"AFFRANCATA / POSTERIORMENTE" / (Nachträglich frankiert)
Der Stempel "Affrancata Posteriormente" (auf Deutsch: "Nachträglich frankiert") ist zwar katalogisiert, doch sind die exakten Umstände seiner Verwendung bisher noch nicht geklärt worden. Paolo Vollmeier hat diesen Stempel erstmals in seinem 1976 erschienenen Buch über Mailand1 katalogisiert und seine Anwendung auch richtig interpretiert. Er hob als Charakteristikum die grosse Zeitspanne zwischen dem Datum des Aufgabestempels und dem des Abgabestempels hervor. Allerdings ordnet er den nachträglichen Frankierungsvorgang dieser Briefe fälschlich dem Aufgeber zu.
Die deutsche Stempelvariante "NACHTRÄGLICH / FRANKIERT" wurde von Hans Kröpf schon in seinem 1899 erschienenen Abstempelungswerk abgebildet, jedoch ohne eine Erklärung für dessen Verwendung zu geben. Ing. Müller nimmt diesen Stempel in seine Abstempelungswerke nicht auf. Vor 1850 gebraucht lag er offenkundig nicht vor und nach dem Juni 1850 wurde er wohl auch nicht versehentlich zur Entwertung von Freimarken verwendet. Erst Robert Huber beschäftigt sich in den Nummern 59 - 66 der "Postgeschichte" intensiv mit diesem Stempel, ohne allerdings seine Grundlage in der Briefpostordnung von 1838 zu kennen. Die Möglichkeit einer nachträglichen Frankierung von Briefen war in Österreich erst ab der Einführung der Briefsammlungskästen (durch das Hofkammerdekret vom 10. April 1817) gegeben. Davor musste jeder Brief dem Postbeamten ausgehändigt werden und frankierungspflichtige Briefe wurden ohne Bezahlung einfach nicht angenommen. Die Briefpost-Ordnung vom 6. November 1838 (in Wirksamkeit ab dem 1. Mai 1839) bestimmte im § 24:" 1. Für nachfolgende Sendungen muss die Porto-Gebühr bei der Aufgabe entrichtet werden: ... 2. Mit Rücksicht auf den Bestimmungsort: Briefe und sonstige Sendungen nach Orten im Auslande..." Wurde diese Vorschrift nicht eingehalten, so bestimmte der § 27: "Sendungen in das Ausland ..., wofür nach den Bestimmungen des § 24 unter 2 ... die Porto-Gebühren bei der Aufgabe zu bezahlen sind, welche jedoch ohne Entrichtung derselben in die Briefsammlungskästen eingelegt werden, dürfen von den Postämtern nicht abgesendet werden, sondern dieselben werden täglich in ein die Hauptmerkmale der Adressen enthaltendes Verzeichnis eingetragen, welches zu Jedermanns Einsicht am Postamte ausgehängt wird.
Wird für derlei Sendungen von Seite der Aufgeber die Porto-Gebühr, und zwar bei den Manipulations-Ämtern der Ober-Postverwaltungen innerhalb 8, bei den übrigen Postämtern innerhalb 14 Tagen nicht entrichtet, so werden die Adressate n von dem Vorhandensein derselben mittelst portofreie r Avisierun g mit der Aufforderung in Kenntnis gesetzt, die tarifmässige Taxe zu bezahlen. Erfolgt hierauf die Gebührenzahlung, so wird die Sendung an ihren Bestimmungsort befördert, im entgegengesetzten Falle gleich anderen unanbringlichen Sendungen behandelt", das heisst letztendlich gemäss § 53 ungelesen verbrannt oder verstampft.
Adresseite eines Aviso-Formulars, welches 1839 portofrei nach Pesaro (im Kirchenstaat) versandt wurde
Abb2b
Innenseitig Formular Brief-Post Nro. 109, unter Registernummer 50/1 in Mailand am 15.6.1839 ausgestellt; mit der Aufforderung Cmi (Centesimi) 60 an dieses oder ein anderes Postamt in Österreich zu entrichen. Anderenfalls würde nach drei Monaten der Brief verbrannt. Formularbriefe für die portofreie Avisierung sind im Bereich der österreichischen Post nicht häufig, desgleichen die nachträglich frankierten Briefe ins Ausland.
1850 Brief von Milano 25. Die. nach Reggio 18. Febb.
Nachträglich frankiert mit "6" Kr.C.M. bis zur österreichischen Grenze (rückseitig angeschrieben).
Vorderseitig die Nummer des Registers für diese Briefe "151" und das Porto in Modena: "30" ital. Centesimi
Abb. 3
Quellen
Der Stempel liegt ab 1839 in rot, nach 1850 auch in schwarzer Farbe abgeschlagen vor.
Vollmeier Paolo, Die Vorphilatelistischen Stempel von Maiiand bis 1850, Padova