Vorbemerkungen zu den Postgebühren
Die Postgebühren werden im Folgenden gegliedert in
3 Gebühren für Briefpostsendungen,
4 Gebühren für Postanweisungen,
5 Gebühren für Fahrpostsendungen und Wertbriefe
Die bei der Militärpost am 1. 10. 1900 eingeführte Sendungsart Wertbrief war der Briefpost zugeordnet. Die schon seit 1878 zugelassenen, im Wesentlichen dem gleichen Zweck dienenden Geldbriefe gehörten jedoch zur Fahrpost. Um die Benutzung unserer Abhandlung zu erleichtern, haben wir die Wertbriefe mit in Abschnitt 5 aufgenommen. Dieser Abschnitt behandelt somit alle Sendungen, bei denen eine Wertangabe zulässig oder vorgeschrieben war.
Die meisten Gebühren, insbesondere jene, die im Lauf der Zeit mehrmals geändert wurden, sind in Tabellen aufgeführt. Im Kopf der Tabellenspalten ist der Tag der Inkraftsetzung angegeben, wenn die zugrundeliegende Verordnung diesen Tag nennt. Die darunter stehenden Gebühren galten bis zum Tag vor der nächsten Änderung oder, falls keine Änderung mehr angegeben ist, so lange, als die Militärpost die betreffenden Sendungen annahm. Für Gebührenangaben im laufenden Text gilt das sinngemäss. Einige Verordnungen nannten das Datum, mit dem sie in Kraft treten sollten, nicht. Das kann auf Nachlässigkeit beruhen oder auch darauf, dass die Verordnung "sofort" umzusetzen war. In solchen Fällen ist das Datum der Verordnung angegeben; in Tabellen sind solche Fälle durch Unterstreichen von Tag und Monat gekennzeichnet.
Die aufgeführten Gebühren galten sowohl für die Militärpost als auch für die Feldpost im Sandschak Novibazar, wenn die Gültigkeit nicht ausdrücklich eingeschränkt wird.
Die Gebühren für den internen Verkehr Bosniens und der Herzegowina galten weitgehend auch für den Verkehr zwischen Bosnien-Herzegowina und dem Sandschak sowie für den Verkehr der Feldpostexposituren im Sandschak untereinander; auf die wenigen Ausnahmen hiervon wird ausdrücklich hingewiesen. Im Übrigen ist, wenn der Sandschak Novibazar genannt wird, stets die Feldpost gemeint, keineswegs also die in den drei Garnisonsorten und den weiteren Orten des Verwaltungsbezirks operierende türkische Post.
Den Begriff Inland verwenden wir wegen verschiedener Möglichkeiten seiner Interpretation bei Bosnien-Herzegowina nicht. Als Ausland gelten alle Gebiete ausserhalb Bosniens und der Herzegowina, Österreichs (mit Liechtenstein) und Ungarns, nicht jedoch die Feldpostexposituren im Sandschak.
Ausser den Gebühren sind in den Tabellen oder im Text auch die maximal zulässigen Gewichte. Anweisungsbeträge. Wertangaben für die jeweiligen Sendungsarten aufgeführt. Diese gelten in der Regel für Sendungen, die in einem Postamt oder einer der Feldpostexposituren im Sandschak Novibazar aufgegeben wurden. Bei den vom 1. 10. 1907 an eingerichteten zahlreichen Militärpostablagen galten niedrigere Grenzen für Paketgewichte, Anweisungsbeträge und Wertangaben, wenn diese Anstalten überhaupt zur Annahme der betreffenden Sendungen befugt waren.
Angaben wie "je 15 g", "je weitere 10 fl" bedeuten stets "je 15 g oder einen Teil davon". "je weitere 10 fl oder einen Teil davon".
Für oft vorkommende Währungseinheiten werden die folgenden Kurzzeichen verwendet:
Die Abbildungen zeigen beispielhaft Belege, bei deren Auswahl die Gebühren im Vordergrund standen. Die Abbildungstexte nennen in Klammern die Abschnitte oder Tabellen, die zur Deutung primär heranzuziehen sind.