Gebühren für Postanweisungen

4.1 Gewöhnliche Postanweisungen
Der Postanweisungsdienst in Richtung Österreich-Ungarn wurde schon von der Feldpost am 1. 12. 1878 aufgenommen, weil für Geldsendungen der Heeresangehörigen in die Heimat ein Bedarf bestand und man die Beförderung von Geldbriefen auf den noch unsicheren Strassen möglichst einschränken wollte. Doch der weitere Ausbau dieses Dienstes geschah recht zögerlich. 1882 wurden Postanweisungen nach fünf österreichischen Postämtern in der Levante und nach Italien zugelassen. Erst ab 1.2. 1886 wurden Postanweisungen im Okkupationsgebiet auch ausbezahlt. Mit diesem Tag begann der interne Postanweisungsverkehr und jener aus Österreich-Ungarn.
Am 1.1.1892 wurde der Postanweisungsverkehr mit Deutschland aufgenommen, am l. 1. 1893 mit den Vereinigten Staaten, am 1. 5. 1893 mit der Schweiz (94), am 1. 8. 1894 mit Serbien, am 1.4. 1895 mit Grossbritannien (95), am 1. 7. 1895 mit Ägypten (96), Belgien (97) und Rumänien (96), am l. 11. 1895 mit Frankreich (98), am l. l. 1899 mit einer Reihe weiterer Weltpostvereinsländer (99), am 1. 11. 1905 mit Kanada (100), am 26. 5. 1906 mit Russland (101), am 1. 12. 1910 mit Montenegro (102).
In die ab 1894 geschlossenen Abkommen zum Postanweisungsverkehr mit dem Ausland war der Sandschak Novibazar nur in wenigen Fällen mit einbezogen. Die Vorschriften für den Verkehr mit dem Ausland waren dieselben wie für den Postanweisungsverkehr zwischen Österreich-Ungarn und den betreffenden Ländern (103).
Die Gebühren für gewöhnliche Postanweisungen sind in den Tabellen 4 bis 11 aufgeführt. Es bestand Frankierungszwang.
Am 1. 9. 1901 wurde der Postanweisungsverkehr mit in fremden Gewässern befindlichen Schiffen der k. und k. Kriegsmarine aufgenommen (104). Zugelassen waren gewöhnliche Postanweisungen bis 1000 K. Die Gebühren waren zunächst die gleichen wie im Verkehr mit Österreich und Ungarn (Tabelle 6); sie wurden aber nach dem 1. 10. 1907 nicht mehr geändert, sondern blieben auf dem Stand dieses Tages (105), bis der Verkehr mit Beginn des Weltkriegs eingestellt werden musste (106).
Gebührenfreiheit bestand für dienstliche Postanweisungen im internen Verkehr und im Verkehr mit Österreich-Ungarn ab 1. 11. 1891 (23, 107). Die Gebührenfreiheit für Postanweisungen in Angelegenheiten des Postdienstes wurde Ende Oktober 1895 auch im Verkehr mit Serbien (108) und am 1. 7. 1892 im Verkehr mit allen Ländern, nach denen Postanweisungen gesandt werden konnten (109, 103), eingeführt. Während des Weltkriegs wurden Postanweisungen von und an Kriegsgefangene und Internierte in allen Ländern gebührenfrei befördert (68).
Die Expresszustellung gewöhnlicher Postanweisungen war in Bosnien-Herzegowina erst ab 1. 1. 1909 möglich, jedoch nur an Empfänger im Ortszustellbezirk eines Postamts (110). Die Expressgebühr war die gleiche wie bei Briefpostsendungen (siehe Abschnitt 3.5). Sie war in Briefmarken auf dem Anweisungsformular zu entrichten.
Auszahlungsbestätigungen wurden ab 1. 6. 1886 ausgestellt (23). Die Gebühr betrug 10 kr, ab 1. 1. 1900 25 h (35, 19).

