Die Inland-Portovarianten der Schweizer Briefpost während der Strubelzeit (XIII)

Der vorliegende Bericht befasst sich in erster Linie mit den 55-Rappen-InlandBriefpostporti, wovon theoretisch 33 Varianten möglich waren (vgl. nachfolgende Übersichtstabelle). Jeder Sammler von Frankaturen gemäss den Posttaxengesetzen von 1852 und 1862 weiss jedoch, dass Strubel-Inlandbelege von über 50 Rappen extrem selten sind.1 Es erstaunt deshalb nicht, dass meine Aufrufe, mir entsprechende Belege vorzulegen, ohne grosses Echo verhallt sind.2' 50 Rappen war zur damaligen Zeit ein recht hoher Betrag, wenn man bedenkt, dass ein Arbeiter für einen 11-Stunden-Arbeitstag etwa zwei Franken verdiente. Ein Vergleich mit den Auslandporti der Briefpost drängt sich auf: Während bei Auslandbelegen vor allem die tiefen Portostufen für Drucksachen und Grenzverkehr selten sind, steigt die Seltenheit von Inlandbelegen progressiv zur Höhe der Frankatur.

Das 52-Rappen-Porto
Ab dem 1. Juli 1862 wurde die Posttaxe für Drucksachen bis zu 15 Gramm für die ganze Schweiz mit 2 Rappen festgesetzt. War eine solche Drucksache noch mit einer Nachnahme von über 40 bis 50 Franken verbunden, ergab sich eine Postgebühr von 52 Rappen. Da die Strubelmarken per 31. Juli 1863 ausser Kurs gesetzt wurden, waren solche 52-Rappen-Strubel-Frankaturen nur während 13 Monaten möglich, ab 1. Oktober 1862 auch in Kombination mit Marken der Ausgabe "Sitzenden Helvetia gezähnt". Bisher sind jedoch keine solchen Belege bekannt.

Die 55-Rappen-Frankaturen
Dass 55-Rappen-Inlandporti für die Strubelzeit recht selten sind, ist - neben den oben angestellten Kostenüberlegungen - durch zwei Vorschriften der Eidgenössischen Post bedingt: Erstens wurden die Nachnahme Provisionen der Post in dieser Zeit auf ganze Zehner aufgerundet, und zweitens führte die Einschreibung von Belegen immer zu einer Porto-Verdoppelung und somit auch wieder zu ganzen Zehnern. Für meine Untersuchungen standen mir ganze zwei Belege zur Verfügung, wovon sich einer noch als Porto-Fehlberechnung erwies. Es fällt auch auf, dass von den 33 Möglichkeiten einer 55-Rappen-Frankatur nur gerade sieben (Nr. 27 bis 33) unter das Posttaxen-Gesetz von 1862 fallen. Dies zeigt, dass 55- Rappen-Inlandporti auch mit "Sitzenden gezähnt" zumindest unter dem Posttaxengesetz von 1862 (bis 1871) selten sein müssen.
Bei etwa einem Drittel der möglichen Fälle (l - 7 und 27 - 29) handelt es sich um portofreie, eingeschriebene Amtsnachnahmen - eine Kombination, die es in der Praxis wohl kaum je gab.
Aus dem privaten Inland-Briefpost Verkehr würden theoretisch 23 Variationen ein Porto von 55 Rappen ergeben. Es handelt sich fast durchwegs um schwerere Sendungen über grössere Distanzen. Auffallend ist, dass dabei sehr häufig erst der Nachnahmeschein-Fünfer zum gewünschten Porto führt. Dadurch beschränkt sich seine Anwendungszeit auf die 22 Monate vom l. Oktober 1858 bis zum 31. Juli 1860.

Abb. 1: 26C und 24D auf Nachnahme-Faltbrief von Grosshöchstetten (19.12.1857) nach Volketswil (ca. 145 km).

Mit Sicherheit betrug die Nachnahmeprovision des Beleges von Grosshöchstetten (Abb. 1)10 Rappen als Mindesttaxe bis zu einem Nachnahmebetrag von 10 Franken. Die restlichen 45 Rappen deckten somit das eigentliche Briefporto ab. Die Übersichtstabelle führt für diesen Fall unter den Nummern 22 und 23 zwei Möglichkeiten an: Die erste betrifft einen Brief von 3 bis 3 V2 Lot Gewicht im 3. Briefkreis, die zweite einen schweren Brief über 3 V2 bis 32 Lot Gewicht im 3. Fahrpostkreis.
Die Transportstrecke von zirka 145 km entspricht sowohl dem 3. Briefkreis (über 48 km), als auch dem 3. Fahrpostkreis (120 - 192 km). Wie üblich bei Inland Sendungen weist der Brief keine Gewichtsangabe auf. Eine Nachwägung ist nicht möglich, da die im Brief erwähnten Beilagen nicht mehr vorliegen. Natürlich ist die Wahr-scheinlichkeit der Anwendung der Fahrposttaxe (Variante 23) entsprechend ihres breiteren Gewichtsbereiches grösser.

Abb. 2: 22G, 26G und 31 auf Nachnahme-Briefkuvert von Belp (15.11.1862) nach Solothurn (ca. 45 km).

Das vermeintliche 55 Rappen-Porto des Belp-Beleges (Abb. 2) erweist sich bei genauerem Hinsehen als fehlerhaft. Der Brief ist mit 5 Rappen überfrankiert, was in der Strubelzeit nur äusserst selten vorkommt. Gewiss ist auch hier die Höhe der Nachnahmeprovision, nämlich 30 Rappen für einen nachzunehmenden Betrag ab 20 bis 30 Franken. Gemäss Posttaxengesetz von 1862 betrug das Porto für Briefe von 10 bis 250 Gramm im Fernverkehr 20 Rappen. Das macht zusammen mit der Provision 50 Rappen. Ob hier der Absender und/oder der Postbeamte von Belp nach alter Gewohnheit noch den Nachnahmeschein-Fünfer aufgerechnet haben?3'

1) Natürlich gilt dies auch für das Posttaxengesetz von 1849. Herr Bernhard Geiser hat mir in verdankenswerter Weise eine Statistik über hohe Inland-Frankaturen (ab 40 Rappen) der Durheim-Ausgaben (Ortspost und Rayons) zugestellt. Diese während Jahren geführte Auflistung enthält keinen einzigen 55-Rappen-Beleg!
2) Natürlich bin ich auch weiterhin an Ihren Vorlagen interessiert. Bitte schicken Sie gute Farbfotokopien (möglichst auch mit Rückseite!) an Urs Hermann, Postfach 477, CH 4410 Liestal oder per E-mail: urshermann@yahoo.de. Herzlichen Dank!
3) Per 1. August 1860 wurde das Nachnahmeschein Obligatorium für Nachnahmen ab 6 Franken aufgehoben. Die Gebühr von 10 Rappen für eine fakultative Postquittierung hatte der Absender in bar zu zahlen.

Übersicht der Inland-Portovarianten der Schweizer Briefpost während der Strubelzeit: Porti von 52 bis 55 Rappen