Die Inland-Portovarianten der Schweizer Briefpost während der Strubelzeit (X)

Die 40-Rappen-Frankaturen
Der vorliegende Bericht befasst sich mit den 40-Rappen-Inlandporti gemäss den Posttaxen-Gesetzen von 1851 und 1862. Der Vollständigkeit halber sind in der hinten abgebildeten Übersichtstabelle auch die theoretisch möglichen 37 lk- und 38- Rappen-Porti angeführt, obschon sich diese wohl kaum je finden lassen. Wenn man weiss, dass 40-Rappen-Inlandbelege nicht gerade häufig sind, erstaunt die Feststellung, dass diese Portostufe für nicht weniger als 66 Inland-BriefpostVarianten angewendet werden konnte. Davon können wir höchstens drei als "normal" bezeichnen, nämlich die Nummern 30, 33 und 34 der Übersichtstabelle. Verglichen mit Briefpost-Sendungen der Frankaturstufen bis zu 20 Rappen sind jedoch auch diese drei 40-Rappen-Frankaturen als sehr selten einzustufen. Um die restlichen 63 Portovarianten zu finden, braucht es viel Glück und Geduld. Einige wird man wohl vergeblich suchen. Für meine Untersuchungen standen mir ganze zehn Belege zur Verfügung.1' Aufgrund dieses äusserst beschränkten Materials ist eine Abstufung der Seltenheit nicht mehr sinnvoll.
Markant ist die Aufteilung der 40-RappenPortovarianten nach den beiden PosttaxenGesetzen: Das Gesetz von 1851 ermöglichte 45 Variationen, dasjenige von 1862 lediglich 21. Dies zeigt uns, dass die Gesetzesrevision von 1862 die beabsichtigte Vereinfachung der Postgebühren tatsächlich erreicht hatte. Von meinen zehn Belegen betrifft nur einer das PosttaxenGesetz von 1862. Daraus kann man schliessen, dass 40-Rappen-Inland-Frankaturen auch für die Ausgabe "Sitzende Helvetia gezähnt" echt selten sein müssen. Bei den ersten 13 Positionen meiner Übersicht handelt es sich um eingeschriebene Amtsbriefe. Die Portofreiheit beschränkte sich auf die eigentliche Transporttaxe. Einschreibe-Zuschläge, Nachnahme-Provisionen und allfällige Nachnahmeschein-Gebühren hingegen mussten auch im Falle der Portofreiheit bezahlt, bzw. frankiert werden. Zwölf dieser R-Amtsbriefe sind noch mit einer Nachnahme verbunden, eine relativ seltene Kombination. Es erstaunt daher nicht, dass ich nicht einen einzigen amtlichen 40-RappenBeleg vorlegen kann.

Abb. 1: 22D (2), 23C und 25D auf N-Brief von Uhwiesen (19. März 1858) nach Andelfingen (ca. 9.5 km) mit Nachtaxierung.

Unser erster 40-Rappen-Beleg ist gleich der originellste! Der Nachnahme-Brief von Uhwiesen (Abb. 1) kann den Kategorien 18 oder 20 meiner Übersichtstabelle zugeordnet werden. Die 40-Rappen-Taxe setzt sich folgendermassen zusammen: 15 Rappen Briefpost-Porto der 3. Gewichtsstufe im l. Briefkreis oder Fahrpost-Porto ab 3 bis 32 Lot (500 Gramm) im l. Fahrpostkreis 20 Rappen Nachnahme-Provision für einen N-Betrag zwischen 10 und 20 Franken 5 Rappen für den Nachnahme-Schein bei Nachnahmen über 6 Franken. Die gleiche Rechnung hat der Postbeamte in Andelfingen durchgeführt und in der rechten oberen Briefecke mit roter Tinte festgehalten. Dabei musste er seinen Kommis von Uhwiesen korrigieren. Dieser hatte nämlich lediglich 5 Rappen 32 für den Brief und 20 Rappen für die NProvision erhoben und die Gewichtszuschläge sowie die Gebühr für den Nachnahme-Schein nicht berücksichtigt. Er dachte wohl, dass dies im Lokalrayon nicht nötig sei. Von seinem Vorgesetzten in Andelfingen wurde er jedoch eines Besseren belehrt! Ob unser Brief zu Übersichtsnummer 18 oder 20 gehört, hängt alleine von seinem Gewicht ab: l bis l '/2 Lot ergibt Kategorie 18, über l lh Lot Kategorie 20. Eigentlich war für die Entrichtung der N-ScheinGebühr von 5 Rappen erst ab l. Oktober 1858 die Verwendung von Briefmarken vorgeschrieben. Vorher hatte der Absender diese Gebühr in bar zu bezahlen, konnte sie jedoch auf den Empfänger überwälzen. Unser Beleg zeigt nun, dass diese Vorschrift in der Praxis nicht mehr eingehalten wurde und die Verordnungsrevision nur eine Anpassung an die postalische Wirklichkeit darstellte.

