Die Inland-Portovarianten der Schweizer Briefpost während der Strubelzeit (XII)
Die 50-Rappen-Frankaturen
Der vorliegende Bericht befasst sich mit den 50-Rappen-Inlandporti gemäss den Posttaxen-Gesetzen von 1851 und 1862. Wenn man weiss, dass 50-RappenInlandbelege nicht gerade häufig sind, erstaunt die Feststellung, dass diese Portostufe für nicht weniger als 53 InlandBriefpost-Varianten zur Anwendung kommen konnte. Für meine Untersuchungen standen mir ganze vier Belege zur Verfügung. Aufgrund dieses äusserst beschränkten Materials ist eine Abstufung der Seltenheit nicht mehr möglich. Grundsätzlich sind alle hohen Inlandporti sehr selten. Der Hauptgrund liegt darin, dass "normale" Belege (ohne Einschreibe-Zuschläge und Nachnahme-Provisionen) allein aufgrund von Gewicht und Transportdistanz keine so hohen Porti ergaben. Einzige 50- Rappen-Ausnahme war ein Brief von 31/2 bis 4 Lot Gewicht und einem Transportweg von über 40 Wegstunden gemäss Posttaxengesetz von 1851 (Position 30 der Übersichtstabelle). 50 von total 53 Fällen eines 50-Rappen-Inlandportos stellen Nachnahme-Belege dar, 27 davon verbunden mit einer Einschreibung. Gerade diese Kombination von Nachnahme und Re-kommandierung wurde aber äusserst selten angewandt. Üblicherweise erachtete der Nachnehmer (Absender) eine zusätzlich Einschreibung als überflüssig. Wir Philatelisten profitieren heute davon, dass diese Nachnahmen von den betroffenen Empfängern als Zahlungsbeweise aufbewahrt wurden und (zur Freude späterer Finder) in dunklen Archiven in Vergessenheit gerieten. Markant ist die Aufteilung der 50-RappenPortovarianten nach den beiden PosttaxenGesetzen: Das Gesetz von 1851 ermöglichte 34 Variationen, dasjenige von 1862 lediglich 19. Dies zeigt uns, dass mit der Gesetzesrevision von 1862 die beabsichtigte Vereinfachung der Postgebühren tatsächlich erreicht wurde. Von meinen vier Belegen betrifft nur einer das PosttaxenGesetz von 1862. Daraus kann man schliessen, dass 50-Rappen-InlandFrankaturen auch für die Ausgabe "Sitzende Helvetia gezähnt" (zumindest bis 1871) sehr selten sein müssen. Bei 16 Positionen meiner Übersicht handelt es sich um Amtsbriefe (1- 9 und 35 - 41), in 15 Fällen verbunden mit einer Nachnahme. Die Portofreiheit beschränkte sich auf die eigentliche Transporttaxe. Einschreibe-Zuschläge, Nachnahme-Provisionen und allfällige NachnahmescheinGebühren hingegen mussten auch im Falle der Portofreiheit bezahlt und frankiert werden. Theoretisch könnten wir die Varianten l, 2, 4, 35 und 37 zusätzlich nach Gewicht unterteilen. Praktisch wäre eine solche Differenzierung kaum sinnvoll, da amtliche 50-Rappen-Belege schlichtweg nicht zu finden sind!
Abb. 1: 23F (Viererstreifen und Einzelmarke) auf N-Briefkuvert vonAarau (15. August 1856) nach Unterkulm (ca.12 km).
Das Nachnahme-Kuvert von Aarau (Abb. 1) kann den Kategorien 16 oder 18 meiner Übersichtstabelle zugeordnet werden. Die 50-Rappen-Taxe setzt sich somit folgendermassen zusammen:
- 15 Rappen Briefpost-Porto der 2. Gewichtsstufe im 2. Briefkreis
- oder Fahrpost-Porto ab l bis 32 Lot (500 Gramm) im 1. Fahrpostkreis (bis 10h) 30 Rappen Nachnahme-Provision für einen N-Betrag zwischen 20 und 30 Frankenl, 5 Rappen für den Nachnahme-Schein bei Nachnahmen über 6 Franken.
Ob unser Brief zu Übersichtsnummer 16 oder 18 gehört, hängt alleine von seinem Gewicht ab: 1/2 bis l Lot Gewicht ergibt Kategorie 16, über l Lot Kategorie 18. Die Grosse des Kuverts und der Inhaltshinweis über der Berechnung des Nachnahmebetrages "Akten der Frau Hartmann" weisen eindeutig auf eine schwergewichtige Sendung und somit auf Variante 18 hin. Eigentlich war für die Entrichtung der N-Schein-Gebühr von 5 Rappen erst ab 1. Oktober 1858 die Verwendung von Briefmarken vorgeschrieben. Vorher hatte der Absender diese Gebühr in bar zu bezahlen, konnte sie jedoch auf den Empfänger überwälzen. Unser Beleg zeigt nun, dass diese Vorschrift in der Praxis bereits im August 1856 nicht mehr einge halten wurde und die Verordnungsrevision (vom 1. Oktober 1858) nur eine Anpassung an die postalische Wirklichkeit darstellte.
