Die Inland-Portovarianten der Schweizer Briefpost während der Strubelzeit (IX)


Der vorliegende Bericht befasst sich in erster Linie mit den 35-Rappen-Inlandporti, wovon theoretisch 42 Varianten möglich wären. Doch der erfahrene Portostufen-Sammler weiss, dass Strubel-Inlandbelege von über 30 Rappen bereits dünn gesät sind. Deshalb möchte ich meine geschätzten Leser dringend aufrufen, mir entsprechende Belege zur Illustration kommender POSTGESCHICHTE-Beiträge zur Verfügung zu stellen." Höchstens zwei Variationen (Nr. 23 und 25 der Übersicht) könnte man als "normal" bezeichnen. Um Belege für die restlichen 40 Verwendungsmöglichkeiten zu finden, braucht es viel Wissen und Geduld. Einige wird man wohl vergeblich suchen.

Die 32-Rappen-Frankatur
Ab dem 1. Juli 1862 wurde die Posttaxe für Drucksachen bis zu 15 Gramm für die ganze Schweiz mit 2 Rappen festgesetzt. Wurde eine solche Drucksache noch mit einer Nachnahme von über 20 bis 30 Franken verbunden, ergab sich eine Postgebühr von 32 Rappen. Da die Strubelmarken erst per 31. Juli 1863 ausser Kurs gesetzt wurden, waren solche Strubel-Frankaturen während 13 Monaten möglich. Am 1. Oktober 1862 wurden mehrere Wertstufen der "Sitzenden Helvetia gezähnt" eingeführt, darunter auch die 2-, 3- und 10-Rappen Werte. Im Dezember 1862 kam auch die 5-Rappen- und im März 1863 die 20-Rappen-Wertstufe zur Ausgabe. Somit bestand während 10 Monaten die Möglichkeit verschiedener Mischfrankaturen. Leider kann ich keinen 32-Rappen-Beleg zur Abbildung vorlegen, da ich schlichtweg keinen kenne. Doch wer weiss, vielleicht erhalte ich von einem Leser eine entsprechende Belegkopie.11 Der Vollständigkeit halber habe ich in der Übersichtstabelle auch die Taxstufen von 32 Yz und 33 Rappen angeführt. Mit Briefmarken versehen werden sich solche moderierten Drucksachen wohl kaum je finden.

Die 35-Rappen-Frankaturen
Dass 3 5-Rappen-Inlandporti recht selten sind, ist durch zwei Vorschriften der Eidgenössischen Post bedingt: Erstens wurden die Nachnahme-Provisionen immer auf ganze Zehner aufgerundet, und zweitens führte die Einschreibung von Belegen immer zu einer Porto-Verdoppelung und somit auch wieder zu ganzen Zehnern. Es fällt auch auf, dass von den 42 Möglichkeiten nur gerade fünf unter das PosttaxenGesetz von 1862 fallen. Dies zeigt, dass 35-Rappen-Inlandporti auch mit "Sitzenden gezähnt" nicht häufig vorkommen dürften. Wenn wir ein 35-Rappen-Strubelporto entdecken, ist dies meistens ein Beleg aus dem ersten Schweizer Rayon (bis 10 Wegstunden = 48 km zur Grenze) in ein nicht angrenzendes französisches Departement.21 Handelt es sich ausnahmsweise um eine Inlandverwendung, dann wird es wohl eine Briefnachnahme in den 2. oder 3. Briefkreis sein.

Abb. 1: 22D und 24D (2) auf Nachnahme-Faltbrief von Russikon (18.3.1860) nach Morgen (ca. 38 km).

Das attraktive Russikon Briefchen (Abb. 1) gehört zur Variante 21 der Übersicht. Das Briefporto für die l. Gewichtsstufe im zweiten Briefkreis betrug 10 Rappen. Die Nachnahme-Provision von 1% der Strassensteuer von Fr. 17.50 wurde auf 20 Rappen aufgerundet. Mit den verbleibenden 5 Rappen wurde die Gebühr für den obligatorischen Nachnahmeschein abgedeckt. Die Nachnahme der Waisenbehörde von Messen (Abb. 2) lässt sich nicht eindeutig klassieren, da bei Inlandbriefen das Gewicht nicht angegeben wurde. Die 15 Rappen Postgebühr (neben der Nachnahme-Provision von 20 Rappen) kann somit auf zwei Arten interpretiert werden: Entweder als Briefposttaxe für einen Brief der 2. Gewichtsstufe (Y? bis l Lot) im 2. Briefkreis (Nr. 23) oder als Fahrposttaxe für einen Brief bis 10 Wegstunden mit einem Gewicht von über einem Lot bis 32 Lot (Nr. 24). Der Inhaltsvermerk "Schriften" links unten lässt darauf schliessen, dass das Schreiben wohl mehr als 15.625 Gramm (= l Lot) wog, und deshalb die Fahrpost-Variante 24 zutrifft.