Mostar, 10.6.1879, Postanweisung nach Milna (Dalmatien), 20 kr (Tabelle 5)

Sarajevo, 18.10.1911, Abschnitt einer Postanweisung nach Konstantinopel, 250 h (Tabelle 7)

Sarajevo, 5.9.1918, dienstliche Postanweisung nach Zenica, gebührenfrei (4.1)


4.2 Telegraphische Postanweisungen
Die telegraphische Übermittlung von Geldbeträgen nach Österreich-Ungarn war schon ab 1. 2. 1879 möglich, wenn zwischen der Feldpostanstalt des Aufgabeortes und dem Postamt des Bestimmungsortes eine Staatstelegraphenverbindung bestand (111). Ab 1. 2. 1886 galt dies auch für die Richtung von Österreich-Ungarn nach Bosnien-Herzegowina, allerdings nur nach Orten mit einem Militärpostamt (5). Im internen Verkehr waren telegraphische Postanweisungen nach Orten mit einem Militärpostamt ab 1. 11. 1892 zugelassen (l 12). Nach den Feldpostexposituren im Sandschak Novibazar konnten telegraphische Anweisungen ab 1.3. 1893 gesandt werden (113). Vom telegraphischen Postanweisungsverkehr mit dem Ausland, nämlich nach Serbien ab 1.8. 1894 (114), nach Italien ab 1. 7. 1903 (115), nach der Schweiz und Deutschland ab 1. 8. 1903 (116, 117), nach Grossbritannien ab Oktober 1904 (118), nach Ägypten ab 1. 3. 1907 (119), nach Griechenland ab 1. 8. 1910 (120), nach Montenegro ab 1. 12. 1910 (102), nach den Niederlanden ab 15. 5. 1911 (121), nach den Vereinigten Staaten und Kanada auf Grund eines Erlasses vom 26. 6. 1912 (122) und nach Dänemark ab 1. 2. 1913 (123), blieb der Sandschak Novibazar ausgeschlossen.

Die Gebühr für eine telegraphische Postanweisung setzte sich zusammen (111,4, 35) aus
der Gebühr für die entsprechende gewöhnliche Postanweisung, zu entrichten in Briefmarken auf dem Anweisungsformular. der Gebühr für das Anweisungstelegramm; diese richtete sich nach dem Telegraphentarif und war bar zu bezahlen. der Expressgebühr von 15 kr, ab l. l. 1900 der Expressgebühr wie bei Briefpostsendungen (30 h oder 60 h, vgl. Abschnitt 3.5). Bei Expresszustellung ausserhalb des Ortes des Bestimmungspostamts trat an die Stelle der Expressgebühr ein Botenlohn (siehe Abschnitt 3.5). Die Expressgebühr war im internen und im Verkehr mit Österreich und Ungarn vom Absender zu entrichten, und zwar ab l. 2. 1879 bar, später auf Grund einer sofort umzusetzenden Anordnung vom 23. 8. 1893 (124) in Briefmarken auf dem Anweisungsformular. Die Expressgebühr entfiel bei postlagernden Anweisungen. der Übertragungsgebühr von 10 kr, ab 1. 1. 1900 von 20 h, wenn Aufgabepostamt und Telegraphenstation sich nicht im gleichen Gebäude befanden. Sie war bar zu bezahlen. Die Übertragungsgebühr wurde am l. 7. 1879 eingeführt (4) und entfiel ab Anfang 1909 (125). der Gebühr für ein Rückantwort-Telegramm von 20 Wörtern zur Anzeige der Ankunft des Anweisungstelegramms, falls ein Betrag von mehr als 300 fl überwiesen wurde. Diese bar zu bezahlende Gebühr wurde Anfang August 1888 eingeführt (50) und mit Wirkung vom 1. 6. 1892 wieder abgeschafft (54).
Telegraphische Postanweisungen nach den Vereinigten Staaten und Kanada wurden nicht durch die Postverwaltungen dieser Länder, sondern durch die American Express Company vermittelt. Es bestand ein Sondertarif. Der Absender hatte für die Übermittlung nach New York das Anweisungstelegramm und folgende Anweisungsgebühr zu bezahlen: bis 100 K 100 h, bis 150 K 120 h, bis 200 K 140 h, bis 250 K 160 h, bis 300 K 180 h, bis 375 K 200 h, bis 600 K 220 h, bis 1000 K 240 h. Die Gebühren für die Weiterbeförderung wurden vom Anweisungsbetrag abgezogen (122, 105).

Auszahlungsbestätigungen für telegraphische Postanweisungen wurden am 1. 6. eingeführt (54). Die Gebühr betrug 10 kr, ab 1. 1. 1900 25 h (35, 19).

