10. 1900 (169), im internen Verkehr sowie im Verkehr mit Österreich, Ungarn und Deutschland ab 1. 10. 1916 (19). Ihre Einführung geht auf den Beitritt Bosniens und der Herzegowina zum Weltpostvereinsabkommen über den Austausch von Wertbriefen in der Fassung vom 15.6. 1897 zurück.
Feldpostleitung No. 13, 1.9.1878, Geldbrief mit 150 fl nach Wien, Franko 35 kr (25 kr Gewichtsgebühr + 10 kr Wertgebühr) (5.2)
5.2 Allgemeines zum Fahrpostverkehr
Die im Zuge der Okkupation aufgebaute Feldpost beförderte Fahrpostsendungen zunächst nur von und an Armeeangehörige, und zwar anfangs nur Geldbriefe (2). Dann konnten auf Grund einer Verordnung vom 4. 10. 1878 Pakete bis 2 kg aus Österreich-Ungarn an Armeeangehörige in der Herzegowina geschickt werden (170), und ab 24. 10. 1878 waren Pakete bis 5 kg aus Österreich-Ungarn nach Bosnien und der Herzegowina und umgekehrt zugelassen (163).
Die Nutzung der Fahrpost durch Zivilpersonen für zivile Zwecke leitete der Erlass (3) vom 9. 1. 1879 ein. Zunächst waren nur Geldbriefe bis 250 g zugelassen. Vom 20. 3. 1879 an konnten Zivilpersonen auch Pakete bis 5 kg versenden und empfangen (171). Die weitere Entwicklung ist den Tabellen zu entnehmen.
Bis zum Inkrafttreten des Erlasses (3) galten die österreichisch-ungarischen Fahrpostgebühren. Dabei waren Sendungen aus Bosnien nach Österreich-Ungarn so zu taxieren, als ob sie in dem slavonischen Grenzort Brod an der Save, dem sogenannten Taxgrenzpunkt. aufgegeben worden wären; für Sendungen aus der Herzegowina nach Österreich-Ungarn galt der dalmatinische Grenzort Imotski als Taxgrenzpunkt. Mit Sendungen in umgekehrter Richtung war entsprechend zu verfahren. Sendungen innerhalb des Feldpostbereichs waren nach dem ersten österreichisch-ungarischen Progressionssatz zu taxieren (2). Bis zum 31. 10. 1878 galt der Fahrposttarif von 1867 (172). Am 1. 11. 1878 trat in Österreich-Ungarn ein neuer Fahrposttarif in Kraft (141, 164).
Der Tarif von 1867 ist in den Gebührentabellen nicht berücksichtigt. Zum Verständnis der Franko- und Portovermerke auf den wenigen bekannten Belegen aus der Zeit bis 31. 10. 1878 ist also die Verordnung (172) heranzuziehen. Die Tabellen 12, 14, 17 und 18 beginnen mit dem 1. 11. 1878.
Die Funktion der oben erwähnten Taxgrenzpunkte Brod an der Save und Imotski wurde im Februar 1887 modifiziert: Imotski hatte nun für alle Sendungen aus Bosnien-Herzegowina nach Dalmatien und umgekehrt als Taxgrenzpunkt zu gelten, für alle übrigen Sendungen war Brod als Taxgrenzpunkt anzunehmen, unabhängig vom tatsächlichen Beförderungsweg (173).
Der von einer Wertangabe unabhängige, im Allgemeinen nach Gewicht und Entfernung gestaffelte Teil der Gebühr für eine Fahrpostsendung wurde Gewichtsgebühr genannt. Im Fall einer Wertangabe kam eine vom Gewicht unabhängige Wertgebühr hinzu. Gewichtsund Wertgebühr setzten sich im Allgemeinen aus den Anteilen für die an der Beförderung beteiligten Postgebiete und gegebenenfalls für die zurückzulegenden Seestrecken zusammen.
Im Zuge einer Gebührenermässigung bei Fahrpostsendungen zwischen Bosnien-Herzegowina und Österreich-Ungarn (nicht Deutschland) führte man für solche Sendungen am 1. 12. 1892 entfernungsunabhängige Gesamtgewichtsgebühren ein, welche die Beförderung in beiden Postgebieten abgalten. Ab 1.7. 1911 gab es Gesamtgewichtsgebühren für Pakete bis 10 kg nach und von Ungarn und ab 1. 10. 1916 für alle Pakete zwischen Bosnien-Herzegowina einerseits und Österreich, Ungarn und Deutschland andererseits. In den Tabellen sind diejenigen Felder, die Gesamtgewichtsgebühren wiedergeben, grau hinterlegt.
Banjaluka, 2.3.1879, Geldbrief mit 30 fl nach Budapest, Franko 27 kr (Tabellen 14 und 18)
5.3 Postfrachtstücke und Geldbriefe
Die Gewichts- und Wertgebühren im internen Verkehr sowie im Verkehr mit Österreich. Ungarn und Deutschland sind in den Tabellen 12 bis 18 zusammengestellt.
In Bosnien-Herzegowina waren Gewichts- und Wertgebühr entfernungsunabhängig
In Österreich, Ungarn und Deutschland, die seit dem 1.11. 1878 hinsichtlich der Fahrpostgebühren ein gemeinsames Postgebiet bildeten, war die Gewichtsgebühr bis zum 30. 9. 1916, jedenfalls grundsätzlich, in Entfernungszonen gestaffelt:
Hierzu war das gesamte Gebiet der drei Länder in sogenannte Taxquadratfelder eingeteilt, und als Entfernung galt der Abstand der Mittelpunkte derjenigen Felder, in denen die Orte der Übernahme und der Abgabe einer Sendung gelegen waren. Die geographische Meile, korrekt 74,2 km, wurde im Postbetrieb als 75 km angenommen.