Abb. 2: 22D und 24B (2) auf Nachnahme-Briefkuvert von Messen (20.ll.l857) nach Belp (ca. 35 km).

Sicher waren solche Belege gar nicht so selten. Aufgrund ihres "nicht-philatelistischen" Formates und ihres meist bügigen und zerknitterten Aussehens wegen wurden die Marken jedoch meistens ausgeschnitten oder die Belege gar mitsamt den Marken als unattraktive "Maxibriefe" fortgeworfen. Wer dachte damals schon ans Portosammeln? Im Gegensatz zum ersten Beleg wurde hier der (ab einem Nachnahmebetrag von sechs Franken gesetzlich vorgeschriebene) Nachnahmeschein vom Absender nicht in Briefmarken, sondern in bar entrichtet. Dies entsprach auch der damaligen Usanz. Die Bezahlung des Nachnahmescheines mittels Briefmarken war erst ab l. Oktober 1858 vorgeschrieben.3' Die Rekonstruktion des 3 5-Rappen-Portos der Luzerner Nachnahme (Abb. 3) spricht eindeutig für die Variante 27. Neben der Mindestprovision für Nachnahmen von 10 Rappen wurde ein Porto von 25 Rappen für einen Brief der 3. Gewichtsstufe (l bis l /£ Lot) in den 3. Briefkreis erhoben. Die Anwendung einer Fahrposttaxe kommt hier nicht in Betracht, da diese für die Distanz von 48 bis 120 km 30 Rappen betragen hätte. Sicher beachtenswert ist die Adresse des Luzerner Briefes: "Herrn Schaub, Dr. L U. Basel.". Ob heute wohl ein so kurz adressierter Brief den Destinatären noch erreichen würde? Lange Zeit konnte ich die Abkürzung nicht erklären, da ich das hochgestellte "r" nach dem "D" nicht wahrnahm. Der Herr Schaub trug den Titel eines "Doctor iuris utriusque" 4) und war offensichtlich so stadtbekannt, dass sich eine genauere Strassen- oder Haus-Angabe erübrigte. 25 Rappen des Genfer Portos lassen sich eindeutig interpretieren: 20 Rappen für die Nachnahme-Provision und 5 Rappen für den Nachnahmeschein. Für die restlichen 10 Rappen sind zwei Erklärungen denkbar: Entweder als Porto für eine Drucksache bis zu 4 Lot (= 62.5 Gramm) im dritten Briefkreis (Variante 32) oder als Porto für eine moderierte Drucksache (ab dem 21. Exemplar) von 4 bis 8 Lot (Variante 36). Wie dem auch sei, der Herr Wagner war über diese Drucksachen-Nachnahme keineswegs begeistert und hat sie kurzerhand refüsiert. Dadurch ist sie der StrubelWelt erhalten geblieben!

Abb. 3: 24G und 25G auf Nachnahme-Briefkuvert von Luzern (25.6.1861) nach Basel (19h = 91.2 km).

Abb. 4: 24D und 25D auf Drucksachen-Streifband von Genf (19.12.58) nach Bex (ca. 110 km).

1) Bitte schicken Sie gute Farbfotokopien (möglichst auch mit Rückseite!) an Urs Hermann, Postfach 477, CH 4410 Liestal. Herzlichen Dank!
2) Das 35-Rappen-Porto mit Frankreich galt vom 14. September 1854 bis zum 14. August 1859. Ein weiteres 3 5 -Rappen- Auslandporto kam ab 1. Juli 1862 als Teilfrankierung für einfache Briefe über Italien nach dem Kirchenstaat zur Anwendung (bis 31.12.1870). Diese PF-Frankaturen mit Strubelmarken sind jedoch entschieden seltener als die Frankreich-Belege!
3) Per 1. August 1860 wurde das Nachnahmeschein-Obligatorium aufgehoben. Die Gebühr von 10 Rappen für eine fakultative Postquittierung hatte der Absender in bar zu zahlen.
4) Doktor beider Rechte, nämlich des weltlichen und des kirchlichen Rechtes.