Die Inland-Portovarianten der Schweizer Briefpost während der Strubelzeit (XI)

Der vorliegende Bericht befasst sich in erster Linie mit den 45-Rappen-InlandBriefpostporti, wovon theoretisch 52 Varianten möglich wären (vgl. nachfolgende Übersicht). Jeder Sammler von Frankaturen gemäss den Posttaxengesetzen von 1852 und 1862 weiss, dass StrubelInlandbelege von über 40 Rappen nur sehr selten zu finden sind. Deshalb möchte ich meine geschätzten Leser dringend aufrufen, mir entsprechende Belege zur Verfügung zu stellen, damit meine zukünftigen POSTGESCHICHTE-Beiträge nicht zu einer reinen Porto-Arithmetik ohne Illustrationen verkommen, l)

Die 42-Rappen-Frankatur
Ab dem 1. Juli 1862 wurde die Posttaxe für Drucksachen bis zu 15 Gramm für die ganze Schweiz mit 2 Rappen festgesetzt. Wurde eine solche Drucksache noch mit einer Nachnahme von über 30 bis 40 Franken verbunden, ergab sich eine Postgebühr von 42 Rappen.2) Da die Strubelmarken per 31. Juli 1863 ausser Kurs gesetzt wurden, waren solche 42-RappenStrubel-Frankaturen während 13 Monaten möglich. Am 1. Oktober 1862 wurden mehrere Wertstufen der "Sitzenden Helvetia gezähnt" eingeführt, darunter auch die 2-, 3- und 10-Rappen Werte. Im Dezember 1862 kam auch die 5-Rappen- und im März 1863 die 20-Rappen-Wertstufe zur Ausgabe. Somit bestand während 10 Monaten die Möglichkeit verschiedener Mischfrankaturen.

Abb. 1: 25G (im Paar) und 28 auf Nachnahme-Drucksache von Rothenburg (26.7.1863) nach Ruswil (ca. 15 km).

Bekannt sind solche Nachnahme-Drucksachen für Porti von 12 und 22 Rappen, während ich in der PG-Nummer 93 keinen 32-Rappen-Beleg zur Abbildung vorlegen konnte. Umso sensationeller ist das Auftauchen eines 42-Rappen-Beleges (Abb. 1)3) Dass zum enorm seltenen 42-Rappen-Porto auch noch die Qualität einer Mischfrankatur hinzukommt, verleiht dem Beleg eine besondere philatelistische Aura. Sechs Tage später wäre eine solche Kombination aufgrund der Ausserkurssetzung der Strubelmarken nicht mehr zulässig gewesen. Der Vollständigkeit halber habe ich in der Übersichtstabelle auch die Taxstufen von 42 !/2 Rappen angeführt. Mit Briefmarken versehen werden sich solche moderierten Drucksachen wohl kaum je finden lassen.

Die 45-Rappen-Frankaturen
Dass 45-Rappen-Inlandporti für die Strubelzeit recht selten sind, ist durch zwei Vorschriften der Eidgenössischen Post bedingt: Erstens wurden die NachnahmeProvisionen der Post in dieser Zeit auf ganze Zehner aufgerundet, und zweitens führte die Einschreibung von Belegen immer zu einer Porto-Verdoppelung und somit auch wieder zu ganzen Zehnern. Für meine Untersuchungen standen mir ganze drei Belege zur Verfügung, wovon sich einer noch als Porto-Fehlberechnung erwies.4) Aufgrund dieses äusserst beschränkten Materials erscheint eine Bewertung der Seltenheit nicht mehr sinnvoll. Es fällt auch auf, dass von den 52 Möglichkeiten einer 45-Rappen-Frankatur nur gerade acht (Nr. 45 bis 52) unter das Posttaxen-Gesetz von 1862 fallen. Dies zeigt, dass 45-Rappen-Inlandporti auch mit "Sitzenden gezähnt" zumindest unter dem Posttaxengesetz von 1862 (bis 1871) selten sind. Bei den ersten 12 Positionen meiner Übersicht handelt es sich um eingeschriebene Amtsnachnahmen, eine äusserst seltene Kombination. Es erstaunt daher nicht, dass ich nicht einen einzigen amtlichen 45-Rappen-Beleg vorlegen kann. Die Portofreiheit beschränkte sich auf die eigentliche Transporttaxe. EinschreibeZuschläge, Nachnahme-Provisionen und allfällige Nachnahmeschein-Gebühren hingegen mussten auch im Falle der Portofreiheit bezahlt, bzw. frankiert werden. Theoretisch würden 22 Inland-FrankaturVarianten (Nr. 15 bis 36) ein Briefpostporto von 45 Rappen ergeben. Auffallend ist, dass dabei in 13 Fällen erst der Nachnahmeschein-Fünfer zum gewünschten Porto führt. Dadurch beschränkt sich seine Anwendungszeit auf die 22 Monate vom 1. Oktober 1858 bis zum 31. Juli 1860. Für schwergewichtige Briefe (bis 32 Lot=500 Gramm) kommen je nach Transportdistanz auch Fahrpost-Taxen von 15 Rappen (Nr. 20, 21, 26 und 27), 30 Rappen (Nr. 33) und 45 Rappen (Nr. 36) zur Anwendung.

