ÖSTERREICH 1819 - 1844: Taxierung der aus dem Ausland einlangenden Briefpost

Vorwort der Redaktion
Das Thema ist von grundlegender Bedeutung. Viel Kontroverses ist dazu geschrieben worden. Nun stellt sich heraus, dass nichts davon zutreffend ist. Heribert Kaufmann hat in Wien die entscheidenden Quellen ausgehoben, mit deren Hilfe nun endlich Klarheit geschaffen werden kann. Obwohl sicher damit noch nicht das letzte Wort in dieser Sache fallen wird, weil die Suche nach Korrespondenzakten noch nicht abgeschlossen ist, durfte die Veröffentlichung dieses wichtigen Fundes nicht verzögert werden.
Bedingt durch die Zeitumstände entschloss sich die österreichische Administration 1819 zu einem grundsätzlichen Systemwandel. Statt der durch Postverträge vereinbarten Transitgebühren, erhob man vom Empfänger eine fiktive Gebühr. Damit sollten sowohl die anfallenden Vergütungen für fremde Postanstalten, als auch die mit Pauschalen abgegoltenen Transitwege vergütet werden.
Bei der Interpretation einschlägiger Briefe ist daher immer zu unterscheiden zwischen der tatsächlichen Vergütung an die transitgebende Postverwaltung und dem Betrag, der dem Empfänger angelastet wurde. Beide Beträge haben nur mittelbar etwas mit einander zu tun und wichen von einander oft erheblich ab. Dieser Umstand hat bisher in der Forschung zu Meinungsverschiedenheiten geführt. Das entscheidende Missverständnis aller angebotenen Interpretationen basierte auf der Annahme, dass beide Beträge in einer direkten Korrelation stehen. Nun stellt sich heraus, dass genau diese Annahme falsch war.

A. Verhältnisse 1819
Zwischen dem Sturz Napoleons und 1819 hat Österreich durch die Rückerlangung der Lombardei, Venetiens, Tirols, Salzburgs, Illyriens und des Küstenlandes alte Grosse wiedererlangt und seine Stellung in Europa gestärkt.
Umstände bedingt lagen wichtige Transitlinien, wie die italienische Nord-Süd-Verbindung über Mailand, nun wieder auf österreichischem Gebiet. Es lag in der Natur der Sache, dass Österreich, diese Verbindung betreffend, mit den angrenzenden und entfernter liegenden Ländern keine Vereinbarungen hatte. Im Falle der Italienbriefe über die Lombardei, durch Tirol, nach und über Bayern hinaus, hatte man sich damit beholfen, dass ab 1. 7. 1815 Regelungen aus dem Vertrag zwischen Bayern und Italien aus 1809, in angepasster Form provisorisch angewendet wurden. Siehe auch PG Nr. 93/2003 S.31 ff. Provisorien waren abzulösen und fehlende internationale Vereinbarungen über Posttransite, welche durch die rückgewonnenen Länder liefen, nachzuholen. Ausserdem mussten die in der Lombardei und Venetien geltenden Postgebühren angeglichen und in Lire/Centesimi tariflich ausgewiesen werden. Beachtlich war auch noch die in diesen Zeitabschnitt fallende Erschliessung des Weges über den Arlberg. Dadurch konnte Österreich seine Frankreichkorrespondenz über die Schweiz mit Frankreich auswechseln und war nicht mehr auf das Transitland Bayern angewiesen.
Postverträge mit dem Kirchenstaat, dem Kanton Zürich, Sardinien, Frankreich, Thurn & Taxis und natürlich Bayern wurden unterzeichnet bzw. standen vor dem Inkrafttreten. Die vertraglich bedungene Art der Verrechnung mit den Partnern war sehr unterschiedlich. Mit dem Kirchenstaat wurde nach Unzen im Paket, mit Frankreich pro 30 Gramm im Paket, mit Bayern stückweise pro einlöthigem Brief, abgerechnet und dann gab es auch jährliche Pauschalzahlungen für geschlossene Transite, sowie auch die Übernahme der Kosten von Postkursen auf fremdem Staatsgebiet (Schweiz, Sachsen!).