Im Verkehr mit dem ausserdeutschen Ausland setzten sich Gewichts- und Wertgebühren zusammen aus den Anteilen für die Beförderung
Bei der Feststellung der Entfernungszone in Österreich, Ungarn und gegebenenfalls Deutschland war als der eine Taxgrenzpunkt stets Brod an der Save anzunehmen, als der andere Taxgrenzpunkt derjenige, der aus Tabelle 19 für den jeweiligen Beförderungsweg hervorgeht.
Die Gewichts- und Wertgebühren für die Beförderungsstrecken in den weiteren beteiligten Ländern waren ebenso anzusetzen wie bei einer gleichartigen Sendung aus Österreich-Ungarn über den gleichen Taxgrenzpunkt an den gleichen Bestimmungsort (2, 174, 5, 175). Diese Gebühren können also den Fahrposttarifen Österreichs oder Ungarns entnommen werden. Eine Wiedergabe dieser umfangreichen Tarife würde den Rahmen der vorliegenden Abhandlung sprengen.
Es sei nur noch angemerkt, dass ein von der österreichischen Post am 1. 1. 1916 eingeführter Zuschlag von 20 Prozent zum ausserdeutschen ausländischen Gebührenanteil (176) auch bei Paketen aus Bosnien-Herzegowina nach dem ausserdeutschen Ausland anzusetzen war, allerdings erst auf Grund einer Verfügung des Kriegsministeriums vom 11. 1. 1916(177).
Die Gebührenanteile a), b) und c) waren, durch Bruchstriche getrennt, bei vom Absender bezahlten Sendungen auf der Postbegleitadresse oder dem Geldbrief handschriftlich zu vermerken.
Als Sperrgut wurden Pakete bezeichnet, die in der Ausdehnung bestimmte Masse überschritten oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht bequem mit anderen Gegenständen zu verladen waren. Bei Sperrgut erhöhten sich die Gewichtsgebühren um einen Zuschlag von 50 Prozent, ausser in folgenden Fällen: Im internen Verkehr wurde bis 31. 12. 1909 kein Zuschlag für Sperrgut erhoben. Das Gleiche galt bis 31. 12. 1909 im Verkehr mit anderen Ländern für den auf Bosnien-Herzegowina entfallenden Anteil der Gewichtsgebühr (171, 178). Im Verkehr mit Österreich und Ungarn entfiel der Zuschlag ab l. 12. 1892 bei Paketen bis 5 kg, also bei Paketen, für die eine Gesamtgewichtsgebühr eingeführt war (179, 180). Diese Regelung galt im Verkehr mit Österreich bis 30. 9.1916, im Verkehr mit Ungarn bis 30. 6. 1911 (147). Im Verkehr mit dem ausserdeutschen Ausland sind die Gewichtsgebühren für Sperrgut hinsichtlich der ausserdeutschen ausländischen Beförderungsstrecken im Einzelfall den Fahrposttarifen Österreichs oder Ungarns zu entnehmen.
Wenn bei der Erhöhung der Gewichtsgebühr um 50 Prozent Kreuzerbruchteile entstanden, war auf volle Kreuzer abzurunden (164). Wenn im Fall der Pakete nach Deutschland ab 1. 10. 1916 Hellerbruchteile entstanden, war auf den nächsten durch 10 teilbaren Hellerbetrag auf- oder abzurunden (19).
Geldbriefe waren im internen Verkehr sowie im Verkehr mit Österreich, Ungarn und Deutschland bis 30. 9. 1916, im Verkehr mit dem ausserdeutschen Ausland nur bis 30. 9. 1900 zulässig (l9, 169).
Für die Dauer des Weltkriegs war ein Geldbrief- und Paketverkehr auch mit der k. und k. Feldpost vorgesehen. Zunächst wurden dienstliche Geldbriefe, private Geldbriefe bis 1000 K Wertangabe und dienstliche Pakete, auch mit Wertangabe, bis zum Gewicht von 5 kg, in Ausnahmefällen bis etwa 10 kg, zugelassen (58). Eine Verordnung vom 13. 8. 1914 erlaubte private Pakete ohne Wertangabe bis zum Gewicht von 5 kg an Armeeangehörige (181). Für die privaten Sendungen wurden folgende entfernungsunabhängigen Gesamtgewichtsgebühren festgesetzt, die bis zum 30. 9. 1916 galten:
Über die Wertgebühren bei den Geldbriefen wurde in diesem Zusammenhang nichts bestimmt. Das scheint den Postbediensteten Schwierigkeiten bereitet zu haben. Es gibt Belege, bei denen trotz Wertangabe keine Wertgebühr angesetzt wurde, und solche, bei denen die Wertgebühr nach Tabelle 17 oder 18 (nur Postgebiet B, aber auch Postgebiete A und B zusammen) angesetzt wurde.
Private Geldbriefe zur k. und k. Armee waren vom 11.9. 1916 an nicht mehr zugelassen, weil von diesem Tag an Geldbeträge mittels Postanweisung gesandt werden konnten, vgl. Abschnitt 4.1 (139, 138). Entsprechendes galt in umgekehrter Richtung schon ab Dezember 1914 (182). Der private Paketverkehr war bis 1917 zeitweise erheblich eingeschränkt und zum Teil auch gänzlich unterbrochen (183, 184, 185).
Nach einer Verordnung vom 23. 4. 1915 wurden private Pakete bis 5 kg aus Bosnien-Herzegowina zum deutschen Feldheer zugelassen. Die Gebühr betrug 60 h (186).