Abb. 2: 26C und 22D auf Nachnahme-Briefkuvert von Lugano (6.10.1858) nach Genf (91 Stunden =. 436.8 km).

Das vermeintliche 45 Rappen-Porto des Lugano-Beleges (Abb. 2) erweist sich bei genauerem Hinsehen als fehlerhaft. Der Brief hätte mit 5 Rappen nachtaxiert werden sollen! Die detaillierten Angaben auf dem Brief über die Portozusammensetzung erlauben uns dieses definitive Urteil. Vermutlich korrekt war das 25 RappenPorto für einen Brief der 3. Gewichtsstufe (l bis l !/2 Lot) im 3. Briefkreis. Bemerkenswert ist auch, dass bereits sechs Tage nach der Einführung des Marken-Obligatoriums für den Nachnahmeschein diese "Ricevuta" mit 5 Rappen ausgewiesen wird. Falsch jedoch sind die 15 Centesimi für die Nachnahme-Provision. Für einen Nachnahmebetrag ab 10 bis 20 Franken betrug die Einzugsgebühr zu jener Zeit nämlich 20 Rappen: l Prozent des nachzunehmenden Betrages, aufgerundet auf ganze Zehner. Die Lugano-Nachnahme ist für den Portosammler insofern von besonderer Bedeutung, als sie ein wichtiges Beweisstück für die fehlerhafte Fünferrundung der Nachnahme-Provisionen durch die Postbeamten darstellt. Viele Frankaturrätsel werden wohl in diesem Umstand ihre Ursache haben. Abbildung 3 zeigt uns einen echten 45- Rappen-Beleg. Die Rekonstruktion des Portos der Zürcher Nachnahme spricht eindeutig für die Variante 34. Neben der Mindestprovision für Nachnahmen von 10 Rappen wurde ein Porto von 35 Rappen für einen Brief der 5. Gewichtsstufe (2 bis 2 l/2 Lot) in den 3. Briefkreis erhoben. Die Anwendung einer Fahrposttaxe kommt hier nicht in Betracht, da diese für die Distanz von 120 bis 192 km bereits 45 Rappen betragen hätte. Die gleiche Sendung hätte fünf Monate früher aufgrund des Nachnahmeschein-Fünfers 50 Rappen gekostet. Auch bei diesem Beleg bereitete die Portoberechnung dem Postbeamten offenbar Probleme. So wurde der ursprüngliche Taxvermerk von 40 auf 45 Rappen erhöht. Ob auch hierfür wiederum die Rundung der Nachnahme-Provision ursächlich war?

Abb. 3: 22D und 26G auf Nachnahme-Briefkuvert von Zürich (14.12.1860) nach Yverdon (ca. 175 km).

Der Brief von Lachen (Abb. 4) könnte zur Variante 35 oder 36 gehören. Entscheidend ist sein Gewicht: Wog das Kuvert samt Inhalt 3 bis 3 V2 Lot, kam das Briefpostporto von 45 Rappen zur Anwendung. Wog das Kuvert samt Inhalt über 3 '/2 bis 32 Lot, wurde das Mindest-Fahrpostporto von 45 Rappen für den 3. Fahrpostkreis (25 bis 40 Wegstunden zu 4.8 km) verlangt. Bei Inlandbriefen wurde das Gewicht nicht explizit deklariert. Die Grosse des Kuverts sowie die stark unterschiedlichen Gewichtsbereiche der beiden Portovarianten lassen jedoch auf ein Gewicht von über 55 Gramm (3 V2 Lot) und somit auf Variante 36 schliessen.

1) Bitte schicken Sie gute Farbfotokopien (möglichst auch mit Rückseite!) an Urs Hermann, Postfach 477, CH 4410 Liestal. Herzlichen Dank!
2) Per 1. August 1860 wurde das NachnahmescheinObligatorium für Nachnahmen ab 6 Franken aufgehoben. Die Gebühr von 10 Rappen für eine fakultative Postquittierung hatte der Absender in bar zu zahlen.
3) Dieser Beleg träumte während Jahrzehnten auf einem Luzerner Estrich seinen Dornröschenschlaf, aus dem er von Dominik Rohner, Vorstandsmitglied des Philatelisten-Vereins Luzern, erweckt wurde. Als ein Glanzlicht der nächsten Rölli-Auktion wird er mit Sicherheit einen würdigen Platz in den Ruhmeshallen der Philatelie finden.
4) Mein spezieller Dank gilt dem grossen Fran-katuren-Spezialisten Robert Bäuml und dem Basler Heimat-Sammler Adolf Büchler, die mir für diese Abhandlung Belegkopien zur Verfügung gestellt haben.

Abb. 4: 22C und 26C auf Briefkuvert von Lachen (6.3.56) nach Basel (ca. 125 km).