B. Der Abgabesatz
Die differierende Vorgangsweise bei der zwischenstaatlichen Abrechnung gegenseitiger Transitleistungen machte keine erheblichen Schwierigkeiten. Bei den in Österreich einlangenden Briefe war jedoch die Frage zu klären, welcher Betrag, nach welcher Progression denn dem Briefempfänger weiter zu verrechnen war?
Was auf dem Brief draufstand, war auf glatte Beträge nicht immer so einfach wertentsprechend umzurechnen. Zudem, bei Paketabrechnungen stand grundsätzlich auf dem einzelnen Brief nicht drauf, was die fremde Postverwaltung verlangte, durch deren Gebiet der Brief gelaufen war. Die Grenzpostämter wären daher schon damit überfordert gewesen.
Es musste also ein Abgabesatz gefunden werden, der den tatsächlichen Verhältnissen entsprach, d. h. abgestellt war auf die Verbindlichkeiten, welche Österreich den Transitländern gegenüber hatte. Natürlich wollte man auch einen Gewinn haben, der massvoll sein musste und vor allem den Handel nicht beeinträchtigte! Und nicht zu vergessen, die Verwaltung musste eine entsprechende Regelung auch wirklich bewältigen können, mit einem vertretbaren Aufwand.
Dabei war auch zu beachten, dass die Höhe der Auslagen für Österreich in bestimmten Fällen durch den Leitweg der Briefe beeinflusst war.
Briefe aus England, Schottland und Irland waren nämlich - abhängig vom Leitweg - mit unterschiedlich hohen Transitgebühren belastet, je nachdem, ob sie über Frankreich, Thurn & Taxis oder NLPreussen-TT-Bayern einlangten:

Tabelle l

Den Adressaten konnte man schwer erklären, warum für Briefe von demselben englischen Absender, bloss abhängig von den Posttagen und den damit in Verbindung stehenden Leitwegen, verschieden hohe Transitporti eingehoben werden. Das verlangte geradezu nach Vereinheitlichung.
Eine der Kernfragen war die Progression des künftigen Abgabesatzes. Sollte nun:
1. angelehnt an die inländische Brieftaxe dieser Satz ½-löthig eingehoben, oder aber
2. der einfache Brief zu l Loth angenommen und dann mit halber Taxe weitergegangen werden?
Da Bayern für die Englandbriefe pro Loth 24 Kreuzer verlangte, konnte man für die Masse an ½ -löthigen Briefen pro Stück natürlich nicht weniger vom Empfänger verlangen, da man ja dazuzahlen würde. Woraus folgte, dass Österreich erst bei den schweren Briefen einen Ertrag erzielte.
Für einen Brief aus England im Gewicht bis einschliesslich 2 Loth waren an Bayern 48 Kreuzer zu zahlen. Bei halblothweiser Taxierung, und insoferne man sich auf einen Abgabesatz von 24 Kreuzern für den einfachen ½ -löthigen Brief einigen konnte, ergeben sich insgesamt l Gulden 36 Kreuzer und daraus folglich 48 Kreuzer Überschuss.
Würde man hingegen nach dem zweiten Fall taxieren, so musste die erste Tax-Stufe für den einfachen Brief bis emschliesslich l Loth viel höher gesetzt werden, um sich für die über V2 Loth wiegenden Briefe, welche Österreich auf Transitwegen erreichten, wo die Korrespondenz nach dem Gesamtgewicht bezahlt wird (Paketabrechnung), zu decken. Das fogende Beispiel zeigt, dass wohl ein Satz von 38 Kreuzer erforderlich gewesen wäre, um die über Frankreich gehenden Englandbriefe kostenmässig abzudecken, wobei sich auch noch ein winziger Ertrag ergäbe

Tabelle 2

Das würde bedeuten, dass die ½ -löthigen Briefe, welche am Briefaufkommen bei weitem den grössten Anteil hatten, höher belastet wären, als nach der Vorgangsweise im ersten Fall, wo der einfache Brief 24 Kreuzer ausmachte!
Allein diese Überlegungen zeigen, dass die ½-löthige Taxierung und somit die Orientierung an der Progression des Inlandsportos, Vorteile hatte, für den Handel und die Bevölkerung im allgemeinen, welche für den einfachen Brief weniger zahlten. Ein weiterer grosser Nutzen bestand darin, dass sich die Taxierung, Verrechnung und Kontrolle, erheblich erleichterte.
Was nun die zu bestimmende Höhe des Transitportos betraf, so lagen die Standpunkte in den ministeriellen Verhandlungen oft extrem auseinander. Die Hofpostbuchhaltung schlug in ihrer Stellungnahme, zur Englandkorrespondenz vor, bei ½ -löthiger Taxierung folgende Abgabesätze vom Empfänger zu verlangen:

Tabelle 3

Hinzu wäre noch das österreichische Inlandsporto gekommen!
Zu den Englandbriefen sei erwähnt, dass schliesslich für solche aus England selbst, Schottland und Irland nach Österreich, vom Empfänger 24 Kreuzer pro einfachem Brief zu V2 Loth in Conventionsmünze verlangt wurden, egal über welches Transitland sie kamen.
Die Einbeziehung von Pauschalvereinbarungen in die Bemessung der Taxe, war problematisch. Bei Vertragserrichtung war nur eine lotteriegleiche Schätzung möglich, weil wohl niemand ahnen konnte, wie viele Briefe im geschlossenen Transit tatsächlich ausgewechselt würden, um diese Unbekannte in ein Verhältnis zur Pauschalzahlung - im bayerischen Fall 2000 Gulden pro Jahr - zu setzen.
Nach einer langen Zeit der Entscheidungsfmdung wurden am 21. 5. 1819 die Dekrete über die Transitportoregelung für die Monarchie insgesamt unterfertigt und an die einzelnen Ländergubernien erlassen. Es gab nun nach Herkunftsregionen gestaffelte Abgabesätze, wobei Ursprungsländer grossteils gebündelt wurden und je Länderbündel ein einheitlicher Satz bestimmt war (Zusammenfassung aller Transitportosätze: siehe Tabelle 4, Abschnitt E).
Die Dekrete fixierten die V2-löthigeTaxierung nach dem Wiener Gewicht, bis einschliesslich 16 Loth. Ab 16 Loth wurde für jedes weitere halbe Loth nur die Hälfte der Taxe für einen einfachen Brief zugerechnet. Briefe über 32 Loth wurden nur lothweise taxiert.
Die k. k. Postämter, welche mit den ausländischen Postämtern in unmittelbarem Postverkehr standen, mussten auf jedem einzelnen Brief (egal ob Paketabrechnung oder stückweise Auslieferung bestand) das Transitporto anmerken, wobei ein "T" (Transit) vorzusetzen war. Darunter war das Inlandsporto (von der Grenze bis zum Abgabeort) und ebenso dann die Gesamtsumme zu schreiben. Hinsichtlich der Anmerkung beim Transitporto auf dem Brief erscheinen sowohl "T.P."(Transito Porto) als auch "T". Es gibt auch Briefe, die weder das eine noch das andere Accessoire tragen.
Eine Besonderheit gab es im Kgr. Lombardei-Venetien, wo Lire und Centesimi in Umlauf waren. Ausländische Briefe, die für Lombardei-Venetien bestimmt waren, mussten daher die Portoansätze in Lire und Centesimi tragen. Ausser, die Briefe gingen über LombardeiVenetien hinaus, weiter in eines der übrigen österreichischen Länder, wo Conventionsmünze im Umlauf war. Dann mussten Transit- und Inlandsporto durch die lomb.- vent. Postämter bereits in Kreuzer taxiert werden.
In den Tariftabellen war entsprechende Vorsorge getroffen bzw. Lire/Centesimi und Gulden/Kreuzer in ein fixes Verhältnis zu einander gebracht (siehe Tabellen 5 und 6, Abschnitte F und G).
Währungsbedingt wurde jedoch beschlossen, beim Transitporto das Verhältnis Kreuzer/Centesimi zu Gunsten der Centesimi zu ändern, indem man es sonst "für die Bevölkerung als zu nachteilig" empfunden hätte (siehe Briefbeispiel Abb. 3)!