Ab Mitte April 1915 wurden in den durch k. und k. Truppen besetzten Gebieten Polens Etappenpostämter mit Ortsbezeichnung errichtet, die ausser für den Feldpostverkehr auch für den privaten Postverkehr mit der Monarchie zuständig waren (187). Private Geldbriefe mit einer Wertangabe bis zu 1000 K und private Pakete bis 5 kg ohne Wertangabe konnten nach den einzelnen Etappenpostämtern in den besetzten Gebieten gesandt werden, sobald diese auch für den Privatverkehr eröffnet wurden. Ab März 1916 waren private Pakete nach allen Orten in den besetzten Gebieten Polens zugelassen (188). Die Gebühren (187) betrugen für
Beim Ansetzen der Wertgebühr für Geldbriefe könnte es bis 30. 9. 1916 dieselben Schwierigkeiten gegeben haben, wie sie oben für die Feldpost beschrieben wurden.
Ab l. 10. 1916 waren sowohl für Feldpostpakete als auch für private Pakete nach den besetzten Gebieten Polens die für den Verkehr zwischen Bosnien-Herzegowina und Österreich-Ungarn geltenden Gebühren anzuwenden (90, 91), siehe Tabelle 15. Dasselbe galt für die erst später zugelassenen privaten Pakete nach Serbien und Montenegro.
Ab 1. 10. 1916 war die Gebühr für private Pakete zum deutschen Feldheer 80 h (189). Eine Erhöhung auf 100 h ab 1.9. 1918 (wie bei Paketen an die k. und k. Armee) ist wahrscheinlich, aber nicht belegt.
Visegrad, 20.9.1889, Postbegleitadresse nach Katharein (Österr.- Schlesien), Wertangabe 40 fl, Franko 172 kr (Tabellen 14 und 18)
Cajnica, 11.12.1902, Postbegleitadresse nach Seelau (Böhmen), 100 h (Tabelle 15)
Bugojno, 16.3.1909, Postbegleitadresse nach Sarajevo, Frankovermerk 30 h, eine 10-h-Marke auf der Rückseite (Tabelle 13)
Banjaluka, 13.11 1914, Geldbrief mit 9790,54 K nach Wien, 423 h (Tabellen 15 und 18)
Ljesnica, 2. 12. 1914, Postbegleitadresse nach Torontal (Ungarn), 60 h (Tabelle 15)
Sarajevo, 29. 10. 1918, Postbegleitadresse nach Mohacs, Wertangabe 1000 K, 360 h (Tabellen 15 und 18)
Feldpostamt 45, im Raum Foca aktiviert, 6.8.1914, Rückseite eines Geldbriefs mit 700 K nach Triest, 48 h Gewichtsgebühr, keine Wertgebühr (5.3)
Banjaluka, Mai 1915, Geldbrief mit 20 K an Feldpostamt 85, 48 h Gewichtsgebühr 5 h Wertgebühr (5.3)
5.4 Sonderregelung für den Grenzverkehr
Fahlpostsendungen aus grenznahen Orten Bosniens und der Herzegowina nach Österreich-Ungarn oder dem Ausland und umgekehrt unterlagen vom 1.1. 1883 bis zum 30. 11.1892 einer ermässigten Gewichtsgebühr für die Beförderungsstrecke in Bosnien-Herzegowina: 10 kr je kg für Zivilpersonen, 5 kr je kg für Militärpersonen (190); ab 1.2. 1886 einheitlich 5 kr je kg (5). Diese Regelung betraf die folgenden Orte und galt nur bei Beförderung über die in Klammern angegebenen ungarischen oder österreichischen Grenzorte: Bihac (Zavalje), Bosnisch-Brod (Brod an der Save), Bosnisch-Dubica (Croatisch-Dubica), Bosnisch-Gradiska (Alt-Gradiska), Bosnisch-Kostajnica (CroatischKostajnica), Bosnisch-Samac (Slavonisch-Samac), Brcka (Rajevoselo), Domanovic (Metkovic), Kulen Vakuf (Dolnji-Lapac), Livno (Sign), Ljubuski (Vergorac), Novi (Volinja), Trebinje (Ragusa), vorübergehend (auf Grund einer Verordnung vom 9. 2. 1883 und nur bis 2. 8. 1884) auch Cazin (Prosicenikamen).
Die Wertgebühren waren im Grenzverkehr nicht ermässigt (5). Die Taxgrenzpunkte waren auch im Grenzverkehr wie im Abschnitt 5.2 beschrieben.
Die Einführung von Gesamtgewichtsgebühren mit dem 1.12. 1892 beendete diese Sonderregelung (191).
5.5 Wertbriefe
Wertbriefe gehörten, anders als Geldbriefe, zur Briefpost. Die Gebühr setzte sich zusammen (l 69, 19) aus
der Gebühr für einen rekommandierten Brief mit gleichem Gewicht und gleichem Bestimmungsort (siehe Tabellen l bis 3),
der Wertgebühr.
Mit dem 1.10. 1900 wurden Wertbriefe im ausserdeutschen Auslandsverkehr eingeführt (169). Im Allgemeinen betrug die Wertgebühr für je 300 fr Wertangabe
Für Bosnien-Herzegowina waren die beiden ersten Zeilen der Strichaufzählung nicht von Bedeutung, weil der Postverkehr sich über Österreich-Ungarn abwickelte. Beispiele für die dritte und vierte Zeile der Strichaufzählung können der letzten Spalte der Tabelle 20 entnommen werden, da die Wertgebühren für Postpakete die gleichen waren wie für Wertbriefe (192, 193).