Trebinje, 1.12 1881, Aufgabeschein zu einer telegraphischen Postanweisung nach Agram, 10 kr Anweisungsgebühr + 104 kr Telegrammgebühr + 15 kr Expressgebühr (Tabelle 5,4.2

4.3 Zustell-, Aviso- und Abgabegebühren
Telegraphische Postanweisungen wurden ab 1. 9. 1893 in Sarajevo, Mostar, Dolnja Tuzla, Banjaluka und Travnik zugestellt (126); dieser Dienst wurde in den Folgejahren schrittweise auf weitere Orte ausgedehnt (127-131).
Die Zustellgebühr betrug 3 kr bei Anweisungsbeträgen bis 50 fl, 5 kr bei Beträgen bis 100 fl und 10 kr bei Beträgen bis 500 fl (126). Sie blieb am 1. 1. 1900 unverändert (6, 10 und 20 h bei Anweisungsbeträgen bis 100, 200 und 1000 K) (35). Vom 1.1. 1909 ab galt die Zustellgebühr von 6 h für alle Anweisungsbeträge (125). Mit dem 1.11. 1909 wurde die Zustellgebühr für telegraphische Postanweisungen ganz aufgehoben (75, 19).
Telegraphische Postanweisungen, die nicht zugestellt wurden, wurden gebührenfrei avisiert (5, 19).
Gewöhnliche Postanweisungen wurden erstmals im Rahmen eines vom 1. 12. 1893 bis zum 25. 2. 1894 in Sarajevo durchgeführten Versuchs zugestellt, und zwar bis zum Betrag von 50 fl. Der Ergebnisbericht (132) führte zur Aufnahme der Zustellung unabhängig vom Anweisungsbetrag in Sarajevo und zunächst 16 weiteren Orten am 1. 2. 1895 (133).
Die Zustellgebühr ist in den zitierten Quellen nicht explizit genannt, doch lässt die rechnerische Bilanz des Versuchs (132) zusammen mit Angaben in (134) und (35) auf 3 kr unabhängig vom Anweisungsbetrag schliessen. Ab 1. 1. 1900 betrug die Zustellgebühr 6 h (35), ab 1. 10. 1916 5 h bei Anweisungsbeträgen bis 10 K und 10 h bei Anweisungsbeträgen darüber (19).
Die Avisogebühr war 2 kr (5), ab 1.1. 1900 4 h (35).
Zustell- und Avisogebühr entfielen bei Express-Postanweisungen (75, 19).
Die monatliche Gebühr für ein Postfach (vgl. Abschnitt 3.11) betrug vom 1. 10. 1907 an 3 K (statt 2 K), wenn auch Postanweisungen zur Abholung bereitgehalten werden sollten (135). Ab 1. 10. 1916 wurde für das Bereithalten von Postanweisungen zur Abholung eine monatliche Gebühr von 5 K erhoben, die gegebenfalls zur Postfachgebühr für Briefsendungen hinzukam (19).
Am 1. 4. 1906 wurde für postlagernde Postanweisungen mit Ausnahme solcher aus dem Ausland eine Abgabegebühr von 4 h eingeführt (79). Sie wurde mit Erlass vom 31.3. 1910 wieder aufgehoben (80).

Gacko, 1.7.1917, Bescheinigung über Postfachgebühr, 2 K für Briefe + 5 K für Postanweisungen (4.3)

Tabelle 4: Gebühren für gewöhnliche Postanweisungen im internen Verkehr, während des Weltkriegs auch im Verkehr zur k. und k. Feldpost

Tabelle 5: Gebühren für gewöhnliche Postanweisungen nach Österreich und Ungarn bis 31. 12. 1899

Tabelle 6: Gebühren für gewöhnliche Postanweisungen nach Österreich und Ungarn ab 1. 1. 1900, während des Weltkriegs auch nach den besetzten Gebieten

Tabelle 7: Gebühren für gewöhnliche Postanweisungen nach dem Ausland
Abweichende Gebühren galten mindestens zeitweise im Verkehr mit den im Weltkrieg besetzten Gebieten (siehe Tabelle 6), den österreichischen Postämtern in der Levante (siehe Tabelle 8), Deutschland (siehe Tabelle 9), Serbien und Montenegro (siehe Tabelle 10), den Vereinigten Staaten, Großbritannien, Kanada und Russland (siehe Tabelle 11)

Tabelle 8: Gebühren für gewöhnliche Postanweisungen nach den österreichischen Postämtern in der Levante

Tabelle 9: Gebühren für gewöhnliche Postanweisungen nach Deutschland

Tabelle 10: Gebühren für gewöhnliche Postanweisungen von BosnienHerzegowina (ohne Sandschak Novibazar) nach Serbien und (ab 1.12. 1910) nach Montenegro

Tabelle 11: Gebühren für gewöhnliche Postanweisungen nach den Vereinigten Staaten, Großbritannien (ab 1. 4. 1895), Kanada (ab 1. 11. 1905) und Russland (ab 26. 5. 1906)