Abb. 2: 23C und 26C auf Nachnahme-Briefkuvert von Bern (3. April. 1859) nach Basel (20 h = 96 km).
Der Berner Beleg (Abb. 2) entspricht der Position 20 meiner Übersicht: . 15 Rappen Briefpost-Porto für die 1. Gewichtsstufe im 3. Briefkreis . 30 Rappen Nachnahme-Provision für einen N-Betrag über 20 bis 30 Franken . 5 Rappen für den Nachnahme-Schein bei Nachnahmen über 6 Franken.
Der Nachnahmebetrag von Fr. 29.- ist (für die Strubelzeit) recht hoch und entsprach etwa einem halben Monatslohn. Der Redaktion der Basler Nachrichten musste mit diesem Brief wohl eine äusserst wertvolle Information zugespielt worden sein. Der Höchstbetrag für Briefpost-Nachnahmen betrug gemäss Posttaxengesetz von 1851 30 Franken. Das Postinkasso von höheren Nachnahmen erfolgte über die Fahrpost und deshalb in der Regel ohne Briefmarken-Frankaturen. Durch das Posttaxen-Gesetz von 1862 wurde die Grenze für Briefpost-Nachnahmen auf 50 Franken erhöht (vgl. Positionen 35 - 38, 42, 43, 46 und 53).
Abb. 3: 23C und 26C aufR-Faltbriefvon Le Locle (20. Mail859) nach Vevey (ca. 110km).
Abbildung 3 zeigt eine seltene 50-Rappen-Portovariante ohne Nachnahme-Provision (Übersichtsnummer 30). Der 50-Rappen-Tarif setzt sich aus den folgenden zwei Komponenten zusammen: . 25 Rappen Briefporto für die 3. Gewichtsstufe im 3. Briefkreis . 25 Rappen Einschreibe-Zuschlag (Verdoppelung der Briefportogebühr).
Abb. 4: 25G wnd33 aufR-N-Faltbriefvon Litzern (13. Dezember 1862) nach Ettiswyl (ca. 37km).
Der Brief mit der seltenen Mischfrankatur (Strubel/Gezähnte Helvetia) von Luzern (Abb. 4) gehört zur Variante 49, deren Porto sich folgendermassen zusammensetzt: - 20 Rappen Briefpost-Porto für Briefe von 10 bis 250 Gramm ausserhalb desLokalrayons (2 h) . 20 Rappen Einschreibe-Zuschlag (Verdoppelung der Briefportotaxe) . 10 Rappen Nachnahme-Provision für N-Betrag bis zu zehn Franken.
Theoretisch wäre auch Variante 51 denkbar. Entscheidend ist das Gewicht, welches bei Inlandsendungen leider nicht angegeben wurde. Ich vermute jedoch, dass die Sendung nicht über 250 Gramm wog, da es sich um einen Faltbrief und nicht um ein Kuvert handelt. Diese Nachnahme-Einschreibe-Kombination ist typisch für (nicht portofreie) Sendungen zwischen den Gemeindebehörden des Kantons Luzern. Zu dieser Zeit kamen nur Bezirks-, Kantons- und Bundesbehörden in den Genuss der Portofreiheit.11 Natürlich ist eine Postgebühr von 50 Rappen für einen solch kleinen Nachnahmebetrag (von ebenfalls 50 Rappen) offensichtlich unverhältnismässig. Mehrere Luzerner Gemeindeämter haben sich dagegen (eine gewisse Zeit lang) erfolgreich zur Wehr gesetzt, indem sie für 32 Nachnahmen mit kleineren Beträgen die Fahrposttaxen von 15, bzw. 20 Rappen anwendeten. Doch dies ist eine Geschichte, die ein anderes Mal in der POSTGESCHICHTE präsentiert werden wird. Abschliessend erfolgt mein obligater Aufruf: Stellen Sie mir bitte Inlandbelege mit Porti von über 50 Rappen aus der Zeit von 1852 bis 1871 zur Verfügung.2'Für die frühen Jahre können es auch Rayon- und für die späten Jahre auch Sitzende-Belege sein. Mischfrankaturen mit Strubelmarken wie bei Beleg 4 sind natürlich
1) Vgl. Bundesgesetz betreffend Abänderung der Litt. B des Art. 33 des Bundesgesetzes über die Posttaxen (vom 6. August 1852), in: Amtl. Sammlung 1852, Seite 227.
2) Bitte senden Sie gute Kopien (mit Rückseite) an: Urs Hermann, Postfach 477, CH-4410 Liestal., Danke.