Ab 1. 10. 1907 betrug die Wertgebühr je 300 fr Wertangabe (194, 195, 162) 5 h für jedes an der Landbeförderung beteiligte Land (hier zählten BosnienHerzegowina und Österreich-Ungarn als je ein Land), 10 h für die etwaige Seebeförderung.
Anfangs war bei der Umrechnung 300 fr = 300 K zu setzen (169), dann auf Grund eines Erlasses vom 30. 4. 1901 (196) 300 fr = 288 K. Der Wertbetrag war in fr auf der Adressseite anzugeben.
Am l. 10. 1916 wurden Wertbriefe auch im internen Verkehr sowie im Verkehr mit Österreich. Ungarn und Deutschland eingeführt (19). Die Wertgebühr betrug je 300 K Wertangabe
5 h im internen Verkehr
10 h im Verkehr mit Österreich, Ungarn und Deutschland.
Auf Wertbriefe von der k. und k. Feldpost und im Verkehr mit den besetzten Gebieten waren die für den Verkehr mit Österreich geltenden Gebühren anzuwenden (91, 197, 198).
Die Mindestgesamtgebühr für einen Wertbrief war ab 1.10. 1916 60 h.
Wertbriefe waren im Regelfall mit Briefmarken zu frankieren (169). Sie waren grundsätzlich verschlossen aufzugeben. Offene Einlieferung war
ab Oktober 1914 im Auslandsverkehr vorgeschrieben (199).
ab l. 10. 1916 im internen Verkehr zugelassen, wenn es sich um eine nichtamtliche Sendung handelte, die inländische Banknoten im Wert von über 1200 K enthielt. Zur Wertgebühr kam ein Zuschlag von 10 h je 1200 K Wertangabe (19). Dieser Zuschlag betrug vom 1. 9. 1918 an 50 Prozent der Wertgebühr (16).
Sarajevo, 23.8.1918, Wertbrief mit 1271,50 K nach Nussdorf, 100 h (5.5)
5.6 Postpakete
Die im ausserdeutschen Auslandsverkehr Bosniens und der Herzegowina (nicht des Sandschaks Novibazar) eingeführten Postpakete (vgl. Abschnitt 5.1) unterschieden sich hinsichtlich der Struktur ihrer Gebühren wesentlich von den Postfrachtstücken.
Die Gewichtsgebühr bestand aus sovielmal 50 h (= 50 c), als Länder an der Landbeförderung beteiligt waren; dabei zählten Österreich-Ungarn und Bosnien-Herzegowina als je ein Land. Dazu kamen zutreffendenfalls Seegebühren und Zuschläge (200). Hatte die Beförderung mittels einer oder mehrerer Seepostverbindungen zu erfolgen, dann war für jede an der Seebeförderung teilnehmende Postverwaltung und für jede Seepostverbindung folgende Seegebühr zu entrichten:
Jedoch durfte für Postpakete bis zum Gewicht von l kg die jeder einzelnen Postverwaltung zukommende Gebühr für die Seebeförderung 100 h nicht überschreiten.
Jedem an der Beförderung beteiligten Land wurde gestattet, einen Zuschlag von 25 h (= 25 c) einzuheben. Hiervon machten z.B. Italien, Bulgarien und Rumänien Gebrauch. Ausnahmsweise wurde Griechenland ein Zuschlag von 50 h und u. a. Russland, Schweden, der asiatischen Türkei und mehreren südamerikanischen Ländern ein Zuschlag von je 75 h zugestanden. Die Zuschläge waren anfangs als Übergangsmassnahme gedacht, erwiesen sich dann aber als recht langlebig.
Bei Sperrgut (siehe Abschnitt 5.3) wurde die Gewichtsgebühr für die Land- und Seebeförderung um 50 Prozent erhöht. Dabei war gegebenenfalls auf einen durch 5 h teilbaren Betrag abzurunden.
Die Tabellen 20 bis 23 zeigen von vier verschiedenen Stichtagen ab gültige Gebühren für Postpakete nach zumeist europäischen Ländern.
Die Wertgebühr war nach denselben Grundsätzen wie bei Wertbriefen (siehe Abschnitt 5.5) einzuheben (162, 192). Die Tabellen 20 bis 23 lassen erkennen, ob und in welcher Höhe eine Wertangabe zulässig war.
Die Gebühren waren auch bei Postpaketen so festgesetzt, als ob diese in jedem Fall über Brod an der Save (Taxgrenzpunkt, vgl. Abschnitt 5.3) geleitet würden. Daher waren die Gewichtsgebühren um 50 h (bei Sperrgut um 75 h) höher und bei Wertpaketen die Wertgebühren um 5 h je 300 fr Wertangabe höher als bei einem jeweils gleichartigen Postpket aus Österreich-Ungarn nach dem gleichen Bestimmungsort. Hierauf wurden die Militärpostämter ausdrücklich hingewiesen (175), als man sich 1913 entschieden hatte, für Bosnien-Herzegowina keinen ausführlichen, alle Bestimmungen enthaltenden Paketposttarif mehr zu verausgaben.
Alle Gebühren für Postpakete, auch Nachnahme-, Rückschein- und Expressgebühren, waren vom Absender zu entrichten (194, 192, 195, 162).
Bei den Postpaketen war, wie bei Postfrachtstücken (siehe Abschnitt 5.3), ab Mitte Januar 1916 der Zuschlag von 20 Prozent des ausserdeutschen ausländischen Anteils der Gewichts- und Wertgebühr einzuheben (176, 177), siehe Tabellen 22 und 23. Diese Tabellen lassen auch die kriegsbedingte Einschränkung des Postpaketverkehrs erkennen.