Abb. 2: 24Aa, 22A und 23 A (2) auf Nachnahme-Brief von Thun (24. Feb. 1855) nach Wilderswyl (ca. 22 km)

Der Thuner Beleg (Abb. 2) entspricht der Position 22 meiner Übersicht: 10 Rappen Briefpost-Porto für die 1. Gewichtsstufe im 2. Briefkreis 30 Rappen Nachnahme-Provision für einen N-Betrag über 20 bis 30 Franken In diesem Fall wurde die Nachnahmeschein-Gebühr vom Nachnehmer (vorschriftsgemäss) in bar bezahlt, jedoch auf den Briefempfänger überwälzt, so dass der nachzunehmende Betrag von Fr. 25.60 um 45 Rappen (5 Rappen mehr als Frankatur) auf Fr. 26.05 erhöht wurde. Solch hohe Nachnahmebeträge sind enorm selten, entsprach dies doch etwa einem halben Monatslohn Abbildung 3 zeigt die wohl häufigste 40- Rappen-Portovariante gemäss Übersichtsnummer 30. Der 40-Rappen-Tarif setzt sich aus den folgenden zwei Komponenten zusammen: 20 Rappen Briefporto für die 2. Gewichtsstufe im 3. Briefkreis 20 Rappen Einschreibe-Zuschlag (Verdoppelung der Briefportogebühr). Demnach war die Kuvert-Einlage nicht besonders schwer, wog doch das Gewicht der ganzen Sendung maximal l Lot (15.625 Gramm) betragen.

Abb. 3:25B (2) auf R-Briefumschlag von Glarus (2.Nov.l855) nach Maschwanden (ca. 110 km)

Abb. 4: 23C im Viererblock auf N-Briefkuvert von Zweisimmen (10. Jan. 1858) nach Bern (ca. 7 1 km)

Der Brief von Zweisimmen (Abb. 4) gehört entweder zur Variante 33 oder 34. Entscheidend ist wiederum das Gewicht: Wog das Kuvert samt Inhalt l Va bis 2 Lot, gelangte das Briefpostporto zur Anwendung: 30 Rappen Briefpost-Porto für die 4. Gewichtsstufe im 3. Briefkreis 10 Rappen Nachnahme-Provision für NBetrag bis zu zehn Franken. Wog das Kuvert samt Inhalt über 2 bis 32 Lot, wurde das Mindest-Fahrpostporto für den 2. Fahrpostkreis (10 bis 25 Wegstunden zu 4.8 km) verlangt: 30 Rappen Fahrpost-Porto für schwere Briefe im 2. Fahrpostkreis (48 bis 120 km) 10 Rappen Nachnahme-Provision für NBetrag bis zu zehn Franken. Bei Inlandbriefen wurde das Gewicht nicht explizit deklariert. Die Grosse des Kuverts lässt jedoch auf ein Gewicht über 31.25 Gramm (2 Lot) und somit auf Variante 34 schliessen.