C. Schweizer Schwärzungen
Mit den an Österreich angrenzenden Staaten wurde fast durchgehend die gegenseitige inländische Korrespondenz unentgeltlich ausgewechselt, d. h., dass Grenzfrankozwang herrschte. Darauf wurde auch kein Transitporto erhoben.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellten Briefe aus der Schweiz dar. Während die nach Vorarlberg frei von einer Transitgebühr blieben, um sogenannten "Schwärzungen" (= Briefschmuggel) zu verhindern, mussten die Empfänger in den übrigen österreichischen Ländern für den einfachen Brief ein Transitporto von 6 Kreuzern C. M. zahlen!
Freilich ist der Terminus Transitporto im eigentlichen Wortsinn hier nicht mehr zutreffend, weil es sich um Bilaterales dreht und kein Transit stattfand. Als Argumente für die Einhebung dieser 6 Kreuzer wurden geführt:

1. Es sollte verhindert werden, dass französische Briefe unter Umschlag nach St. Gallen, Zürich oder Basel adressiert werden, um sie so für den Empfänger transitportofrei zu machen. Das Transitporto für Frankreichbriefe lag bei 14 Kreuzern C. M. pro ½ Loth.
2. Die Deckung der Mehrkosten der jetzt wöchentlich vier- statt wie ehemals zweimal durch Tirol geleiteten Postkurse, welche solche Briefe beförderten.
3. Die Beförderung der Korrespondenz durch die schweizer Kantone geschieht auf österreichische Kosten, folglich ist der Staat zur Deckung dieser Ausgaben sogar berechtigt, bei den nach Österreich einlangenden schweizer Briefen ein Transito Porto zu erheben. Daneben hatten die schweizer Kantone das Recht ihre Korrespondenz, sowohl die innerschweizerische z.B. St. Gallen - Basel, als auch die internationale nach Frankreich und Österreich kostenfrei auf diesen Kurs aufzuliefern.
Briefe aus der Schweiz nach LombardeiVenetien wurden, weil man auch hier "Schwärzungen" befürchtete, vorerst ebenso wie Briefe die nach Vorarlberg,nicht mit Transitporto belegt.
Ab 1825 änderte sich die Sichtweise und man verlangte auch für die Briefe aus der Schweiz, bei Instradierung über Mailand, das Transitporto von 6 Kreuzern.

D. Öffentliche Kundmachung Geltungsdauer
Interessant ist, dass eine allgemeine Kundmachung dieser Transitporti für "unrätlich" und "unnotwendig" befunden wurde! Es herrschte Unbehagen, weil eben die zu Bündeln zusammengefassten Herkunftsländer - aus durchaus praktischen Gründen! - mit jeweils einem gemeinsamen Abgabesatz versehen wurden, bei aller Verschiedenheit der einzelnen Bezugsbedingungen. Nicht zu vergessen, die auf Grund der Pauschalvergütungen eingerechneten Schätzgrössen, wodurch die gesamte Kalkulation klarerweise auf einem diskussionsträchtigen Fundament stand. Es fehlte die Bereitschaft, sich der Kritik der Bevölkerung und ausländischer Staaten auszusetzen und vor allem wollte man nicht durch die Bekanntmachung der Vergütungen die Postverhältnisse mit anderen Staaten offen legen.
Andere Postverwaltungen sollten keinen Beschwerdepunkt finden, wenn nämlich vom österreichischen Empfänger höhere Gebühren verlangt wurden, als der beschwerdeführende Staat auf Grund des Vertrages tatsächlich erhielt. Man wollte vermeiden, dass dieses Wissen nach dem Ablauf eines Postvertrages zu höheren Gebührenforderungen des Verhandlungspartners für den eventuellen Folgevertrag führen könnte. Überhaupt meinte man, ohnedies bloss den Abgabesatz mitteilen zu vermögen, dass "nicht aber auch über die Ursachen das Publicum belehrt werden könnte"; und dann wäre die Sache klarerweise nur für Hauptstädte und bedeutendere Han-dels- und Manufakturzentren von Inte-resse, wo eben Transitkorrespondenz vorkäme. Im übrigen könne man sich auf dem Postamt die nötige Information holen. Punktum!
Die am 21. 5. 1819 erlassenen Dekrete galten bis in die 1840er Jahre, wie sich an Briefbeispielen darstellen lässt (zB Abb. 2 und 9).
Dann traten neue Postverträge in Kraft traten: Bayern, Baden 1842,Thurn & Taxis 1843, Frankreich und Grossbritannien 1844, Preussen und weiteren deutschen Bundesstaaten ab 1844, womit der Frankierungszwang beseitigt wurde, d. h. es konnten Briefe unfrankiert oder voll frankiert laufen. Ausserdem wurden neue Transitporti festgelegt.