Sarajevo, 31.7.1913, Postbegleitadresse zu einem Postpaket nach Horgen (Schweiz), Wertangabe 100 K, 165 h (Tabelle 21)
5.7 Nachnahmesendungen
Pakete mit Nachnahme im internen Verkehr wurden am 1. 7. 1884 eingeführt. Das Maximalgewicht betrug anfangs 15 kg, der maximal zugelassene Nachnahmebetrag 200 fl (174). Dieser Betrag wurde am 1. 10. 1885 auf 300 fl erhöht (5), im August 1888 auf 500 fl (50).
Derartige Sendungen aus Österreich-Ungarn waren schon ab 15. 3. 1880 zugelassen, in umgekehrter Richtung erst ab 1. 2. 1886 (201, 5).
Die Nachnahmegebühr (Provision) war 6 kr (Mindestsatz) bis zu einem Nachnahmebetrag von 10 fl, dann 3 kr für je weitere 5 fl. Bei einem Nachnahmebetrag über 50 fl betrug die Provision 2 kr für je weitere 5 fl (201).
Der eingezogene Nachnahmebetrag wurde dem Aufgeber in Österreich oder Ungarn anfangs mittels Nachnahmescheins zugesandt, vom 1. 3. 1883 an mittels der an den Postbegleitadressen hängenden Nachnahme-Postanweisungen (174). Im internen Verkehr wurden die eingezogenen Nachnahmebeträge vor dem 1. 2. 1886 den Aufgebern durch amtliche Geldbriefe zugeschickt (174). Ab diesem Datum wurden Nachnahme-Postanweisungen benutzt (5).
Ab 1. 7. 1892 war die Nachnahmegebühr l kr für je 2 fl des Nachnahmebetrages, mindestens jedoch 6 kr, nach Einführung der Kronenwährung 2 h für je 4 K, mindestens 12 h (202, 203). Ab 1. 1. 1900 war der maximale Nachnahmebetrag 1000 K (203).
Ab Oktober 1894, möglicherweise etwas früher, wurde ein Nachnahmeverkehr mit den österreichischen Auslandspostämtern in Beirut, Konstantinopel und Saloniki auf dem Seeweg über Österreich zugelassen. Die Nachnahmegebühr betrug l kr für je l fl des Nachnahmebetrages, mindestens jedoch 6 kr. Im Eilpostfrachtverkehr mit dem Orient über Semlin betrug die Gebühr 10 kr für je 10 fl (204).
Nachnahmesendungen im Verkehr mit Deutschland waren ab 1. 7. 1898 zugelassen. Die Nachnahmegebühr betrug l kr für je l fl des Nachnahmebetrages (maximal 200 fl), mindestens jedoch 6 kr, ab 1. 1. 1900 2 h für je 2 K, mindestens 12 h (205, 35).
Ab 1. 3. 1903 waren Postpakete mit Nachnahme nach mehreren Ländern, welche Postanweisungsverkehr mit Bosnien-Herzegowina hatten, zugelassen (165, 192, 175). Der Sandschak Novibazar war in diese Regelung nicht einbezogen. Die Nachnahmegebühr betrug im Allgemeinen 20 h für je 20 K. Bis auf wenige Ausnahmen war der maximal zugelassene Nachnahmebetrag 1000 K.
Ab September 1907 waren im internen Verkehr und im Verkehr mit Österreich auch Geldbriefe mit Nachnahme zugelassen. Beim Empfänger wurde eine Einzugsgebühr von 10 h eingehoben. Der Nachnahmebetrag (maximal 1000 K) wurde durch das Bestimmungspostamt nach Abzug der Einzugsgebühr und der auf den Rest entfallenden Postanweisungsgebühr dem Absender mittels der für Briefpost-Nachnahmesendungen (siehe Abschnitt 3.6) vorgeschriebenen Nachnahmepostanweisung übermittelt (206). Im Verkehr mit Ungarn waren Geldbriefe mit Nachnahme bis 1000 K erst ab 1. 10. 1913 zugelassen (207).
Auf Grund eines Erlasses vom 7. 10. 1909 konnten Pakete nach Russland (208), vom 1. 12. 1910 ab auch Pakete nach Montenegro (102), mit Nachnahme bis zum Betrag von jeweils 1000 K belastet werden. Die Nachnahmegebühr betrug im Fall Russland 5 h für je 2 K des Nachnahmebetrages, mindestens 20 h, im Fall Montenegro 2 h für je 4 K, mindestens 12h.
Vom 1. 5. 1916 ab waren Pakete mit Nachnahme bis zu 1000 K im Verkehr mit den besetzten Gebieten (zunächst nur mit jenen in Polen) gestattet (209). Die Nachnahmegebühr betrug 2 h für je 4 K des Nachnahmebetrages, mindestens jedoch 12 h.
Mit Wirkung vom 1. 10. 1916 wurde die Nachnahmegebühr im internen Verkehr sowie im Verkehr mit Österreich, Ungarn, den besetzten Gebieten (soweit Nachnahmesendungen zugelassen waren) und Deutschland durch eine vom Absender zu bezahlende Vorzeigegebühr von 10 h ersetzt (6, 19, 90, 91).
Die Vorzeigegebühr von 10 h wurde auch für mit Nachnahme belastete Wertbriefe erhoben, die ab l. 10. 1916 im internen Verkehr sowie im Verkehr mit Österreich, Ungarn und Deutschland zugelassen waren (19).