Abb. 5: 26C auf N-Drucksachen-Streifband von Le Locle (16. August 1856) nach Yverdon (ca. 58 km)

Im Gegensatz zu den Briefen sah das Posttaxengesetz von 1851 für Drucksachen Briefpost-Taxen bis zu einem Gewicht von 500 Gramm vor. Unsere Drucksache aus Le Locle (Abb. 5) gehört zur Variante 41. Die 5. Lieferung des l'Armorial Neuchätelois (vgl. handschriftlichen Vermerk unten links) hatte somit ein Gewicht zwischen 125 und 500 Gramm (8 bis 32 Lot): 30 Rappen Briefpost-Porto für Drucksache im 3. Briefkreis mit 8 bis 32 Lot Gewicht 10 Rappen Nachnahme-Provision für einen N-Betrag bis 10 Franken Wie bereits erwähnt war die Gebühr von 5 Rappen für den Nachnahme-Schein bei Nachnahmen über 6 Franken bis Ende September 1858 in bar zu begleichen. Sie konnte jedoch auf den Empfänger überwälzt werden, was im vorliegenden Fall auch geschah, indem für "affranchissement et provision" 45 Rappen nachgenommen wurden. Wäre das Gewicht dieser Drucksachensendung über 500 Gramm gelegen, so wäre die Beförderung per Fahrpost zum Fahrposttarif erfolgt. Diese Taxe hätte bis zu drei Pfund auch 30 Rappen (zuzüglich der N-Provision) betragen. In diesem Fall jedoch wäre die Sendung mit einer Fahrpost-Nummer versehen worden, was beim Locle-Beleg nicht zutrifft. Zudem waren zu dieser Zeit vom Absender bezahlte Fahrpostporti in bar zu entrichten. Markenfrankierungen kommen nur äusserst selten vor.

Abb. 6: 26G auf N-Briefkuvert von Bern (22. August 1862) nach Pruntrut (ca. 108 km)

Die Brief-Nachnahme der Staatskanzlei der Republik Bern gehört zur Variante 60: 20 Rappen Briefpost-Porto für Briefe über 10 bis 250 Gramm ausserhalb des Lokalrayons 20 Rappen N-Provision für N-Betrag zwischen 10 und 20 Franken. Warum aber wurde für diese Nachnahme überhaupt eine Briefpost-Gebühr erhoben? Wären die Korrespondenzen zwischen der Berner Staatskanzlei und dem Regierungsstatthalteramt Pruntrut nicht portofrei gewesen? In der Tat sieht die einschlägige Verordnung des Bundesrates Portofreiheit vor "für Korrespondenzen der Kantone, der Bezirke und der Kreise".2'
Diese Gebührenfreiheit galt jedoch nur in Amtssachen. Dazu gehörten nur solche Mitteilungen, "die im öffentlichen Interesse des Staates ... gemacht werden. Dagegen ist die Korrespondenz ....,welche das Interesse von Privaten betrifft, wie z. B. Zivilprozessakten, Legitimationsschriften, Konzessionen,..., Gewerbepatente, Eheverkündungs- und Dispenssachen u.s.w. der Taxe unterworfen."3'


um Schluss ein wichtiger Aufruf an meine geschätzten Leser: Zur Illustration und Konkretisierung meiner kommenden In- landporto-Abhandlungen ab 45 Rappen benötige ich dringend Belegmaterial! Durchsuchen Sie bitte Ihre Strubelbelege und senden Sie mir Farbkopien entsprechender Frankaturen.4' Besten Dank für Ihre wertvolle Unterstützung meiner Arbeit!

Quellen
1) Ein spezieller Dank gilt den grossen Strubel-Sammlern Helmut Joos und Werner Knabenhans, die mir für diese Abhandlung Belegkopien zur Verfügung gestellt haben.
2) Verordnung des Bundesrates über die Portofreiheit vom 13. Brachmonat 1862, Artikel l litera b
3) Verordnung des Bundesrates über die Portofreiheit vom 13. Brachmonat 1862, Artikel 5 Absätze l und 2
4) Bitte senden Sie gute Kopien (mit Rückseite) an: Urs Hermann, Postfach 477, CH - 4410 Liestal.