E. Transitporti für einlangende Auslandsbriefe (Gulden/Kreuzer, Lire/Centesimi), 1819 -1844, Zusammenstellung

Tabelle 4

F. Transitporti für einlangende Auslandsbriefe (Gulden/Kreuzer, Lire/Centesimi), 1819 -1844, Progressionstabelle



Tabelle 5a

Tabelle 5b

G. Österreichische Taxordnung 1817 (Fassung 1819) für Auslandsbriefe (Gulden/Kreuzer, Lire/Centesimi)

Tabelle 6

H. Briefbeispiele

l.) Spanien, Portugal, Gibraltar, spanisch-portugiesisch-französische und andere Kolonien



Interessant ist hier, dass dieser Brief eigentlich in die nächste Kategorie zu 24 Kreuzern gehört hätte, da er aus New York kam, das nicht Kolonie war. Vermutlich liegt der Grund für die Taxierung im C.T.F. (Colonies Transit Fran9aise; Paris). Es ist noch ein weiterer Brief mit derselben Taxierung zu 36 Kreuzern bekannt.

2.) England, Schottland, Irland und Nordamerika

3.) Frankreich, Niederlande, Luxemburg, preuss. Rheinprovinzen, westphälisch Provinzen

Der Lire/Centesimi-Wert wurde beim Transitporto und beim Inlandsporto für ausländische Briefe jeweils mit einem anderen Satz im Tarif festgelegt.

4.a) Schweden, Norwegen, Dänemark, deutschen Bundesstaaten (Eingang über die Thurn & Taxis-Postämter Schleiz oder Lobenstein über Eger)


Einen Beleg für die Gruppe 4b konnte ich bisher nicht nachweisen


Es sollte grundsätzlich nur diejenige Korrespondenz einer Transittaxe unterliegen, welche aus Ländern kommt, die entfernter liegen und das Gebiet eines oder des anderen der Nachbarstaaten durchziehen. Bezüglich der Schweiz wurde eine Ausnahme gemacht, weil man befürchtete, dass bei transitportofreier Korrespondenz aus der Schweiz, französische Briefe unter Umschlag in die Schweiz gelangen, um dort günstig aufgegeben zu werden.

6.) Päpstliche Staaten, Neapel, Sizilien, Inseln des mittelländischen und adriatischen Meeres, Archipelagus, barbareske Staaten


Transittaxe und Inlandsporto für ausländische Briefe wurden jeweils mit einem anderen Satz in Lire/Centesimi umgerechnet!! Siehe dazu auch BelegeAbschnitt 3.

Ab 1. 5. 1827 waren Briefe, die über Ferrara kamen, frei vom Transitporto, Briefe über Bologna kosteten nur mehr 4 Kreuzer. Interessant ist, dass diese Änderung in der Transitporto-Taxierung im zugrundeliegenden Akt aus 1819 ebenso eingearbeitet ist, wie die Schweizer Änderung 1825 (siehe Tabelle 4, Pos. 5 und 6). Das ergibt einen Hinweis auf die Verwaltungspraxis, nämlich, dass man offenbar den "Stammakt" aktuell gehalten hat, also mit ihm arbeitete.

Stempel "V/Stato Pontificio ": lt. Vollmeier/l979, Catalogo dei bolli postali ..., in schwarz, rot und blaugrün in der Zeit von Dez. 1817 bis August 1847 bekannt. Van der Linden fuhrt den roten Stempel unter Nr. 2962 erst ab 1849.

7.) Toskana

8.) Baden und Württemberg über Bayern





Quelle:
„ Wegen der Transite-Gebühren, welche dem inländischen Publico für Postbriefe aufzurechnen wären " Präsidial-Akt 1819, Hofkammerarchiv. Der Akt enthält die Festlegung der Transitporti, welche der österreichische Empfänger für Briefe zu zahlen hatte, die aus dem Ausland am österreichischen Bestimmungsort einlangten.