Sarajevo, 19.7.1917, Postbegleitadresse nach Budapest, Nachnahme 66 K, 80 h Gewichts- + 10 h Vorzeigegebühr (Tabelle 15, 5.7)
Bugojno, 22.7.1918, Postbegleitadresse nach Korcula (Dalmatien), Sperrgut, Wertangabe 200 K, Nachnahme 180 K, 610 h Gewichts- und Wertgebühr + 10 h Vorzeigegebühr (Tabellen 15 und 18, 5.3, 5.7)
5.8 Rückschein, Expresszustellung
Die Rückscheingebühr, zuerst 10 kr, wurde nach Einführung der Kronenwährung auf 25 h erhöht (204, 35). Aus den Tabellen 20 und 21 geht hervor, inwieweit Rückscheine für Postpakete verlangt werden konnten.
Die Expresszustellung wurde im internen und im Verkehr mit Österreich-Ungarn am 1.7. 1893 eingeführt, zunächst für Postfrachtstücke ohne Nachnahme mit Gewichten bis l kg und Wertangaben bis 20 fl, ab 1. 1. 1900 40 K. Die Expressgebühr betrug 25 kr, ab 1. 1. 1900 50 h (34, 210, 35). In Bosnien-Herzegowina wurde nur in Orten mit Militärpostämtern, im Sandschak Novibazar überhaupt nicht express zugestellt.
Die Expressgebühr für Postpakete betrug 50 h, gleichgültig, ob im Bestimmungslande die Sendung dem Adressaten express zugestellt oder nur avisiert werden konnte (siehe Tabellen 20 und 21).
In der Folge wurde für die Expresszustellung von Paketen in Bosnien-Herzegowina das Maximalgewicht auf 2 kg und die maximale Wertangabe auf 1000 K angehoben. Pakete mit einem höheren Gewicht oder mit einer Wertangabe über 1000 K wurden nur avisiert (211).
Bei Geldbriefen war eine Expresszustellung nicht zugelassen (204, 211).
Expresspakete nach Deutschland waren spätestens ab 1. 10. 1916 zugelassen (19).
Die vom Absender zu entrichtende Expressgebühr wurde
im Verkehr mit Ungarn am 20. 5. 1916 (36),
im Verkehr mit Österreich Anfang 1918 (37, 38), im internen Verkehr und im Verkehr mit Deutschland am 1. 9. 1918 (16) auf l K erhöht.
Ab 1. 10. 1916 war im Auslandsverkehr der Zuschlag von 20 Prozent zum ausserdeutschen ausländischen Gebührenanteil (vgl. Abschnitt 5.3) auch von der Expressgebühr zu erheben (212).
Usora, 21.7.1917, Postbegleitadresse nach Nezöhegyes, Wertangabe 250 K, 90 h Gewichts- und Wertgebühr + 100 h Expressgebühr (Tabellen 15 und 18, 5.8)
Nevesinje, 9.7.1887, Postbegleitadresse nach Krakau, Wertangabe und Nachnahme 7,50 K, 58 kr Gewichts- und Wertgebühr + 6 kr Nachnahmegebühr als Porto, 2 kr Avisogebühr (Tabellen 14 und 18, 5.7, 5.\2)
5.9 Unfrankierte Sendungen
Die vom 24. 10. 1878 an zugelassenen Pakete bis 5 kg konnten auch unfrankiert abgesandt werden. Für Sendungen nach Bosnien-Herzegowina bestand dagegen Frankierungszwang (163).
Ab 20. 3. 1879 mussten Fahrpostsendungen nach Österreich-Ungarn und Deutschland mindestens bis zur Grenze frankiert werden (171, 4).
Ab 1.2. 1886 war Teilfrankierung bis zur Grenze nicht mehr zulässig; die Sendungen, auch solche mit Nachnahme, durften von diesem Tag an aber gänzlich unfrankiert aufgegeben werden (5).
Für die Beförderungsstrecke in Österreich-Ungarn und gegebenenfalls Deutschland wurde bei unfrankierten Sendungen bis 5 kg seit dem l. 11. 1878 ein Gebührenzuschlag von 6 kr, nach Einführung der Kronenwährung 12 h, erhoben (141, 164). Dieser Zuschlag entfiel
im Verkehr zwischen Bosnien-Herzegowina und Österreich-Ungarn auf Grund einer sofort umzusetzenden Verordnung vom 9. 6. 1886 (213), nicht jedoch im direkten Verkehr zwischen Bosnien-Herzegowina und Österreich über Dalmatien ab 1.7. 1910(180).
im Verkehr zwischen Bosnien-Herzegowina und Deutschland sowie zwischen Bosnien-Herzegowina und anderen Ländern bei Beförderung über Deutschland auf Grund einer Verordnung vom 21. 10. 1888 (214,204), jedoch nur bei Paketen (nicht bei Geldbriefen).
Ab 1. 7. 1911 waren im Verkehr mit Ungarn unfrankierte Pakete bis 10 kg nicht mehr zugelassen (147).
Ab 1. 10. 1916 waren unfrankierte Pakete nach Österreich, Ungarn und Deutschland nicht mehr zugelassen. Im internen Verkehr wurden unfrankierte Pakete mit einem Zuschlag von 20 h belastet, ausgenommen die von Behörden aufgegebenen gebührenpflichtigen Pakete. Pakete mit Nachnahme mussten auch im internen Verkehr frankiert sein (19).
Sendungen mit Rückschein, Express-Sendungen, Wertbriefe und Postpakete mussten stets frankiert sein (210, 19, 169, 192).
Sarajevo, 19.8.1889, Geldbrief mit 633 fl nach Frankfurt am Main, Porto 50 kr für Beförderung in Bosnien-Herzegowina, 39 kr für weitere Beförderung angeschrieben und wieder gestrichen, Gesamtporto 157 Pfennig (Tabellen 16 und 18)
Drvar, 6.7.1914, Postbegleitadresse nach Ober-Pulsgau über Dalmatien (Seepost), Porto 204 h (Tabelle 15)
5.10 Gebührenfreiheit
Für die gebührenfreie Benutzung der Fahrpost waren, wie im Fall der Briefpost (siehe Abschnitt 3.10), die in Österreich-Ungarn geltenden Bestimmungen verbindlich (61, 68). Dienstliche Sendungen genossen allerdings nur dann die Gebührenfreiheit, wenn sie keine anderen Gegenstände als "Documente, Schriften, Rechnungen, Acten, Karten, Pläne, Drucksachen, und zwar ohne Werthbestimmung, dann Banknoten, Werthpapiere, Papier und gemünztes Geld" enthielten (215).
Pakete mit Uniformierungsgegenständen für Offiziere konnten innerhalb von BosnienHerzegowina ab März 1882 gebührenfrei befördert werden. Für solche Sendungen nach (und aus) Österreich-Ungarn waren daher nur die für die Beförderungsstrecke auf österreichisch-ungarischem Postgebiet entfallenden Gebühren einzuheben (216, 217). Ab Mai 1894 wurde dieselbe gebührenfreie Beförderung der Sendungen mit Uniformierungsgegenständen innerhalb des Okkupationsgebiets auch den bei der Militär-Post- und Telegraphenanstalt in Verwendung stehenden Beamten, Dienern usw. zugestanden (218).
In den am 1. 2. 1886 in Wirksamkeit tretenden grundsätzlichen Bestimmungen wurde festgelegt, dass fallweise weitere, zumeist zeitlich begrenzte, Gebührenbefreiungen im internen Verkehr bekanntgegeben werden konnten (5).
Ab März 1909 wurde eine auf die Dauer der "gegenwärtigen abnormalen Verhältnisse", die übrigens nicht näher erklärt wurden, ausnahmsweise allen an Militärpersonen in Bosnien-Herzegowina adressierten oder von diesen aufgegebenen Paketsendungen für den Militärpostbereich Bosnien-Herzegowina die Gebührenfreiheit zugestanden. Ende Juni wurde diese Gebührenfreiheit wieder aufgehoben. Die schon früher zugestandene Gebührenfreiheit für Sendungen mit Uniform- und persönlichen Ausrüstungsgegenständen blieb jedoch aufrecht (219, 220).
Der Ausbruch des Weltkriegs führte zu weiteren Gebührenfreiheiten, die mit dem Kriegszustand zusammenhingen.
Vom 1.10. 1907 an wurden die den Beschlüssen des Postkongresses von Rom entsprechenden Änderungen im internationalen Postverkehr durchgeführt. In diesem Sinne waren Wertbriefe mit Wertangabe bis 10000 fr und Pakete ohne Wertangabe oder mit Wertangabe bis 10000 fr, die für Kriegsgefangene und Internierte bestimmt waren oder von ihnen abgesandt wurden, für die ganze Strecke von allen Postgebühren befreit (195, 68).
5.11 Stempelgebühren für Postbegleitadressen
Auf jede beim Versand von Paketen benutzte Postbegleitadresse wurde im Allgemeinen eine Fiskalgebühr, damals Stempelgebühr genannt, erhoben. Sie betrug: 5 kr vom 24. 10. 1878 bis 19. 3. 1879; es waren österreichische oder ungarische Postbegleitadressen zu verwenden, in die ein Fiskalwertzeichen ("Stempel") bereits eingedruckt war (163). 4 kr, in Kronenwährung 8 h, vom 10. 9. 1879 bis 28. 2. 1917; Grundlage war der am 10.9.1879 eingeführte Stempelgebührentarif für Bosnien-Herzegowina (221). 10 h ab 1.3. 1917(222). Vom 20. 3. bis 9. 9. 1879 entfiel die Stempelgebühr (171).
Von der Stempelgebühr freigestellt waren Postbegleitadressen für Paketsendungen von Behörden und diesen gleichgestellten Anstalten (221). Postbegleitadressen für Paketsendungen, die bei den Feldpostexposituren im Sandschak Novibazar aufgegeben wurden; der Stempelgebührentarif für Bosnien-Herzegowina hatte im Sandschak keine Gültigkeit (223).
Konjica, 27.3.1879, Postbegleitadresse nach Szentpeter, Wertangabe 5 fl, 87 kr, keine Stempelgebühr (Tabellen 14 und 18, 5.11)
Plevlje (Sandschak Novibazar), 14.4.1906, Postbegleitadresse nach Innsbruck, 202 h, keine Stempelgebühr (Tabellen 15 und 18, 5.11)
5.12 Zustell-, Aviso-, Lager- und Abgabegebühren
Der in Abschnitt 3.11 geschilderte Aufbau des Zustelldienstes für Briefpostsendungen schloss auch Fahrpostsendungen bis l kg Gewicht und 20 fl Wertangabe ein, so dass solche Sendungen vom 1.11. 1883 ab innerhalb aller Orte mit einem Militärpostamt zugestellt werden konnten (74). Die Feldpostexposituren im Sandschak Novibazar führten keine Zustellungen durch. Folgende von den Empfängern zu bezahlenden Zustell- und Avisogebühren wurden festgelegt: Zustellung eines Geldbriefs bis 20 fl Wertangabe 4 kr, Zustellung eines Pakets ohne Nachnahme bis l kg Gewicht und 20 fl Wertangabe 4 kr, Avisierung einer Sendung 2 kr.
Die Postfachgebühr betrug l fl monatlich (5).
Die Einführung der Kronenwährung beeinflusste die oben erwähnten Gebühren nicht (l kr = 2 h) (35).
Mit Wirkung vom 1.3. 1902 wurde für die für Empfänger im Postort bestimmten Pakete ein Lagerzins eingehoben, wenn sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Avisierung abgeholt wurden. Er betrug 5 h für jeden weiteren Lagertag. Postlagernde Sendungen, welche nach Übernahme des Aviso nicht lagern blieben, ferner Sendungen an Militärpersonen, Truppenkommanden, Militärbehörden und -anstalten waren lagerszinsfrei zu behandeln (224, 225). Bei Nach- und Zurücksendung nach Österreich-Ungarn und dem Ausland wurde kein Lagerzins berechnet (226).
Am 1. 4. 1906 wurde für postlagernde Geldbriefe und Pakete mit Ausnahme solcher aus dem Ausland eine Abgabegebühr von 4 h eingeführt (79). Sie wurde mit Erlass vom 31. 3. 1910 wieder aufgehoben (80).
Vom 1.7. 1906 an wurden Geld- und Wertbriefe mit beliebig hohen Wertangaben sowie Pakete bis l kg Gewicht, auch mit Nachnahme, unabhängig von Nachnahmebetrag und Wertangabe zugestellt. Die Zustellgebühr blieb 8 h (76).
Die Zustellung von Paketen ohne Gewichtsobergrenze wurde am 1.4. 1906 zunächst in Sarajevo und Mostar, am 25. 9. 1909 in Banjaluka und in den folgenden Jahren in weiteren grösseren Orten aufgenommen. Für alle diese Orte wurden erhöhte Zustellgebühren festgesetzt. Die 1909 in Kraft gesetzte "Dienstanweisung für die Bestellorgane der Militärpostanstalt" (75, 227) nennt 10 h für Pakete bis 5 kg und 20 h für schwerere Pakete. Gehörten mehrere Sendungen zu einer Postbegleitadresse, so war für die schwerste die tarifmässige Zustellgebühr, für die übrigen die Gebühr von je 10h einzuheben.
Am 1. 10. 1916 wurden die Zustell- und Avisogebühren wie folgt erhöht (19):
Der Lagerzins blieb weiterhin 5 h je Paket und lagerzinspflichtigen Tag. Nur wurden als lagerzinsfreie Tage einheitlich festgesetzt: der Tag des Einlangens beim Postamt, die unmittelbar folgenden zwei Tage und der Tag der Behebung des Pakets.
Die Postfachgebühr von 2 K monatlich wurde mit Wirkung vom 1. 10. 1907 auf 3 K erhöht, wenn neben Briefpostsendungen auch andere Sendungen zur Abholung bereitgehalten werden sollten (135). In Orten, in denen Pakete ohne Gewichtsobergrenze zugestellt wurden, kostete das Bereithalten der Pakete zur Abholung vom gleichen Tag ab monatlich 6 K, in Sarajevo 10 K (135).
Vom 1. 10. 1916 ab musste für die Aufbewahrung und Bereithaltung der Pakete zur Abholung neben der Paketfachgebühr von monatlich 5 K eine Stückgebühr von 5 h entrichtet werden. Diese Stückgebühr galt in den Orten, wo Pakete ohne Rücksicht auf ihr Gewicht zugestellt wurden, für alle Pakete, in den anderen Orten nur für jene Pakete, die ohne Vorbehalt zuzustellen waren. Erstreckte sich der Vorbehalt auf Wertbriefe, dann war eine Brieffachgebühr von monatlich 2 K im Postamt ohne Schliessfach, 3 K für ein gewöhnliches Schliessfach oder 4 K für ein grösseres Schliessfach zu entrichten (19).
Am 1. 9. 1918 wurden die meisten Zustellgebühren abermals erhöht (16):
Zugleich wurde in Sarajevo und Mostar die Paketfachgebühr auf 10 K, die Stückgebühr auf 10 h erhöht.
Tabelle 12: Gewichtsgebühren für Fahrpostsendungen im internen Verkehr bis 31. 12. 1899
Tabelle 13: Gewichtsgebühren für Fahrpostsendungen im internen Verkehr ab 1.1.1900

Sarajevo, 8.8.1908, Postbegleitadresse nach Prijedor, Nachnahme 8,55 K, 50 h Gewichts-
+ 12 h Nachnahmegebühr (Tabelle 13, 5.7)
Tabelle 14: Gewichtsgebühren für Fahrpostsendungen nach Österreich und Ungarn bis 31. 12. 1899
Tabelle 15: Gewichtsgebühren für Fahrpostsendungen nach Österreich und Ungarn ab 1. 1. 1900, während des Weltkriegs ab 1. 10. 1916 auch im Verkehr mit der k. und k. Feldpost und den besetzten Gebieten
Tabelle 16: Gewichtsgebühren für Fahrpostsendungen nach Deutschland
Tabelle 17: Wertgebühren für Fahrpostsendungen im internen Verkehr
Tabelle 18: Wertgebühren für Fahrpostsendungen nach Österreich, Ungarn und ab 20. 3.1879 auch nach Deutschland
Tabelle 19: Taxgrenzpunkte und Zonen ab Brod an der Save im Fahrpostverkehr mit dem Ausland (Geldbriefe und Postfrachtstücke)1-2)
Tabelle 20: Gebühren für Postpakete (colis postaux) ab 1. 3. 1903 1)
Tabelle 21: Gebühren für Postpakete (colis postaux) ab 1. 10. 1907 1
Tabelle 22: Gebühren für Postpakete (colis postaux) ab 1. 10. 1916 '
Tabelle 23: Gebühren für Postpakete (colis postaux) ab 1. 9. 1918 1)